Sitzung: 09.04.2024 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/433/2024
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Ersatzneubau eines
Bürogebäudes mit integriertem Shopbereich wird gem. § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Sachverhalt:
Der Bauherr hat drei Bauanträge für die bauliche Veränderung der bestehenden Betriebsstätte in Niedermendig, Laacher-See-Straße, Flur 8, Flurstücke 129/5, 129/2, 129/4, 124/32 eingereicht.
Im Folgenden wird auf den zweiten Bauantrag “Ersatzneubau Bürogebäude mit integriertem Shopbereich” eingegangen (siehe Anlagen).
Das Vorhaben befindet sich nicht
im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens
befindet sich das Grundstück auch nicht
im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), sodass das
Vorhaben nach § 35 BauGB (Außenbereich)
bewertet wird.
Der Außenbereich soll im
Grundsatz von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Sofern es sich um privilegierte Vorhaben nach § 35 Absatz 1
BauGB handelt, können diese zugelassen werden.
Vorliegend ist das
Bauvorhaben nicht unter eines der genannten Punkte 1-8 des
Absatzes 1 zu § 35 BauGB zu
subsumieren.
Somit könnte das Vorhaben nach §
35 Absatz 2 BauGB zulässig sein. Demnach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden,
wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach § 35 Absatz 4 Satz 1 BauGB kann einem sonstigen
Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 die Beeinträchtigung öffentlicher Belange
nicht entgegengehalten werden, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im
Sinne des Absatzes 3 ist und einem der unter § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis
6 aufgeführten Tatbestestandsmerkmal zugeordnet werden kann.
Vorliegend könnte das Vorhaben nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 BauGB zulässig sein. Hiernach müsste es sich bei dem Vorhaben um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handeln und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen sein.
In der Sitzungsvorlage
069/432/2024 wurde bereits ausgeführt, dass es sich bei dem Vorhaben um einen
zulässigerweise errichteten gewerblichen Betrieb handelt. Insoweit wird auf
diese Ausführungen
Zu prüfen ist noch, ob die
Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
Vorliegend sollen fünf
Bestandsgebäude auf den Parzellen abgerissen und ein Ersatzneubau für die
Nutzung als Bürogebäude mit integriertem Shopbereich im EG errichtet werden.
Bei den Shopflächen im Neubau handelt es sich um eine notwendige
Flächenverlagerung aus dem Bestandsgebäude, da an dieser Stelle neue WC-Anlagen
für die Gastronomie erstellt werden sollen (siehe Bauantrag 1/3 „Umbau Sudhaus
und Verlagerung WC-Anlagen“).
Durch den Abriss und
flächensparender Neuplanung kann die Verhältnismäßigkeit der Erweiterung als
angemessen im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb angesehen werden.
Somit kann abschließend festgestellt werden, dass das
Vorhaben nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 BauGB zulässig ist. Aus Sicht der
Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB
erteilt werden.
Hinweis:
Der Abweichungsantrag nach dem Landessolargesetz wird ausschließlich von der Bauaufsichtsbehörde geprüft und benötigt keiner Zustimmung der Stadt Mendig.