Beschluss:
a)
Der Stadtrat beschließt das Verfahren gem. § 13 a BauGB durchzuführen und fasst den
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan
„Hospitalstraße“.
Der
Geltungsbereich ergibt sich aus dem Bebauungsplan.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekannt zu machen.
b) Der Stadtrat nimmt
den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes an.
c)
Des Weiteren beschließt der Stadtrat gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1
BauGB abzusehen und stattdessen direkt das förmliche Auslegungsverfahren
nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten und die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Für das vorliegende Plangebiet wurde bereits in den Jahren 2013-2015 ein
Bauleit-planverfahren zur Ausweisung eines Wohnbaugebietes (WA) nach § 13 a
BauGB durchgeführt. Dieses wurde zwar fast vollständig durchlaufen (bis zum
Satzungsbeschluss am 28.04.2015), jedoch wurde der Satzungsbeschluss nie
bekannt gemacht und der Plan nicht in Kraft gesetzt, da vom Vorhabenträger
seinerzeit Änderungen an der Planung gewünscht waren, welche eine erneute
Offenlage notwendig gemacht hätten.
Inzwischen hat der Vorhabenträger gemeinsam mit dem Planungsbüro seine
Änderungswünsche in dem neuen Bebauungsplanentwurf eingearbeitet. Bei diesen
Änderungen wurden hauptsächlich die Baufenster auf den Grundstücken angepasst,
um den Bauwilligen eine bestmögliche Ausnutzbarkeit Ihrer Grundstücke zu
ermöglichen. Des Weiteren wurde noch die Geschoßflächenzahl (GFZ) von 1,2 auf
0,8 gesenkt und die Dachneigung auf die Festsetzung 0 – 38 Grad geändert.
Ebenfalls wurde der Fußweg zum Kindergarten aus dem Bebauungsplan
herausgenommen und auf der Fläche der Kirchengemeinde aufgrund einer
entsprechenden Vereinbarung realisiert.
Aufgrund des langen Zeitraums zwischen Satzungsbeschluss und neuem
Planentwurf, wird beabsichtigt für den betreffenden Bereich ein neues Verfahren
auf Basis des § 13 a BauGB durchzuführen, um sowohl für die Stadt Mendig als
auch den Vorhabenträger Rechtssicherheit zu erhalten.
Aufgrund dessen ist es erforderlich, den
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 a BauGB zu fassen.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz
2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu
erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig. Zudem wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
§ 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht
nach § 2 a, von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Da das Verfahren seinerzeit bereits bis zum Satzungsbeschluss
durchlaufen wurde und nur in Teilbereichen Änderungen stattgefunden haben, wird
gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen und stattdessen
direkt das förmliche Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB
eingeleitet und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Bebauungsplanentwurf (Satzung, Planurkunde und textliche
Festsetzungen) sowie die Begründung sind dieser Vorlage beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt dem
Stadtrat den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 a BauGB zu
fassen, der vorliegenden Planung zuzustimmen und den Bebauungsplan im
vorliegenden Entwurf anzunehmen sowie das förmliche Auslegungsverfahren nach §
3 Abs. 2 BauGB einzuleiten und die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.