Beschluss:
a)
Der Stadtrat fasst erneut den Aufstellungsbeschluss
gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Martinsheim/Ernteweg“ und
beschließt das Verfahren gem. § 13 b BauGB „neu“ (in der Fassung der Gesetzesänderung vom 10.09.2021) durchzuführen.
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Bebauungsplan selbst.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekannt zu machen.
b) Der Stadtrat nimmt
den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes an.
c)
Des Weiteren beschließt der Stadtrat die im bisherigen Verfahren
bereits stattgefundene frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls für das
neue Verfahren zu werten und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und
die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
17 |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
3 |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegt für folgende Person vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat:
Frank Furch
Sachverhalt:
Der Aufstellungsbeschluss zur Durchführung eines beschleunigten
Verfahrens nach § 13 a BauGB wurde bereits in der Stadtratssitzung am
21.03.2017 gefasst. Am 25.09.2018 hat der Stadtrat dann einen Verfahrenswechsel
nach § 13 b BauGB beschlossen.
In der Sitzung am 13.04.2021 hatte der Bau- und Vergabeausschuss dem
Stadtrat bereits empfohlen, einen Entwurf zum Bebauungsplan anzunehmen und die
Einleitung des Offenlageverfahrens zu beschließen. Im Nachgang dieser Sitzung
und vor der Stadtratssitzung wurde festgestellt, dass in verschiedenen Punkten
aus Sicht der Stadt Mendig ein Änderungsbedarf bei dem beschlossenen
Bebauungsplanentwurf bestand.
Daher hat der Stadtrat bisher noch keinen Beschluss gefasst. Stattdessen
wurden die verschiedenen Änderungswünsche der Stadt Mendig mit dem Investor und
dem Planungsbüro erörtert.
Aufgrund der Gespräche hat der Investor seine bisherige Planung nochmals
in Gänze überprüft und es wurde nach den Wünschen des Investors nunmehr ein
neuer Bebauungsplanentwurf mit einem reduzierten Geltungsbereich durch das
Planungsbüro erstellt und der Verwaltung vorgelegt.
In seiner Sitzung am 07.10.2021 hat der Bau- und Vergabeausschuss dem
Stadtrat empfohlen, den Bebauungsplan im vorliegenden Entwurf anzunehmen, das
förmliche Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB durchzuführen.
In diesem Jahr wurde zusätzlich das BauGB durch das Gesetz zur
Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) geändert. Hierbei wurde
die Möglichkeit der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte
Verfahren wiedereingeführt. Voraussetzung ist nunmehr, dass das Verfahren bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet wird und der
Satzungsbeschluss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gefasst wird. Eine
Übergangsregelung für bereits laufende Verfahren, deren Satzungsbeschluss bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erfolgen müsste, ist hierin nicht enthalten.
Im Rahmen des Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Mobilisierung von
Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) (BauGBÄndG 2021 – Mustererlass),
beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 14./30. September 2021, wurde
daher folgendes zum Umgang mit bereits begonnenen Bebauungsplanverfahren nach §
13 b BauGB empfohlen.
„Umgang mit begonnenen
Bebauungsplanverfahren, bei denen ein Verfahren nach § 13b „alt bis zum 31.
Dezember 2019 förmlich eingeleitet wurde und ein Satzungsbeschluss
voraussichtlich nicht bis zum 31. Dezember 2021 gefasst wird:
Die Einführung des
§ 13b im Jahr 2017 durch das ‚Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im
Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt‘ war mit
der Festlegung klarer Fristen für die Anwendbarkeit des § 13b verbunden. Die
ursprünglich vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 2021 sollte daher möglichst
genutzt werden, um begonnene Planverfahren zu Ende zu führen. Dies dürfte sich
insbesondere dann anbieten, wenn wesentliche Schritte des Verfahrens bereits
abgeschlossen sind.
Ob bei Verfahren
nach § 13b „alt“ eine Umstellung auf das neue Recht (§ 13b „neu“) gemäß § 233
Absatz 1 Satz 2 möglich ist, könnte angesichts der befristeten Geltung des §
13b „alt“ fraglich sein. Es kann sich daher empfehlen, die bereits erfolgten
Verfahrensschritte zu wiederholen.“
Da es sich beim Bebauungsplan „Martinsheim/Ernteweg“ um ein
Verfahren nach § 13 b „alt“ handelt und der Satzungsbeschluss bis zum 31.
Dezember 2021 nicht mehr gefasst werden kann, sind aus Gründen der
Rechtssicherheit die bereits erfolgten Verfahrensschritte zu wiederholen.
Aufgrund dessen ist es erforderlich, den
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 b BauGB „neu“ erneut zu
fassen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in dem
bisherigen Verfahren bereits stattgefunden. Eingegangene Eingaben wurden durch
den Stadtrat am 25.09.2018 gewürdigt. Die Ergebnisse der Würdigung wurden im
vorliegenden Entwurf berücksichtigt. Daher wird die im bisherigen Verfahren
bereits stattgefundene frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls für das
neue Verfahren gewertet.
Das Verfahren sollte daher mit den beigefügten
Planunterlagen nach § 13 b BauGB „neu“ im beschleunigten Verfahren mit dem
nächsten Verfahrensschritt weitergeführt werden.
Der Bebauungsplanentwurf, einschließlich textlicher Festsetzungen und
Begründung sowie die
artenschutzrechtliche Vorprüfung und die Verkehrsabschätzung sind dieser
Vorlage beigefügt.
Ein Vertreter des beauftragten Planungsbüros wird in
der Sitzung anwesend sein, die Planung vorstellen und für potentielle Fragen
zur Verfügung stehen.
Die
Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat einen erneuten Aufstellungsbeschluss nach § 2
Abs. 1 i.V.m. § 13 b BauGB „neu“ zu fassen, der vorliegenden Planung
zuzustimmen und den Bebauungsplan im vorliegenden Entwurf anzunehmen sowie das
förmliche Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB durchzuführen.