Beschluss:

 

1.                           Deutsche Telekom Technik GmbH vom 16.11.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„wir danken Ihnen für die Mitteilung Ihrer Planungsabsichten.

 

Die Telekom Deutschland GmbH - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

 

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen jedoch auf folgendes hin:

 

Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH zur Versorgung des o.g. Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom Deutschland GmbH. Daher ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien (TK-Linien) erforderlich.

 

Daher beantragen wir folgendes sicherzustellen,

- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

- dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,

- dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen nach DIN 1998 vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

 

Wir bitten folgenden fachlichen Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen.

 

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass für die Arbeiten der Telekom Deutschland GmbH ein mit uns abgestimmtes eigenes Zeitfenster eingeplant wird.

 

Bitte informieren Sie uns 3 Monate vor Beginn der Erschließungsarbeiten, damit alle Koordinationsvorteile für den Aufbau der Telekommunikationsversorgung genutzt werden können.

 

Bitte beteiligen Sie uns weiterhin im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gemäߧ 4 des BauGB.“

(ZITATENDE)

 

Die Deutsche Telekom Technik GmbH kann die öffentlichen Straßen und Wege unentgeltlich nutzen. Private Straßen sind nicht geplant. Die Abstimmung und Leitungskoordination erfolgt in der Ausführung nach dem Bauleitplanverfahren. Insgesamt betrifft die Stellungnahme den Planvollzug. Die Begründung wird für das Beteiligungsverfahren redaktionell um die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH zum Platzbedarf, Baumstandorten etc. ergänzt. Für diese redaktionelle Ergänzung der Begründung ist keine Abwägung erforderlich.

 

 

2.              Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel vom 24.11.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„Aus flurbereinigungstechnischer, agrarstrukturelle und siedlungsbehördlicher Sicht bestehen gegen die o.a. Planung keine Bedenken.

 

Wir empfehlen die frühzeitige Abstimmung mit dem/den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben.“

(ZITATENDE)

 

Der bewirtschaftende Landwirt ist über die Entwicklung der Fläche zu einem Baugebiet informiert. Zu der Stellungnahme ist keine Abwägung erforderlich.

 

 

3.              Landesamt für Geologie und Bergbau vom 01.12.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) nimmt Stellung als Träger öffentlicher Belange und unterstützt damit Ihre Vorhaben. Um die steigenden Anforderungen effizient erfüllen zu können, bittet das LGB Sie, zukünftig das zentrale Internetportal des LVermGeo zur Erfassung von Plänen der Offenlagen für das Geoportal

https://lvermgeo.rlp.de/de/geodaten/geodateninfrastruktur-rheinland­

pfalz/kommunaler-server0/

zu nutzen.

 

Bitte achten Sie dabei auf die genaue Übereinstimmung aller für das jeweilige Verfahren überplanten Flächen mit den zeichnerischen Festsetzungen (Eingriffs- und Ausgleichsflächen).

 

Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:

 

Bergbau/Altbergbau:

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen Bebauungsplanes "Am Riethel" und der Ausgleichsfläche kein Altbergbau dokumentiert ist und aktuell kein Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.“

 

Boden und Baugrund

- allgemein:

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen. Bei Bauvorhaben in Hanglagen ist das Thema Hangstabilität in die Baugrunduntersuchungen einzubeziehen.

Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen.

- mineralische Rohstoffe:

Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.“

(ZITATENDE)

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verbandsgemeindeverwaltung stellt für Offenlagen die Unterlagen ins Geoportal ein. Die Aussagen zum Bergbau/Altbergbau wirken sich nicht auf die Planinhalte aus. Der bereits im Bebauungsplan enthaltende Hinweis zu Boden und Baugrund mit Aufzählung der einschlägigen DINs wird aufgrund der Lage des Plangebietes dahingehend ergänzt, dass das Thema Hangstabilität in die Baugrunduntersuchungen einbezogen werden soll. Für diese redaktionelle Ergänzung des Hinweises ist keine Abwägung erforderlich.

 

 

4.              Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP, Abteilung Erdgeschichte, Direktion Landesarchäologie, Koblenz, vom 25.10.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„wir haben das Vorhaben zur Kenntnis genommen. In dem angegebenen Planungsbereich sind der Direktion Landesarchäologie/Erdgeschichte keine erdgeschichtlich relevanten Fundstellen bekannt. Es handelt sich aber um potenziell fossilführende Gesteine. Deshalb wird auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht hingewiesen (§ 16-20 DSchG RLP) und darum gebeten, über den Beginn von Erdarbeiten rechtzeitig (2 Wochen vorher) informiert zu werden.

Die Anzeige des Baubeginns ist zu richten an erdgeschichte@gdke.rlp.de oder an die unten genannte Telefonnummer.

 

Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der Direktion Landesarchäologie/ Abteilung Erdgeschichte.

Gesonderte Stellungnahmen der Direktion Landesdenkmalpflege Mainz und Direktion Landesarchäologie/Außenstelle Koblenz bleiben vorbehalten und sind ggf. noch einzuholen.

 

Für Rückfragen stehen wir gerne unter der unten genannten Rufnummer und Emailadresse zur Verfügung.“

(ZITATENDE)

 

In den Bebauungsplanunterlagen ist bereits ein Hinweis zur Archäologie enthalten. Dieser wird entsprechend der Anregung der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Abteilung Erdgeschichte redaktionell um deren Belange ergänzt. Für diese redaktionelle Ergänzung des Hinweises ist keine Abwägung erforderlich.

 

 

5.              Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP, Direktion Landesdenkmalpflege, Mainz, vom 23.11.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18.10.2021 bzgl. dem Bebauungsplan „Am Riethel“ in Volkesfeld.

 

Denkmalpflegerische Belange sind insofern betroffen, als dass sich – wie im Absatz 1.4.10 des Begründungstextes korrekt wiedergegeben – zwei Kulturdenkmäler im Planbereich befinden. Kulturdenkmäler werden als Bestandteil der Denkmalliste geführt und genießen daher neben dem Erhaltungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG auch Umgebungsschutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG. Der Umgebungsschutz bezieht sich u.a. auf angrenzende Bebauung, städtebauliche Zusammenhänge und Sichtachsen.

 

Dementsprechend sind die Denkmäler in ihrer Substanz sowie ihrem Erscheinungsbild zu bewahren. Ein Versetzen ist nicht gestattet. Der Bebauungsplan legt keine Maßnahmen zum Schutz der Denkmäler fest. Dies ist jedoch von Seiten des Verfahrensträgers zu gewährleisten, bspw. durch entsprechende Frei- und Grünräume rings um die beiden Wegekreuze.

 

Wir verweisen an dieser Stelle auf den Genehmigungsvorbehalt gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG. Bauliche Maßnahmen an oder in der Umgebung von Kulturdenkmälern müssen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie mit der Landesdenkmalpflege abgestimmt werden. Dieser Verweis auf den Genehmigungsvorbehalt ist als Rechtsgrundlage aufzuführen.

 

Diese Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist gesondert einzuholen.“

(ZITATENDE)

 

Auf die Wegekreuze wird in der Begründung zum Bebauungsplanunterlagen bereits aufmerksam gemacht. Zusätzlich sind die Wegekreuze in der Planzeichnung nachrichtlich wiedergegeben und in der Legende erwähnt. Das östliche Wegekreuz befindet sich in ausreichender Entfernung zu den überbaubaren Flächen, für das westliche Wegekreuz wurde die überbaubare Fläche leicht zurückgenommen. Um dem Erhalt der Wegekreuz sicherzustellen sollten die Bebauungsplanunterlagen noch um einen Hinweis auf den Denkmalschutz mit Benennung der Rechtsgrundlage ergänzt werden. Weiterhin sollten um die Wegekreuz eine Grünfläche von ca. 2 x 2 m in die Planzeichnung aufgenommen werden. Eine zeichnerische Festsetzung als öffentliche Grünfläche erscheint nicht erforderlich, da die Wegekreuze bisher auch auf Privateigentum standen. Sicherheitshalber sollten die Käufer der künftigen Parzellen noch auf den Erhalt der Wegekreuz hingewiesen werden.

 

Beschluss 1:

Der Bebauungsplan wird um einen Hinweis zu den Wegekreuzen und die Abgrenzung von Grünflächen um die Wegekreuze ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

6.              Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz vom 21.10.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„gegen die Bauleitplanung der Ortsgemeinde Volkesfeld zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Riethel" werden aus straßenbaubehördlicher Sicht diesseits keine grundsätzlichen Bedenken erhoben.

 

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über vorhandene Gemeindestraßen, die verkehrsgerecht an das klassifizierte Straßennetz angebunden sind.

Wir erlauben uns jedoch den Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit der Ortsgemeinde bezüglich ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen.

Die hinzukommende Wohnbebauung erfolgt in Kenntnis der ggf. vorhandenen Verkehrslärmsituation, ausgehend von der K 18 bzw. K 19 MYK.

Daher hat die Trägerin der Bauleitplanung in eigener Zuständigkeit den ggf. erforderlichen Festsetzungen etwaiger Lärmschutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.“ (ZITATENDE)

 

Zur Lärmsituation wurde die Lärmkartierung des Landes Rheinland-Pfalz geprüft. Hierin sind die Kreisstraße in diesem Bereich nicht lärmkartiert, was schon einen Rückschluss darauf zulässt, dass derzeit keine größeren Probleme auftreten.

 

Die K 19 weist eine Verkehrsbelastung von 1.831 Kfz/24h und einen Schwerlastanteil von 2 % auf (Quelle: Landesbetrieb Mobilität: Verkehrszählung 2015). Die Entfernung beträgt ca. 260 m. Daher ist nicht von einer Beeinträchtigung des Plangebietes von Verkehrslärm der K 19 auszugehen.

 

Die K 18 verläuft durch die Ortslage und weist eine Verkehrsbelastung von lediglich 978 Kfz/24h und einen Schwerlastanteil von 3 % auf (Quelle: Landesbetrieb Mobilität: Verkehrszählung 2015). Die Entfernung beträgt ca. 430 m. Zudem befindet sich die Bebauung der Ortslage zwischen der K 18 und dem Plangebiet. Daher ist auch hier nicht von einer Beeinträchtigung des Plangebietes von Verkehrslärm der K 18 auszugehen.

 

Auf die Erstellung einer Schalltechnischen Untersuchung kann daher verzichtet werden. Die Begründung wird um obige Darlegungen ergänzt.

 

 

Beschluss 2:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung verzichtet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

7.              Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Eigenbetrieb Wasser, Abwasser, vom 24.11.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Die Erschließung der Grundstücke soll in Richtung der Straße Seeblick erfolgen. Die Entwässerung erfolgt hier im Trennsystem. Die Niederschlagswässer können in östliche Richtung der vorhandenen Sickermulde des bestehenden Wohngebietes zugeleitet und dort zentral versickert werden. Das Wohngebiet entwässert über eine zentrale Pumpstation Richtung Ortslage, die für die zusätzliche Aufnahme des Schmutzwassers der 5 neu zu erschließenden Grundstücke nicht ausreichend dimensioniert ist und erneuert werden muss.

 

Der Wasserversorgungsdruck an der höchsten Anschlussstelle ist nach den aktuellen technischen Vorgaben mit rd. 3 bar ausreichend und liegt über dem vorgeschriebenen Mindestdruck von 2,7 bar nach DVGW-Merkblatt W 400-1 für 3-geschossige Bauweise.

 

Bezüglich der Versorgung mit Feuerlöschwasser aus dem öffentlichen Netz kann die Grundversorgung von 48 m³/h gemäß DVGW-Merkblatt W 405 grundsätzlich sichergestellt werden. Ein Mindestdruck im Netz von 1,5 bar bei Löschwasserentnahme wird aber möglicherweise nicht eingehalten werden können.“

(ZITATENDE)

 

Die Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus. Die Begründung wird redaktionell um die Beschreibung der leitungsgebundenen Erschließung ergänzt. Für diese redaktionelle Ergänzung der Begründung ist keine Abwägung erforderlich.

 

 

8.              Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, vom 26.11.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„zur oben genannten Maßnahme in der Ortsgemeinde Volkesfeld nehmen wir wie folgt Stellung:

 

 

 

1.   Oberflächenwasserbewirtschaftung

Die Beseitigung des Niederschlagswassers hat grundsätzlich unter Berücksichtigung der §§ 5 und 55 WHG und des § 13 Abs. 2 LWG zu erfolgen.

Gem. vorgelegten Unterlagen soll das Regenwasser in das bestehende Rückhaltebecken im Süd-Osten des Plangebiets geleitet werden. Die Kapazitäten des vorhandenen Regenrückhaltebeckens für zusätzliche Wassermengen aus dem geplanten Neubaugebiet sind nachzuweisen.

Auf die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Gewässerbenutzung wird hingewiesen.

 

2.   Grundwasserschutz

Das Plangebiet befindet sich zum Großteil in der Schutzzone IIIB des im Entwurf befindlichen Wasserschutzgebietes „Weibern-Rieden Süd-Ost“.

Die Lage in diesem Schutzgebiet im Entwurf wird in der Begründung genannt.

Es ist durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht mit einer nachteiligen Beeinflussung des Schutzgebietes zu rechnen.

In der Begründung wird auf ein Bodengutachten verwiesen, das ebenfalls die Grundwasserüberdeckung erfassen soll. Dieses ist der SGD Nord, Regionalstelle Koblenz, vorzulegen.

Wir bitten bei der Vorlage des Bodengutachtens Bezug auf unsere Stellungnahme zu nehmen.

Aus Sicht der Grundwasserbewirtschaftung und des Grundwasserschutzes bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken.

Weitere Belange unserer Regionalstelle werden nicht berührt.

 

3.   Abschließende Beurteilung

Unter Beachtung der vorgenannten Aussagen bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.

Bitte reichen Sie uns das o. g. Bodengutachten nach.

 

Ihre zuständige Kreisverwaltung erhält diese Mail in cc zur Kenntnisnahme.

 

Hinweis: Unsere Stellungnahmen im Rahmen der Bauleitplanung werden künftig in der Regel elektronisch über dieses Postfach versendet. Wenn Sie eine Papierfassung benötigen, bitten wir um kurze Mitteilung.

Künftige Anfragen um Stellungnahmen im Rahmen der Bauleitplanung können Sie uns gerne ebenfalls auf diesem Wege an die Adresse bauleitplanung@sgdnord.rlp.de übermitteln. Sie gilt zunächst nur für die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz. Andere Abteilungen oder Referate in unserem Hause bitten wir auf separatem Wege zu beteiligen.“

(ZITATENDE)

 

Zur Oberflächenwasserbewirtschaftung: Mit der getrennten Einleitung des Oberflächenwassers in die vorhandene Anlage für die Regenwasserbewirtschaftung werden die Grundsätze der §§ 5 und 55 WHG und des § 13 Abs. 2 LWG berücksichtigt. Inwiefern die vorhandene Anlage der Regenwasserbewirtschaftung ausreicht oder größer dimensioniert und wasserrechtliche Erlaubnisse zu beantragen sind, ist von dem Eigenbetrieb Wasser-Abwasser in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

 

Zum Grundwasserschutz: Für die einzelnen Bauvorhaben sind zur Gründung Bodengutachten zu erstellen. Diese können die Grundwasserüberdeckung miterfassen. Den Bauherren wird angeraten diese Gutachten nicht nur für die Gründungsempfehlung zu verwenden, sondern auch der Oberen Wasserbehörde vorzulegen. Die Hinweise zum Bebauungsplan sollten um die Lage des Plangebiets im Wasserschutzgebiet ergänzt werden.

 

Für diese redaktionelle Ergänzung der Hinweise ist keine Abwägung erforderlich.

 

 

9.              Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Gesundheitsamt, vom 22.11.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„nach Prüfung der Planunterlagen bestehen aus Sicht des Gesundheitsamtes derzeit keine Bedenken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes „Am Riethel" der Ortsgemeinde Volkesfeld. Ziel der Planung ist die Schaffung von Wohnbauland für junge Familien zur Deckung der örtlichen Baulandnachfrage im Rahmen der gemeindlichen Eigenentwicklung. Dabei ist die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes (WA)" vorgesehen. Für das geplante Vorhaben ist keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) i.S. des § 5 UVPG durchzuführen bzw. es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Die vorliegende Begründung hat derzeit keine erheblichen, negativ zu wertende Auswirkungen auf die Umwelt ergeben, welche Veranlassung geben, von der Planung Abstand zu nehmen.

 

Bei Rückfragen, für Auskünfte und Beratung stehen wir darüber hinaus jederzeit gerne zur Verfügung.“

(ZITATENDE)

 

Die Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus. Es ist keine Abwägung erforderlich.

 

 

10.          Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Straßenverkehrsbehörde, vom 09.11.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„gegen die o.g. geplante Maßnahme in der Ortsgemeinde Volkesfeld bestehen aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Wir weisen jedoch darauf hin, dass verkehrsrechtliche Anordnungen im innerörtlichen Bereich und auf nicht klassifizierten Straßen im Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeindeverwaltung liegt.

 

Sofern jedoch geplant sein sollte aufgrund dieser Maßnahmen die bestehende Verkehrsbeschilderung im außerörtlichen Bereich anzupassen oder zu ändern, ist dies bei uns als zuständige Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig vorher zu beantragen.

 

Ggf. wäre in einem solchen Fall ein Abstimmungstermin zwischen der Verbandsgemeindeverwaltung, uns als Straßenverkehrsbehörde, der zuständigen Polizeiwache Mayen sowie dem Straßenbaulastträger ratsam.“

(ZITATENDE)

 

Die Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus. Es ist nach derzeitigem Sachstand nicht geplant, die außerörtliche Beschilderung an der Kreisstraße zu ändern. Sollte dies dennoch geplant werden, erfolgt die gewünschte Abstimmung im Planvollzug. Zu der Stellungnahme ist keine Abwägung erforderlich.

 

 

11.          Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Brandschutzdienststelle, vom 26.10.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„gegen o.a. Bauleitplan bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

1.      Zur Löschwasserversorgung muss eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung stehen. Die Löschwassermenge ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW-Regelwerkes zu bestimmen. (DVGW = Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.).

Als ausreichend wird eine Wassermenge von mindestens 800 1/min. über einen Zeitraum von 2 Stunden angesehen.

 

Zur Sicherstellung der erforderlichen Löschwassermenge können folgende Einrichtungen genutzt werden:

·           An das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossene Hydranten gem. DIN 3221 bzw. DIN 3222,

·           Löschwasserteiche gem. DIN 14210,

·           Löschwasserbrunnen gem. DIN 14220 (mind. Kennzahl 800),

·           große unterirdische Löschwasserbehälter gem. DIN 14230, oder

·           offene Gewässer mit Löschwasser-Entnahmestellen gem. DIN 14210.

 

2.      Hydranten für die Entnahme von Löschwasser sind so anzuordnen, dass sie nicht zugestellt werden können und jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sind. Der Abstand zwischen den Hydranten ist nach dem Arbeitsblatt W 400-1 des DVGW-Regelwerkes zu bestimmen. Als ausreichend wird in der Regel ein Abstand von 150 m angesehen.“

(ZITATENDE)

 

Die als ausreichend angesehene Löschwassermenge steht laut der Stellungnahme des Wasserversorgers zur Verfügung. Die übrigen Inhalte der Stellungnahme betreffen den Planvollzug und sind dort zu beachten. Die Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus. Zu der Stellungnahme ist keine Abwägung erforderlich.

 

 

12.          Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Wasserwirtschaft, vom 02.11.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„zu den o.g. Unterlagen nehmen wir wie folgt wasserwirtschaftlich Stellung:

 

I. Wasserwirtschaftliche und bodenschutzrechtliche Beurteilung des Plangebiets:

Das betrachtete Teilgebiet befindet sich teilweise im Entwurf befindlichen Wasserschutzgebiet „Weibern-Rieden-Süd-Ost, Zone III B.

Es befinden sich keine Wasserrechte im Plangebiet.

Durch die geplante Maßnahme werden keine Oberflächengewässer tangiert.

Das Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz enthält für das Gebiet keinen Eintrag.

Die Niederschlagswasser sollen gemäß vorliegender Planung zentral über eine Abwasseranlage ins Grundwasser eingeleitet werden.

Die anfallenden häuslichen Abwässer sollen der öffentlichen Abwasserentsorgung angedient werden (vorh. Schmutzwasserkanal).

Wasserwirtschaftlich bestehen gegen die Planungen keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Punkte beachtet werden:

 

II. Hinweise:

A.     Schutzgebiete:

1.      Bedingt durch spätere Vorhaben innerhalb des Wasserschutzgebiets können die Schutzziele des Schutzgebiets tangiert werden. Aus diesem Grund ist die Struktur­ und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft. Abfallwirtschaft, Bodenschutz zu beteiligen und eine Stellungnahme einzuholen.

B.     Bodenschutz:

2.      Sollten zur Baugrundvorbereitung und Erschließung Aufschüttungen mit Fremdmassen erforderlich werden, ist dies anhand einer Baugrunduntersuchung zu den hydrogeologischen Standortbedingungen und mit Angabe der vorgesehenen Boden- und Bauschuttmaterialien entsprechend des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) und den Anforderungen der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), Mitteilung M 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, darzustellen.

C.     Schmutzwasser:

3.      Die Schmutzwässer sollen der öffentlichen Kanalisation angedient werden. Hierfür ist eine Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen erforderlich.

D.     Niederschlagswasser:

4.      Aufgrund der beabsichtigten zentralen Versickerung der unbelasteten Niederschlagswässer ins Grundwasser ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis für die Gewässerbenutzung zu beantragen. Erst wenn diese Erlaubnis vorliegt ist eine funktionsfähige Abwasserbeseitigung gesichert, die Bestandteil einer ordnungsgemäßen Erschließung ist. Ggf. ist auch die bereits bestehende Erlaubnis N072955 (wie in der Begründung des BBP erwähnt) zu ändern/anzupassen.

E.      Löschwasserbereitstellung:

5.      Sofern die Bereitstellung von Löschwasser problematisch ist, empfehlen wir eine Sammlung von Niederschlagswässern in einer Zisterne, sowie den Anschluss des Überlaufs an die geplante Niederschlagsentwässerung. Die Entnahmeeinrichtungen für das Löschwasser sind mit dem Träger der Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle der Kreisverwaltung abzustimmen. Die regelmäßige Reinigung der Zisterne (z.B. Schmutz, Schwebstoffe) sollte hierbei beachtet werden.“

(ZITATENDE)

 

Die Informationen der Unteren Wasserbehörde waren bekannt und in der Begründung bereits enthalten bzw. betreffen den Planvollzug und sind dort zu beachten. Die Eigenbetriebe Abwasser der Verbandsgemeinde Mendig wurden im Verfahren beteiligt. Im Übrigen siehe Würdigung zur Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz. Die Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus. Es ist keine Abwägung erforderlich.

 

 

13.          Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Landesplanung, vom 09.11.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„die Ortsgemeinde Volkesfeld plant die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes (WA) zur Deckung des Bedarfs an Wohnraum. Das Plangebiet verfügt über eine Größe von ca. 3.424 qm.

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Mendig ist das Plangebiet lt. Begründung zum Bebauungsplan „Am Riethel" als Acker- und Grünfläche dargestellt.

Hinsichtlich der Wohnsiedlungsentwicklung und damit bezüglich der Schwellenwerte für die Wohnbauflächenentwicklung gilt zunächst Folgendes zu beachten:

 

„Zwar gelten Ziel Z 31 des LEP IV und verbindliche Schwellenwerte zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung, wie sie derzeit in den Regionalen Raumordnungsplänen der Region Trier und der Region Mittelrhein-Westerwald konzipiert sind, gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht unmittelbar für Bebauungspläne nach § 13 a als auch § 13 b BauGB, gleichwohl unterliegen sie mittelbar der Zielbindung.

 

Für Bebauungspläne nach § 13 a BauGB ist nämlich zu beachten, dass die Freistellung vom Entwicklungsgebot eine rechtliche Grenze darin erfährt, dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung „die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets" nicht beeinträchtigen darf. Daraus folgt im Ergebnis, dass das, was der Bebauungsplan am Flächennutzungsplan ändert, bei regulärer Änderung des Flächennutzungsplans planbar sein muss (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 110. Lfg./August 2013, § 13 a, Rn. 7 4; Schrödter, in Schrödter, BauGB, 8 Aufl. 2015, § 13 a, Rn. 44). Für Bebauungspläne nach § 13 b BauGB gilt dies entsprechend."

 

Gemäß dem Anhang „Methodik Schwellenwerte" des geltenden RROP 2017 übersteigt für die Verbandsgemeinde Mendig das Flächenpotenzial (38,4 ha) den Bedarf an weiteren Wohnbauflächen (25,2 ha).

 

Hierzu merken wir an, dass für die Verbandsgemeinde Mendig bereits das Flächenpotenzial den Bedarf an weiteren Wohnbauflächen nach dem geltenden RROP 2017 um ca. 13 ha übersteigt und damit bei regulärer Flächennutzungsplanänderung Zielverletzungen gegen das LEP IV und den RROP 2017 vorliegen würden.

(ZITATENDE)

 

Zur Wohnsiedlungsentwicklung:

Die Untere Landesplanungsbehörde baut ihre Stellungnahme darauf auf, dass auch bei Verfahren nach § 13b BauGB, bei denen der Flächennutzungsplan lediglich berichtigt werden muss, die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden darf. Dies wird wiederum damit gleichgesetzt, dass eine Flächennutzungsplanänderung planbar sein müsse.

Diese Aussage steht im Widerspruch zu Z 33, wonach der Schwellenwert nur für die Darstellung von weiteren Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan zu beachten ist. Das Ziel der Raumordnung wurde im Regionalen Raumordnungsplan für die Ebene der Flächennutzungspläne und nicht für die Ebene der Bebauungspläne eingeführt. Vorliegend wird ein Bebauungsplan aufgestellt und eben nicht der Flächennutzungsplan geändert. Bei Aufstellung von Bebauungsplänen muss der Schwellenwert nicht beachtet werden, was auch in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil zum Schwellenwert bestätigt wurde „… der Fall einer bloßen berichtigten Anpassung an eine bereits im Vorfeld durch Bebauungsplan erfolgten Baulandausweisung (ist) von der Zielfestsetzung nicht erfasst.“ ((1 C 11567/18.OVG vom 20.05.2020, Seite 19, Nr. 7 letzter Teilsatz)

Aus diesem Grund enthält die Begründung zum Bebauungsplan auch keine Schwellenwertberechnung, weder für die Ortsgemeinde noch für die Verbandsgemeinde, sondern lediglich einen Bedarfsnachweis. Die Begründung beschreibt zudem, dass die Nachfrage bzw. der Bedarf nicht über verfügbare Innenpotentiale und Baulücken abdeckbar ist. Ein Zielverstoß gegen Z 31 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) liegt daher nicht vor.

 

Beschluss 3:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist kein Zielverstoß gegen Z 31 „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ erkennbar.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„Im geltenden RROP 2017 ist das Plangebiet als weiße Fläche (= Fläche ohne Darstellung) gekennzeichnet. Darüber hinaus befindet sich die Fläche innerhalb eines Vorranggebietes Grundwasserschutz, sowie eines Vorbehaltsgebietes Erholung und Tourismus.

 

Folgende Ziele und Grundsätze des RROP 2017sind daher im Rahmen der vorliegenden Planung zu beachten bzw. zu berücksichtigen:

 

2.1.3.2   Wasser und Hochwasserschutz

G 64

Eine in qualitativer wie quantitativer Hinsicht ausreichende Wasserversorgung in allen Teilräumen der Region ist als Lebensgrundlage für die Bevölkerung entscheidend und soll deshalb bei allen Planungen und Maßnahmen besonders beachtet werden.

 

Begründung/Erläuterung:

Für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung sind in der Plankarte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Ressource Grundwasser dargestellt. In diesen Gebieten kommt dem Grundwasserschutz bei raumbedeutsamen Entscheidungen besonderes Gewicht zu. Die bestehenden Wasserschutzgebiete, die bereits durch Rechtsverordnungen unbefristet geschützt sind, wurden nicht in der Plankarte dargestellt.

Sie wurden jedoch bei der Ausweisung konkurrierender Vorranggebiete berücksichtigt, da die Trinkwasserversorgung ein unverzichtbarer Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge ist.

Z 65

In den Vorranggebieten Grundwasserschutz darf das Wasserdargebot weder quantitativ noch qualitativ durch konkurrierende Nutzungen gefährdet werden. Bei leichter Verletzlichkeit sind mögliche Gefährdungen von vornherein abzuwehren.

 

Begründung/Erläuterung:

Als Vorranggebiete Grundwasserschutz sind im wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag dargestellte Wassergewinnungsgebiete von herausragender Bedeutung für die öffentliche Wasserversorgung festgelegt, soweit es sich um

1. rechtskräftig bestehende Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, deren Rechtsverordnungen zeitlich befristet sind, sowie

2. geplante oder abgegrenzte Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

handelt. Die dort vorhandenen Wasserressourcen sind einem strengen Schutzregime zu unterwerfen, weil nur mit diesen Ressourcen insgesamt eine nachhaltige Entwicklung der daraus versorgten Siedlungsgebiete zu gewährleisten ist. Ein Ausweichen auf alternative Wasserbezugsmöglichkeiten ist weder wirtschaftlich noch ökologisch sinnvoll machbar. Die Erweiterung von Siedlungsflächen für Wohnen in Vorranggebieten Grundwasserschutz ist aus regionalplanerischer Sicht nicht von vornherein als Gefährdung der vorrangigen Funktion des Grundwasserschutzes zu betrachten. Inwieweit Siedlungsflächen zumindest in der Zone 3 von zukünftigen Wasserschutzgebieten zulässig sind, wäre im Einzelfall zu prüfen.

Neben den dargestellten Vorranggebieten für den Grundwasserschutz haben unbefristet festgesetzte Wasserschutzgebiete aus sich selbst heraus eine herausragende Bedeutung für den Grundwasserschutz. Sie sind von störenden Nutzungen frei zu halten und werden in der Beikarte dargestellt.

 

G 70

Die Auensysteme der Gewässer, soweit diese Bestandteil des Biotopverbundes sind, sollen von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Bei Aufgabe einer früheren Nutzung soll dem Gewässer wieder seine ursprüngliche Aue zurückgegeben werden.

 

Begründung/Erläuterung:

Neben den landesweiten Verbindungsflächen, die die Flüsse und größeren Bäche umfassen, bilden die kleineren und mittleren Fließgewässer mit ihren Auen einen wichtigen Bestandteil des im Landschaftsrahmenplan dargestellten Biotopverbunds. Wesentlich ist die Erhaltung und Entwicklung der Fließgewässer im Hinblick auf

·         naturnahe, unverbaute Ufer,

·         freie Gewässerentwicklung,

·         angepasste Nutzungen in der Aue,

·         Niederschlagswasserbewirtschaftung, Wasserrückhalt in der Fläche,

·         Gewässergüte (mindestens Güteklasse II).

Die natürliche morphologische Regeneration der Fließgewässer ist nur möglich, wenn ausreichend Raum für eine naturgemäße Entwicklung zur Verfügung steht. Ein Gewässer braucht einen ausreichenden seitlichen Spielraum, um sein Bett naturgemäß krümmen, verbreitern und strukturieren zu können.

Konflikte mit Gewässeranliegern werden vermieden, wenn ausreichend breite Gewässerrandstreifen im öffentlichen Eigentum angelegt oder entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit privaten Gewässeranliegern getroffen werden. Im Bewirtschaftungsplan werden Gewässerrandstreifen angegeben, in denen durch Nutzungsaufgabe oder extensive Nutzung der Nähr- und Schadstoffeintrag in die Gewässer vermindert werden sollte. Durch natürliche Sukzession entwickeln sich naturnahe bis natürliche Standortverhältnisse für die Vegetation (Uferstauden, Ufergehölze).“

(ZITATENDE)

 

G 64 war in der Begründung schon erwähnt und abgewogen. Für das Z 65 gilt die Abwägung zu G 66. Hinsichtlich G 70 ist festzuhalten, dass das Plangebiet nicht in einem Auensystem der Gewässer liegt. Daher ist G 70 nicht anzuwenden. Der Inhalt der Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planung aus.

 

Beschluss 4:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um eine Abwägung zu Z 65 ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„2.2.4   Freizeit, Erholung und Tourismus

G 95

Die Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten und die Stärkung des Tourismus sind unter Nutzung und weitgehender Schonung des Landschaftspotentials so vorzunehmen, dass eine ausreichende räumliche Ordnung der verschiedenen Formen von Tourismus, Freizeitgestaltung und Erholungsnutzung erfolgt und eine wirtschaftliche Auslastung der Infrastruktureinrichtungen durch geeignete Kombinationen von unterschiedlichen Erholungsnutzungen und Freizeitaktivitäten möglich ist.

 

Begründung/Erläuterung:
Der Erholung in ihren unterschiedlichen Formen vom stillen Naturerleben bis hin zur intensiven flächenbeanspruchenden touristischen Nutzung kommt eine besondere wirtschaftliche Bedeutung zu. Dabei sollen die dezentral konzentrierten touristischen Angebote in der gesamten Bandbreite für eine wirtschaftlichere Nutzung miteinander verknüpft werden.

 

G 96

Der Tourismus soll in der Region in seiner regionalwirtschaftlichen Bedeutung erhalten und in denjenigen Teilräumen und Gemeinden gestärkt werden, die über die naturräumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen dafür verfügen.

 

Begründung/Erläuterung:

Siehe G 98

 

G 97

In den Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus (Karte 7) soll der hohe Erlebniswert der Landschaft erhalten bleiben und nachhaltig weiterentwickelt werden. In den Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus soll dem Schutz des Landschaftsbildes bei raumbedeutsamen Entscheidungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden.

 

Begründung/Erläuterung:

Siehe G 98

 

G 98

Für den Ausflugsverkehr soll der hohe Erlebniswert der Flusstäler von Mittelrhein, Ahr, Mosel, Lahn, Sieg, Wied und Nette mit ihren besonders bedeutsamen Landschaftsbildelementen und den Bereichen mit starker Hangneigung erhalten bleiben. Die Weinbaugebiete in den Flusstälern sollen als traditionelle Zielgebiete weiterhin genutzt und weiterentwickelt werden.

 

Begründung/Erläuterung zu G 96 bis G 98:

Die Region verfügt auf Grund ihrer landschaftlichen Potentiale in den großen Flusstälern und in den Mittelgebirgslagen von Eifel, Hunsrück, Taunus und Westerwald, auf Grund der historischen Städte in den großen Flusstälern sowie der ländlich geprägten Gemeinden in den Höhenlagen über ein außerordentliches Potential für touristische Angebote und Ferienangebote. Landschaftliche Vielfalt, ein reichhaltiges kulturelles Angebot, zahlreiche Möglichkeiten im Kur- und Bäderbereich, die Gastlichkeit in den berühmten Weinbaugebieten und die durch den Weinanbau und die Landwirtschaft geprägte und gepflegte Kulturlandschaft sind die bedeutenden Elemente des Tourismus in der Region MittelrheinWesterwald. Teilräume mit besonders günstigen natürlichen Voraussetzungen für den Tourismus sind die Landschaftsräume mit hohem Erlebniswert (Karte 7) einschließlich der großen Flusslandschaften von Mittelrhein, Mosel, Ahr und Lahn, die bereits über eine traditionelle umfangreiche touristische Ausstattung verfügen und deren wirtschaftliche Grundlage im Wesentlichen der Tourismus ist. Ein zukunftsweisendes Potential ergibt sich aus der Anerkennung des Oberen Mittelrheintals sowie des obergermanisch-raetischen Limes als UNESCO-Welterbe. Neben den bestehenden Naturparken RheinWesterwald, Nassau und Soonwald-Nahe wurde im Jahr 2010 auch der Naturpark Vulkaneifel ausgewiesen. Das naturnahe touristische Potenzial der Region wird ergänzt durch geotouristische Attraktionen, im Natur- und Geopark Vulkaneifel (seit November 2015 als UNESCO Global Geopark ausgezeichnet) und dem Geopark Westerwald-Lahn-Taunus, sowie im nationalen Geopark Laacher See. Der hohe Erlebniswert dieser Kulturlandschaften soll als Grundlage für die Erholungsfunktion und den Tourismus nachhaltig geschützt werden. Punktuelle Beeinträchtigungen der Erholungsräume, wie z. B. durch störende Bauwerke, sollen behoben werden. Alle Planungen und Maßnahmen, die die Erholungsfunktion beeinträchtigen können, sollen in den Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus vermieden werden. Die Besonderheiten dieser Räume und die Begründung für ihre landesweite Bedeutung sind im Landschaftsprogramm und im Anhang des LEP IV dargelegt.

 

Die Auswahl der regional bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume erfolgte nach den Kriterien

 

• hoher Erlebniswert, attraktives Landschaftsbild

• hohes Entwicklungspotenzial für die Erholung

• relative Störungsarmut für die ruhige, landschaftsbezogene Erholung

• vorhandene Erholungsinfrastruktur (Qualitätswanderwege, regionale Radwege)

• Bedarf im Umfeld von Siedlungsschwerpunkten

• Verbindungsfunktion zwischen wichtigen Erholungs- und Erlebnisräumen.

 

Die ausgewählten Landschaftsräume bilden im Zusammenhang mit den landesweit bedeutsamen Flächen ein Netz von Erholungs- und Erlebnisräumen mit Kernflächen und Erweiterungs- bzw. Verbindungsflächen.

Grundsätzlich sind die landesweiten und regional bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume, die i.d.R. auch ein reizvolles, attraktives Landschaftsbild mit geringen Störungen aufweisen, von visuell beeinträchtigenden Bauwerken und Anlagen freizuhalten.

Die Darstellung der landesweit und regional bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume ist der Abbildung 2 der SUP zu entnehmen. (vgl. auch Ausführungen zum Freiraumschutz in Kap. 2.1.2)

 

G 99

Die Gemeinden in den Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus sollen entsprechend ihrer Eignung und Standortgunst zur gemeinsamen Entwicklung des Erholungsraumes beitragen. In verkehrsgünstig gelegenen Gemeinden soll bevorzugt die touristische Infrastruktur konzentriert werden. In den Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus, die schon traditionell Tourismusgebiete sind, soll besonders durch qualitativ wirksame Maßnahmen die künftige Entwicklung begünstigt werden. Die Entwicklung dieser Vorbehaltsgebiete Erholung und Tourismus soll dazu beitragen, die Erwerbsgrundlagen für die Bevölkerung zu sichern und die Strukturschwächen zu verringern.

 

Begründung/Erläuterung:

Die Vorbehaltsgebiete Erholung und Tourismus (Karte 7), bei denen es sich u. a. auch um traditionelle Tourismusregionen handelt, liegen in Landschaftsräumen mit hohem Erlebniswert und sind deshalb für die weitere touristische Entwicklung besonders gut geeignet. Die spezifische Standortbindung an besondere Natur-, Kultur- und Landschaftspotentiale soll für eine bedarfsgerechte Infrastruktur und Dienstleistungsangebote im Tourismus besonders genutzt werden. Dies ist in der Regel nur im Zusammenwirken zwischen den Gemeinden durch Nutzung von Synergieeffekten möglich. In den Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus soll darauf geachtet werden, dass sowohl Räume für die Aktiverholung wie auch Ruhezonen geschaffen werden bzw. erhalten bleiben und die touristische Nutzung ausgewogen über den Bereich verteilt wird.

 

G 100

Die Vorbehaltsgebiete Erholung und Tourismus dienen auch zur Sicherung der ruhigen Erholung in Natur und Landschaft. In sensiblen Gebieten sollen alle Maßnahmen und Planungen vermieden werden, welche die Erholungsfunktion dieser Räume erheblich beeinträchtigen.

 

Begründung/Erläuterung:

Innerhalb der dargestellten Gebiete sind lärmarme Räume enthalten, die sich in besonderem Maße für die ruhige Erholung in Natur und Landschaft eignen und in dieser Funktion gesichert werden sollen.

 

G 101

In den hochverdichteten und verdichteten Räumen der Region (Karte 1) sollen die Voraussetzungen und die Möglichkeiten für die Naherholung durch Naherholungsräume und durch Regionalparks (Karte 4) verbessert werden.

 

Begründung/Erläuterung:

In den Verdichtungsräumen soll der Naherholung ein besonderes Gewicht beigemessen werden.“

(ZITATENDE)

 

Die oben aufgeführten Grundsätze sind in der Begründung schon komplett wiedergegeben und abgewogen worden. Eine nochmalige Wiederholung bringt daher keinen Erkenntnisgewinn. Der Inhalt der Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planung aus. Es ist keine Abwägung erforderlich.

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„Aufgrund der Flut-/ Starkregenkatastrophe vom Juli 2021 bringen wir nunmehr ergänzend folgende Informationen in Planverfahren zukünftig ein:

 

Gefährdungsanalyse Sturzflut nach Starkregen

 

Mit fortschreitender Erhöhung der Lufttemperaturen werden sommerliche lokale Starkregenereignisse in Deutschland immer wahrscheinlicher. Dabei kann Starkregen, also außergewöhnlich hoher Niederschlag in kurzer Zeit, überall auftreten, denn diese Ereignisse sind nicht an die Geländegestalt gebunden.

 

Umso wichtiger ist es, die Risiken für Ortslagen durch Starkregen abzuschätzen. Das Landesamt für Umwelt (LfU) hat hierzu Landschaftsanalysen durchgeführt. Deren Ergebnisse sind in einer Karte „Gefährdungsanalyse Sturzflut nach Starkregen" zusammengestellt, die im Internet für jedermann zugänglich ist.

 

Die Auswertungen werden in drei Themen wie folgt dargestellt:

 

Wo konzentriert sich der oberflächliche Wasserabfluss bei Starkregen?

Layer:                Sturzflut-Entstehungsgebiete Bergland

                                  Sturzflut-Entstehungsgebiete Flachland

Bei Starkregen kann ein Großteil des Niederschlagswassers nicht versickern, sondern konzentriert sich in Geländemulden und fließt dort oberflächlich ab. Über eine Geländeanalyse wurde ermittelt, wo diese fließwegbestimmenden Strukturen sind und wie hoch dort die Abflusskonzentrationen sind. Diese werden in der Karte in Gelb- und Rottönen dargestellt. Dabei gilt: Je größer das Einzugsgebiet dieser konzentrierenden Strukturen und je höher deren Gefälle ist, umso höher ist die Abflusskonzentration und damit die Gefahr, dass dort eine Sturzflut entsteht.

 

Gemäß der Starkregenkarte des Umweltministeriums RLP verläuft südöstlich des Plangebietes ein Sturzflut-Entstehungsgebiet Bergland (Klasse: hoch) mit einen Einzugsgebiet von 10.000 qm - 50.000 qm.

 

Wo kann es zu Überflutungen kommen?

Layer:                Wirkungsbereiche: pot. Überflutung an Tiefenlinien

Erreicht das Wasser einer abfließenden Sturzflut eine Tiefenlinie, d. h. eine größere Abflussrinne im Gelände, einen vorhandenen Bach oder Graben, kann es entlang dieser Tiefenlinien zu Ausuferungen und Überschwemmungen kommen. Diese potenziellen Überschwemmungsbereiche über Tiefenlinien werden in der Karte als Wirkungsbereiche bezeichnet und sind blau schraffiert.

 

Außerhalb des Plangebietes sind die östlichen Flächen entlang der K 19 als Wirkungsbereiche potenzieller Überflutungen an Tiefenlinien dargestellt.

 

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Ortslagen?

Layer:                Gefährdung der Ortslage durch Sturzflut

Trifft eine Sturzflut auf bebautes Gebiet, so kann es dort zu Überflutungsschäden kommen, auch wenn dort kein Gewässer verläuft. Je höher die Anzahl und Stärke der Abflusskonzentrationen und je größer die Zahl der Wirkungsbereiche, die auf eine Ortslage treffen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Ortslage durch eine Sturzflut gefährdet ist. Die Wahrscheinlich der Gefährdung wird mittels einer farbigen Markierung des Ortsnamens dargestellt.

 

Die Gefährdung der Ortslage Volkesfeld durch eine Sturzflut ist als hoch eingestuft.

 

Aufgrund der Darstellungen in der Starkregenkarte des Umweltministeriums RLP sollten die Auswirkungen von Starkregen auf das Plangebiet genauer untersucht werden.“

(ZITATENDE)

 

Die Begründung befasst sich schon mit der Gefährdung des Plangebietes durch Sturzflut nach Starkregen und enthält einen Auszug aus der Karte 5 „Gefährdungsanalyse Sturzflut nach Starkregen“. Diese Karten aus dem Hochwasserinfopaket für die Verbandsgemeinde sind genauer und detaillierter als die frei zugängigen Informationen aus dem Internet. Zudem verwies die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz nicht auf eine Gefährdung des Plangebietes, wie sie es in anderen Planverfahren bei Vorliegen einer solchen Gefährdung vornimmt. Daher sollten auch weiter die detaillierten Daten aus dem Hochwasserinfopaket als Planungsgrundlage herangezogen werden.

 

Beschluss 5:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und zurückgewiesen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

14.          Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Naturschutzbehörde, vom 11.11.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

„nach Ansicht der Unteren Naturschutzbehörde fehlt die Prüfung, ob es sich bei der überplanten Wiese um ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG handelt. Die Anwesenheit der Büschel-Nelke und des Hauhechel-Bläulings lassen dies vermuten. Eine Erfassung und Darlegung des floristischen Artinventars ist deshalb erforderlich.

 

Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des § 30 Abs 2 BNatSchG (z.B. Beseitigung eines gesetzlich geschützten Biotops) zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.“

(ZITATENDE)

 

Die Ansicht der Unteren Naturschutzbehörde, dass es sich bei dem Plangebiet um eine nach § 15 LNatSchG pauschal geschützte Wiese handelt, kann nicht ohne eine floristische Bestandsaufnahme widerlegt werden. Der Nachweis ist von der Ortsgemeinde zu führen. Hierfür ist eine Kartierung auf Grundlage der „Kartieranleitung der gesetzlich geschützten Biotope in Rheinland-Pfalz“ (2018) bzw. der „Kartieranleitung der FFH-Lebensraumtypen in Rheinland-Pfalz“ (2018) erforderlich. Dabei ist bei den Grünland-Biotoptypen der etwaige Schutzstatus zu prüfen und gegebenenfalls der Erhaltungszustand einzustufen.

 

Als „magere Flachland-Mähwiesen“ im Sinne des § 15 LNatSchG werden gemäß der Kartieranleitung alle Grünlandflächen angesprochen, die eindeutig die nachfolgend aufgeführten Mindestkriterien erfüllen:

·           Kräuteranteil ohne Störzeiger mindestens 20%

·           Störzeigeranteil nicht über 25%

·           Vorhandensein von mindestens 4 Arten des Arrhenatherion (lebensraumtypische Pflanzenarten (Arrhenatherion), die für die Kartierung des LRT 6510 ausschlaggebend sind gemäß Liste in der Kartieranleitung), von denen mindestens 1 Art frequent vorkommen muss, insgesamt ist eine Deckung der Arrhenatherion-Arten von > 1 % erforderlich.

„Magerweiden“ werden als gesetzlich geschütztes Biotop lt. §15 LNatSchG RLP kartiert,

·           wenn mindestens 1 Magerkeitszeiger auf der kartierten Fläche frequent mit einer Deckung > 1 % vorhanden ist oder wenn mehrere Magerkeitszeiger in der Summe frequent auf der Fläche vorhanden sind und insgesamt ein Deckungsgrad > 1% erreicht wird.

Die Referenzliste der Magerkeitszeiger ist in der Kartieranleitung enthalten.

Der Deckungsgrad sollte bei den Erfassungen nach der Methodik nach BRAUN-BLANQUET aufgenommen werden.

Die Kartierungen können frühestens Ende Mai/Anfang Juni unmittelbar vor der 1. Mahd vorgenommen werden.

 

Sofern die Kartierungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Wiese unter den Schutzstatus nach § 15 LNatSchG fällt, kommt es auf die Ausprägung an. Bei besonders hochwertigen Wiesen (Kategorie A), ist kein Ausgleich möglich und ein Befreiungsantrag muss bei der Oberen Naturschutzbehörde gestellt werden. Bei den übrigen Wiesen, die zwar auch unter den Schutzstaus fallen, aber nicht der Kategorie A zuzuordnen sind, ist ein Ausnahmeantrag bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Mit beigefügt zu den Anträgen (Befreiung oder Ausnahme) sind geeignete Ausgleichsflächen. Am besten geeignet sind hier intensiv bewirtschaftete Fettwiesen oder -weiden. Da die Aufwertbarkeit der Ausgleichsflächen nachgewiesen werden muss, wird dringend empfohlen potenzielle Ausgleichsflächen direkt mit zu kartieren.

 

Die Planung in einen Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestand ist abwägungsfehlerhaft. Daher kann der Satzungsbeschluss nicht gefasst werden.

 

Beschluss 6:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet soll hinsichtlich eines eventuellen Schutzstatus nach § 15 LNatSchG kartiert werden.

 

Nach der Kartierung wird der Ortsgemeinderat über das weitere Vorgehen beraten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

Gesamtbeschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt den Abschluss des Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB unter Verweis auf die gefassten Einzelbeschlüsse. Diese sollen Bestandteil der Niederschrift werden. Die redaktionellen Änderungen werden in den Bebauungsplan sowie die Begründung aufgenommen.

 

Hinsichtlich des Einzelbeschlusses Nr. 6 wird der Ortsbürgermeister ermächtigt den Auftrag für die Kartierung zu erteilen. Nach erfolgter Kartierung wird der Gemeinderat über das weitere Vorgehen beraten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

1.      Planerfordernis und Plananpassungen

 

Die Ortsgemeinde Volkesfeld beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Riethel“ zur Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Ausweisung von Wohnbauflächen.

 

Das Plangebiet liegt am östlichen Siedlungsrand und hat eine Gesamtgröße von ca. 0,3 ha. Die zur Überplanung anstehenden Flächen sind aus bauplanungsrechtlicher Sicht derzeit dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.

 

Anlass für die planerische Aktivität der Ortsgemeinde ist die starke Nachfrage insbesondere von jungen, ortsansässigen Familien nach Bauland. So liegen in der Ortsgemeinde Nachfragen von 8 Interessenten vor. Nicht zuletzt wegen des Nachfragebedarfs stand für die Ortsgemeinde neben der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen auch die Frage nach der Umsetzung bzw. der Anwendung eines geeigneten Baulandbereitstellungsmodells im Vordergrund. Zur Gewährleistung einer umsetzbaren und bedarfsorientierten Planung war es das wesentliche Ziel der Ortsgemeinde, die Marktverfügbarkeit der Flächen zu gewährleisten. Aus diesem Grund hat die Ortsgemeinde bereits vor 2 Jahren die Grundstücke im Plangebiet zunächst optioniert und danach erworben. Stand heute stehen die Grundstücke im Eigentum der Gemeinde.

 

Mit dieser Vorgehensweise kann die Gemeinde das Entstehen von Baulandreserveflächen vermeiden. Nach Schaffung des Baurechts und der Herstellung der Erschließungseinrichtungen ist von einer zeitnahen Bebauung des Plangebiets auszugehen.

 

 

2.      Verfahrensverlauf

Der Einleitungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Ortsgemeinderat am 28.11.2019 gefasst. Der Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 11.12.2019 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte mittels einer Auslegung vom 12.12.2019 bis zum 08.01.2020. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

 

Nach Fertigstellung eines Schutzkonzeptes für die Schlingnatter wurde der Entwurf des Bebauungsplans im Ortsgemeinderat am 17.03.2021 beraten und die Entscheidung für die Variante mit Erschließung über die Kirchstraße gefasst. Nach Klärung der Entwässerung und Anpassung des Fachbeitrages Artenschutz wurde die Offenlage des Bebauungsplans am 13.10.2021 bekanntgemacht und die Planunterlagen vom 25.10.2021 bis 25.11.2021 ausgelegt.

 

Aus der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 18.10.2021 und hat im gleichen Zeitraum stattgefunden.

 

Hier sind mehrere Stellungnahmen eingegangen, die in der heutigen Sitzung beraten werden.

 

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben als Stellungnahme ab, keine Anregungen bzw. Bedenken zu äußern oder von der Planung nicht berührt zu sein.

 

·         Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, vom 20.10.2021

·         Eisenbahn-Bundesamt, Frankfurt, vom 02.11.2021

·         Amprion GmbH vom 02.11.2021

·         Forstamt Ahrweiler vom 05.11.2021

·         Energienetze Mittelrhein GmbH vom 09.11.2021

·         Industrie- und Handelskammer Koblenz vom 11.11.2021

·         Handwerkskammer Koblenz vom 15.11.2021

·         Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung vom 17.11.2021

·         Vodafon GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 22.11.2021

·         Landwirtschaftskammer vom 25.11.2021

·         PLEDOC GmbH vom 25.11.2021

 

Die Behandlung der sonstigen Stellungnahmen erfolgt im weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage.

 

Weiterhin ist der Bebauungsplanentwurf aus der Offenlage bestehend aus der Satzung, der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie die zugehörige Begründung mit Anlagen und ein Übersichtslageplan dieser Vorlage beigefügt.