Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die vom Gemeinderat am 14.02.2022 beschlossene Haushaltssatzung 2022 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 05.04.2022 weist die Kommunalaufsicht darauf hin, dass sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist und dass dies eine Rechtsverletzung gem. § 93 Abs. 4 GemO darstellt. Es ist oberstes Ziel einer geordneten Haushaltsführung, den Haushalt auszugleichen.

 

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2022 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 566.400 EUR wird unter der Maßgabe erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3. der VV zu § 103 GemO erfüllen. Dies ist für jede einzelne Investition aktenmäßig und nachvollziehbar zu dokumentieren und zu verantworten.

 

Verpflichtungsermächtigungen waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.

 

Die Aufsichtsbehörde weist bezüglich der Entwicklung des Neubaugebietes nochmals dringlich darauf und auf die alternativlose Erzielung eines kostendendeckenden Verkaufspreises (einschließlich der Folgekosten) hin. Eine Subventionierung durch niedrigere Grundstückspreise ist weder der Finanzlage der Ortsgemeinde angemessen, noch in Anbetracht dieser zulässig. Vielmehr gebietet die finanzielle Schieflage der Ortsgemeinde einen angemessenen höheren Verkaufspreis um z.B. die erforderliche Zwischenfinanzierung abzufedern.

 

Weiterhin führt die Aufsichtsbehörde aus, dass die Ortsgemeinde absolut jede Möglichkeit zur konsequenten Haushaltskonsolidierung vorbehaltlos einer Überprüfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausgabeneinsparungen unterziehen und dabei das Wünschenswerte vom Unabdingbaren herausarbeiten und trennen muss. Investitionen sind auf das unbedingt Allernotwendigste zu beschränken (grundsätzlich und in der Ausführung). Es gilt die drohende bilanzielle Überschuldung der Gemeinde zu verhindern, die jeglicher Entwicklungsmöglichkeit der Ortsgemeinde entgegenstehen würde.

 

Die Ortsgemeinde sollte sich daher dringlichst ein Haushaltskonsolidierungskonzept entwickeln um zumindest noch ein Mindestmaß an Flexibilität zu erhalten.

 

Im Übrigen weist die Aufsichtsbehörde darauf hin, dass nach der bevorstehenden Neuberechnung des Kommunalen Finanzausgleichs mit einer Erhöhung der Nivellierungssätze zu rechnen sein wird.

 

Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.