Sachverhalt:
Die vom Gemeinderat am 14.02.2022 beschlossene Haushaltssatzung 2022 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
Mit Schreiben vom 05.04.2022 weist die Kommunalaufsicht darauf hin, dass sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist und dass dies eine Rechtsverletzung gem. § 93 Abs. 4 GemO darstellt. Es ist oberstes Ziel einer geordneten Haushaltsführung, den Haushalt auszugleichen.
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2022 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 566.400 EUR wird unter der Maßgabe erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3. der VV zu § 103 GemO erfüllen. Dies ist für jede einzelne Investition aktenmäßig und nachvollziehbar zu dokumentieren und zu verantworten.
Verpflichtungsermächtigungen waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.
Die Aufsichtsbehörde weist bezüglich der Entwicklung des Neubaugebietes
nochmals dringlich darauf und auf die alternativlose Erzielung eines
kostendendeckenden Verkaufspreises (einschließlich der Folgekosten) hin. Eine
Subventionierung durch niedrigere Grundstückspreise ist weder der Finanzlage
der Ortsgemeinde angemessen, noch in Anbetracht dieser zulässig. Vielmehr
gebietet die finanzielle Schieflage der Ortsgemeinde einen angemessenen höheren
Verkaufspreis um z.B. die erforderliche Zwischenfinanzierung abzufedern.
Weiterhin führt die Aufsichtsbehörde aus, dass die Ortsgemeinde absolut
jede Möglichkeit zur konsequenten Haushaltskonsolidierung vorbehaltlos einer
Überprüfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausgabeneinsparungen unterziehen
und dabei das Wünschenswerte vom Unabdingbaren herausarbeiten und trennen muss.
Investitionen sind auf das unbedingt Allernotwendigste zu beschränken
(grundsätzlich und in der Ausführung). Es gilt die drohende bilanzielle
Überschuldung der Gemeinde zu verhindern, die jeglicher Entwicklungsmöglichkeit
der Ortsgemeinde entgegenstehen würde.
Die Ortsgemeinde sollte sich
daher dringlichst ein Haushaltskonsolidierungskonzept entwickeln um zumindest
noch ein Mindestmaß an Flexibilität zu erhalten.
Im Übrigen weist die Aufsichtsbehörde darauf hin, dass nach der
bevorstehenden Neuberechnung des Kommunalen Finanzausgleichs mit einer Erhöhung
der Nivellierungssätze zu rechnen sein wird.
Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.