Beschluss:
a) Der Stadtrat beschließt den Geltungsbereich des
Bebauungsplans „Industriegebiet Mendig
Erweiterung in östlicher Richung“, 2. Änderung für die zeichnerischen
Änderungen um den Wirtschaftsweg zu erweitern und den Geltungsbereich für die
Änderungen an den textlichen Festsetzungen an den Geltungsbereich des
Ursprungsbebauungsplans anzupassen. Der Stadtrat nimmt den vorliegenden
angepassten Entwurf des Bebauungsplans an.
b) Des Weiteren beschließt der Stadtrat die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit diesem geänderten
Bebauungsplanentwurf durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig ./.
Zustimmungen 16
Ablehnungen 5
Stimmenenthaltungen ./.
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 24.05.2022 über den Entwurf der 2.
Änderung des Bebauungsplans beraten. Zwischenzeitlich musste der Entwurf
nochmals angepasst werden, da die Verlegung der Stichstraße nicht, wie in dem
vor mehreren Jahren abgeschlossenen Kaufvertrag bereits geregelt, erfolgte.
Im Rahmen des Kaufvertrages wurde seinerzeit vereinbart, dass die Stichstraße auf den Wirtschaftsweg verlegt wird. Die Grundstücke wurden dementsprechend veräußert. Im bisherigen Planentwurf wurde die Straße nur an den Wirtschaftsweg herangelegt. Aufgrund dessen ist es erforderlich den Geltungsbereich der zeichnerischen Änderung des Bebauungsplans um den Wirtschaftsweg zu erweitern und die Stichstraße auf den Wirtschaftsweg zu verschieben.
Weiterhin soll der Entwurf der 2. Änderung in diesem Zuge hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Betriebswohnungen angepasst werden. Diese sollen im kompletten Bebauungsplangebiet ausgeschlossen werden. Bisher waren sowohl Vergnügungsstätten als auch Betriebswohnungen im Bebauungsplangebiet zulässig. Hierfür ist der Geltungsbereich für die Änderungen an den textlichen Festsetzungen an den Ursprungsbebauungsplan anzupassen.
Des Weiteren wurden auch von den beiden größten Eigentümern innerhalb des
Änderungsbereichs nochmals Anpassungen am Bebauungsplan gewünscht.
Es wurde gewünscht die Höhenfestsetzungen anzupassen. Die zulässige Höhe
für Gebäude und bauliche Anlagen soll auf 19 m, die zulässige Höhe für
Aufschüttungen soll auf 2 m Höhe festgesetzt werden. Damit diese Höhen auch
eindeutig festzustellen sind, wird bei der Festsetzung die Straßenhöhe als
Bezugspunkt angenommen.
Der Bebauungsplan enthält bisher bereits eine Verbreiterung der
Ernst-Abbe-Straße um 1,5 m, sowie eine Ausbuchtung mit 5 m Breite im Bereich
des Grundstücks Nr. 24/4. Diese Ausbuchtung soll entfallen. Die Verbreiterung
der Straße um 1,5 m bleibt auch weiterhin durchgängig erhalten, da diese bei
einem zukünftigen Ausbau der Ernst-Abbe-Straße benötigt wird, um den heutigen
Anforderungen an eine ausreichende Straßenbreite für ein Industriegebiet
gerecht zu werden.
Aufgrund der vorstehenden Anpassungen ist ein erneuter
Stadtratsbeschluss über den Entwurf des Bebauungsplans erforderlich.