Sitzung: 09.04.2024 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/432/2024
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Umbau des Sudhauses in Seminarräume
und die Verlagerung der WC-Anlagen in die bestehende Betriebsstätte wird gem. §
36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Sachverhalt:
Der Bauherr hat drei Bauanträge für die bauliche Veränderung der bestehenden Betriebsstätte in Niedermendig, Laacher-See-Straße, Flur 8, Flurstücke 129/5, 129/2, 129/4, 124/32 eingereicht.
Im Folgenden wird auf den ersten Bauantrag “Umbau Sudhaus in Seminarräume & Verlagerung WC-Anlagen in bestehende Betriebsstätte” eingegangen (siehe Anlagen).
Das Vorhaben befindet sich nicht
im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens
befindet sich das Grundstück auch nicht
im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), sodass das
Vorhaben nach § 35 BauGB (Außenbereich)
bewertet wird.
Der Außenbereich soll im
Grundsatz von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Sofern es sich um privilegierte Vorhaben nach § 35 Absatz 1
BauGB handelt, können diese zugelassen werden. Vorliegend
ist das Bauvorhaben nicht unter eines der genannten Punkte 1-8 des
Absatzes 1 im BauGB zu
subsumieren.
Somit könnte das Vorhaben nach §
35 Absatz 2 BauGB zulässig sein. Demnach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden,
wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach § 35 Absatz 4 Satz 1 BauGB kann einem sonstigen
Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 die Beeinträchtigung öffentlicher Belange
nicht entgegengehalten werden, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im
Sinne des Absatzes 3 ist und einem der unter § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis
6 aufgeführten Tatbestandsmerkmal zugeordnet werden kann.
Vorliegend könnte das Vorhaben nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 BauGB zulässig sein. Hiernach müsste es sich bei dem Vorhaben um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handeln und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen sein.
Der Flächennutzungsplan weist die
o.g. Parzelle als „gewerbliche Baufläche“ aus. Bei dem Vorhaben handelt es sich
um den Umbau eines vorhandenen genehmigten Gewerbebetriebes, somit fügt sich
die Nutzung in die Darstellungen des Flächennutzungsplanes als auch an die
Forderung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebes ein.
Des Weiteren kann der aus
brandschutztechnischen Gründen erforderliche Anbau des Treppenhauses sowie der Umbau
des Sudhauses (Altbestand) als angemessene Erweiterung bzw. Umbau im Verhältnis
zum bestehenden Betrieb angesehen werden.
Beeinträchtigung
öffentlicher Belange sind weder aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
noch aus § 35 Absatz 3, Nrn. 2-8 BauGB erkennbar.
Somit kann abschließend festgestellt werden, dass das
Vorhaben nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 BauGB zulässig ist. Aus Sicht der
Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB
erteilt werden.