Beschluss:
1.
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 16.11.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„wir danken
Ihnen für die Mitteilung Ihrer Planungsabsichten.
Die Telekom Deutschland GmbH - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen jedoch auf folgendes hin:
Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH zur Versorgung des o.g. Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom Deutschland GmbH. Daher ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien (TK-Linien) erforderlich.
Daher beantragen wir folgendes sicherzustellen,
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
- dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen nach DIN 1998 vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
Wir bitten folgenden fachlichen Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass für die Arbeiten der Telekom Deutschland GmbH ein mit uns abgestimmtes eigenes Zeitfenster eingeplant wird.
Bitte informieren Sie uns 3 Monate vor Beginn der Erschließungsarbeiten, damit alle Koordinationsvorteile für den Aufbau der Telekommunikationsversorgung genutzt werden können.
Bitte
beteiligen Sie uns weiterhin im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen gemäߧ 4 des BauGB.“
(ZITATENDE)
Die Deutsche
Telekom Technik GmbH kann die öffentlichen Straßen und Wege unentgeltlich
nutzen. Private Straßen sind nicht geplant. Die Abstimmung und
Leitungskoordination erfolgt in der Ausführung nach dem Bauleitplanverfahren.
Insgesamt betrifft die Stellungnahme den Planvollzug. Die Begründung wird für
das Beteiligungsverfahren redaktionell um die Hinweise der Deutschen Telekom
Technik GmbH zum Platzbedarf, Baumstandorten etc. ergänzt. Für diese
redaktionelle Ergänzung der Begründung ist keine Abwägung erforderlich.
2.
Dienstleistungszentrum Ländlicher
Raum Westerwald-Osteifel vom 24.11.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„Aus
flurbereinigungstechnischer, agrarstrukturelle und siedlungsbehördlicher Sicht
bestehen gegen die o.a. Planung keine Bedenken.
Wir
empfehlen die frühzeitige Abstimmung mit dem/den betroffenen
landwirtschaftlichen Betrieben.“
(ZITATENDE)
Der bewirtschaftende Landwirt ist
über die Entwicklung der Fläche zu einem Baugebiet informiert. Zu der
Stellungnahme ist keine Abwägung erforderlich.
3.
Landesamt für Geologie und Bergbau
vom 01.12.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„das Landesamt
für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) nimmt Stellung als Träger
öffentlicher Belange und unterstützt damit Ihre Vorhaben. Um die steigenden
Anforderungen effizient erfüllen zu können, bittet das LGB Sie, zukünftig das
zentrale Internetportal des LVermGeo zur Erfassung von Plänen der Offenlagen
für das Geoportal
https://lvermgeo.rlp.de/de/geodaten/geodateninfrastruktur-rheinland
pfalz/kommunaler-server0/
zu nutzen.
Bitte achten Sie dabei auf die genaue Übereinstimmung aller für das jeweilige Verfahren überplanten Flächen mit den zeichnerischen Festsetzungen (Eingriffs- und Ausgleichsflächen).
Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:
Bergbau/Altbergbau:
Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen Bebauungsplanes "Am Riethel" und der Ausgleichsfläche kein Altbergbau dokumentiert ist und aktuell kein Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.“
Boden und
Baugrund
- allgemein:
Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen. Bei Bauvorhaben in Hanglagen ist das Thema Hangstabilität in die Baugrunduntersuchungen einzubeziehen.
Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen.
-
mineralische Rohstoffe:
Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.“
(ZITATENDE)
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verbandsgemeindeverwaltung stellt
für Offenlagen die Unterlagen ins Geoportal ein. Die Aussagen zum
Bergbau/Altbergbau wirken sich nicht auf die Planinhalte aus. Der bereits im
Bebauungsplan enthaltende Hinweis zu Boden und Baugrund mit Aufzählung der
einschlägigen DINs wird aufgrund der Lage des Plangebietes dahingehend ergänzt,
dass das Thema Hangstabilität in die Baugrunduntersuchungen einbezogen werden
soll. Für diese redaktionelle Ergänzung des Hinweises ist keine Abwägung
erforderlich.
4.
Generaldirektion Kulturelles Erbe
RLP, Abteilung Erdgeschichte, Direktion Landesarchäologie, Koblenz, vom
25.10.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„wir haben das
Vorhaben zur Kenntnis genommen. In dem angegebenen Planungsbereich sind der
Direktion Landesarchäologie/Erdgeschichte keine erdgeschichtlich relevanten
Fundstellen bekannt. Es handelt sich aber um potenziell fossilführende
Gesteine. Deshalb wird auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht
hingewiesen (§ 16-20 DSchG RLP) und darum gebeten, über den Beginn von
Erdarbeiten rechtzeitig (2 Wochen vorher) informiert zu werden.
Die Anzeige des Baubeginns ist zu richten an erdgeschichte@gdke.rlp.de oder an die unten genannte Telefonnummer.
Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der Direktion Landesarchäologie/ Abteilung Erdgeschichte.
Gesonderte Stellungnahmen der Direktion Landesdenkmalpflege Mainz und Direktion Landesarchäologie/Außenstelle Koblenz bleiben vorbehalten und sind ggf. noch einzuholen.
Für Rückfragen stehen wir gerne unter der unten genannten Rufnummer und Emailadresse zur Verfügung.“
(ZITATENDE)
In den
Bebauungsplanunterlagen ist bereits ein Hinweis zur Archäologie enthalten.
Dieser wird entsprechend der Anregung der Generaldirektion Kulturelles Erbe,
Direktion Landesarchäologie, Abteilung Erdgeschichte redaktionell um deren
Belange ergänzt. Für diese redaktionelle Ergänzung des Hinweises ist keine Abwägung
erforderlich.
5.
Generaldirektion Kulturelles Erbe
RLP, Direktion Landesdenkmalpflege, Mainz, vom 23.11.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„vielen Dank
für Ihr Schreiben vom 18.10.2021 bzgl. dem Bebauungsplan „Am Riethel“ in
Volkesfeld.
Denkmalpflegerische Belange sind insofern betroffen, als dass sich – wie im Absatz 1.4.10 des Begründungstextes korrekt wiedergegeben – zwei Kulturdenkmäler im Planbereich befinden. Kulturdenkmäler werden als Bestandteil der Denkmalliste geführt und genießen daher neben dem Erhaltungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG auch Umgebungsschutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG. Der Umgebungsschutz bezieht sich u.a. auf angrenzende Bebauung, städtebauliche Zusammenhänge und Sichtachsen.
Dementsprechend sind die Denkmäler in ihrer Substanz sowie ihrem Erscheinungsbild zu bewahren. Ein Versetzen ist nicht gestattet. Der Bebauungsplan legt keine Maßnahmen zum Schutz der Denkmäler fest. Dies ist jedoch von Seiten des Verfahrensträgers zu gewährleisten, bspw. durch entsprechende Frei- und Grünräume rings um die beiden Wegekreuze.
Wir verweisen an dieser Stelle auf den Genehmigungsvorbehalt gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG. Bauliche Maßnahmen an oder in der Umgebung von Kulturdenkmälern müssen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie mit der Landesdenkmalpflege abgestimmt werden. Dieser Verweis auf den Genehmigungsvorbehalt ist als Rechtsgrundlage aufzuführen.
Diese Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist gesondert einzuholen.“
(ZITATENDE)
Auf die
Wegekreuze wird in der Begründung zum Bebauungsplanunterlagen bereits
aufmerksam gemacht. Zusätzlich sind die Wegekreuze in der Planzeichnung
nachrichtlich wiedergegeben und in der Legende erwähnt. Das östliche Wegekreuz
befindet sich in ausreichender Entfernung zu den überbaubaren Flächen, für das
westliche Wegekreuz wurde die überbaubare Fläche leicht zurückgenommen. Um dem
Erhalt der Wegekreuz sicherzustellen sollten die Bebauungsplanunterlagen noch
um einen Hinweis auf den Denkmalschutz mit Benennung der Rechtsgrundlage
ergänzt werden. Weiterhin sollten um die Wegekreuz eine Grünfläche von ca. 2 x
2 m in die Planzeichnung aufgenommen werden. Eine zeichnerische Festsetzung als
öffentliche Grünfläche erscheint nicht erforderlich, da die Wegekreuze bisher
auch auf Privateigentum standen. Sicherheitshalber sollten die Käufer der
künftigen Parzellen noch auf den Erhalt der Wegekreuz hingewiesen werden.
Beschluss 1:
Der
Bebauungsplan wird um einen Hinweis zu den Wegekreuzen und die Abgrenzung von
Grünflächen um die Wegekreuze ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
6.
Landesbetrieb Mobilität
Cochem-Koblenz vom 21.10.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„gegen die
Bauleitplanung der Ortsgemeinde Volkesfeld zur Aufstellung des Bebauungsplanes
„Am Riethel" werden aus straßenbaubehördlicher Sicht diesseits keine
grundsätzlichen Bedenken erhoben.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über vorhandene Gemeindestraßen, die verkehrsgerecht an das klassifizierte Straßennetz angebunden sind.
Wir erlauben uns jedoch den Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit der Ortsgemeinde bezüglich ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen.
Die hinzukommende Wohnbebauung erfolgt in Kenntnis der ggf. vorhandenen Verkehrslärmsituation, ausgehend von der K 18 bzw. K 19 MYK.
Daher
hat die Trägerin der Bauleitplanung in eigener Zuständigkeit den ggf.
erforderlichen Festsetzungen etwaiger Lärmschutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.“ (ZITATENDE)
Zur
Lärmsituation wurde die Lärmkartierung des Landes Rheinland-Pfalz geprüft.
Hierin sind die Kreisstraße in diesem Bereich nicht lärmkartiert, was schon
einen Rückschluss darauf zulässt, dass derzeit keine größeren Probleme
auftreten.
Die K 19 weist eine Verkehrsbelastung von 1.831 Kfz/24h und einen Schwerlastanteil von 2 % auf (Quelle: Landesbetrieb Mobilität: Verkehrszählung 2015). Die Entfernung beträgt ca. 260 m. Daher ist nicht von einer Beeinträchtigung des Plangebietes von Verkehrslärm der K 19 auszugehen.
Die K 18 verläuft durch die Ortslage und weist eine Verkehrsbelastung von lediglich 978 Kfz/24h und einen Schwerlastanteil von 3 % auf (Quelle: Landesbetrieb Mobilität: Verkehrszählung 2015). Die Entfernung beträgt ca. 430 m. Zudem befindet sich die Bebauung der Ortslage zwischen der K 18 und dem Plangebiet. Daher ist auch hier nicht von einer Beeinträchtigung des Plangebietes von Verkehrslärm der K 18 auszugehen.
Auf die Erstellung einer Schalltechnischen Untersuchung kann daher verzichtet werden. Die Begründung wird um obige Darlegungen ergänzt.
Beschluss 2:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Erstellung einer
schalltechnischen Untersuchung verzichtet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
7.
Verbandsgemeindeverwaltung
Mendig, Eigenbetrieb Wasser, Abwasser, vom 24.11.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„zur
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Erschließung der Grundstücke soll in Richtung der Straße Seeblick erfolgen. Die Entwässerung erfolgt hier im Trennsystem. Die Niederschlagswässer können in östliche Richtung der vorhandenen Sickermulde des bestehenden Wohngebietes zugeleitet und dort zentral versickert werden. Das Wohngebiet entwässert über eine zentrale Pumpstation Richtung Ortslage, die für die zusätzliche Aufnahme des Schmutzwassers der 5 neu zu erschließenden Grundstücke nicht ausreichend dimensioniert ist und erneuert werden muss.
Der Wasserversorgungsdruck an der höchsten Anschlussstelle ist nach den aktuellen technischen Vorgaben mit rd. 3 bar ausreichend und liegt über dem vorgeschriebenen Mindestdruck von 2,7 bar nach DVGW-Merkblatt W 400-1 für 3-geschossige Bauweise.
Bezüglich der Versorgung mit Feuerlöschwasser aus dem öffentlichen Netz kann die Grundversorgung von 48 m³/h gemäß DVGW-Merkblatt W 405 grundsätzlich sichergestellt werden. Ein Mindestdruck im Netz von 1,5 bar bei Löschwasserentnahme wird aber möglicherweise nicht eingehalten werden können.“
(ZITATENDE)
Die
Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus. Die Begründung wird
redaktionell um die Beschreibung der leitungsgebundenen Erschließung ergänzt.
Für diese redaktionelle Ergänzung der Begründung ist keine Abwägung
erforderlich.
8.
Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,
Bodenschutz, vom 26.11.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„zur oben genannten Maßnahme
in der Ortsgemeinde Volkesfeld nehmen wir wie folgt Stellung:
1.
Oberflächenwasserbewirtschaftung
Die Beseitigung des
Niederschlagswassers hat grundsätzlich unter Berücksichtigung der §§ 5 und 55
WHG und des § 13 Abs. 2 LWG zu erfolgen.
Gem. vorgelegten Unterlagen
soll das Regenwasser in das bestehende Rückhaltebecken im Süd-Osten des
Plangebiets geleitet werden. Die Kapazitäten des vorhandenen
Regenrückhaltebeckens für zusätzliche Wassermengen aus dem geplanten
Neubaugebiet sind nachzuweisen.
Auf die Notwendigkeit einer
wasserrechtlichen Erlaubnis zur Gewässerbenutzung wird hingewiesen.
2.
Grundwasserschutz
Das Plangebiet befindet sich
zum Großteil in der Schutzzone IIIB des im Entwurf befindlichen
Wasserschutzgebietes „Weibern-Rieden Süd-Ost“.
Die Lage in diesem
Schutzgebiet im Entwurf wird in der Begründung genannt.
Es ist durch die Aufstellung
des Bebauungsplanes nicht mit einer nachteiligen Beeinflussung des
Schutzgebietes zu rechnen.
In der Begründung wird auf
ein Bodengutachten verwiesen, das ebenfalls die Grundwasserüberdeckung erfassen
soll. Dieses ist der SGD Nord, Regionalstelle Koblenz, vorzulegen.
Wir bitten bei der Vorlage
des Bodengutachtens Bezug auf unsere Stellungnahme zu nehmen.
Aus Sicht der
Grundwasserbewirtschaftung und des Grundwasserschutzes bestehen gegen die
Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken.
Weitere Belange unserer
Regionalstelle werden nicht berührt.
3.
Abschließende Beurteilung
Unter Beachtung der
vorgenannten Aussagen bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes aus
wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Bitte reichen Sie uns das o.
g. Bodengutachten nach.
Ihre zuständige
Kreisverwaltung erhält diese Mail in cc zur Kenntnisnahme.
Hinweis: Unsere Stellungnahmen im
Rahmen der Bauleitplanung werden künftig in der Regel elektronisch über dieses
Postfach versendet. Wenn Sie eine Papierfassung benötigen, bitten wir um kurze
Mitteilung.
Künftige Anfragen um
Stellungnahmen im Rahmen der Bauleitplanung können Sie uns gerne ebenfalls auf
diesem Wege an die Adresse bauleitplanung@sgdnord.rlp.de übermitteln. Sie gilt
zunächst nur für die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,
Bodenschutz Koblenz. Andere Abteilungen oder Referate in unserem Hause bitten
wir auf separatem Wege zu beteiligen.“
(ZITATENDE)
Zur
Oberflächenwasserbewirtschaftung: Mit der getrennten Einleitung des
Oberflächenwassers in die vorhandene Anlage für die Regenwasserbewirtschaftung
werden die Grundsätze der §§ 5 und 55 WHG und des § 13 Abs. 2 LWG
berücksichtigt. Inwiefern die vorhandene Anlage der Regenwasserbewirtschaftung
ausreicht oder größer dimensioniert und wasserrechtliche Erlaubnisse zu
beantragen sind, ist von dem Eigenbetrieb Wasser-Abwasser in eigener
Zuständigkeit zu prüfen.
Zum Grundwasserschutz: Für die einzelnen Bauvorhaben sind zur Gründung Bodengutachten zu erstellen. Diese können die Grundwasserüberdeckung miterfassen. Den Bauherren wird angeraten diese Gutachten nicht nur für die Gründungsempfehlung zu verwenden, sondern auch der Oberen Wasserbehörde vorzulegen. Die Hinweise zum Bebauungsplan sollten um die Lage des Plangebiets im Wasserschutzgebiet ergänzt werden.
Für diese redaktionelle Ergänzung der Hinweise ist keine Abwägung erforderlich.
9.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Gesundheitsamt, vom 22.11.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„nach Prüfung
der Planunterlagen bestehen aus Sicht des Gesundheitsamtes derzeit keine
Bedenken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes „Am Riethel" der
Ortsgemeinde Volkesfeld. Ziel der Planung ist die Schaffung von Wohnbauland für
junge Familien zur Deckung der örtlichen Baulandnachfrage im Rahmen der
gemeindlichen Eigenentwicklung. Dabei ist die Ausweisung eines „Allgemeinen
Wohngebietes (WA)" vorgesehen. Für das geplante Vorhaben ist keine
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) i.S. des § 5 UVPG
durchzuführen bzw. es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die vorliegende Begründung hat derzeit keine erheblichen, negativ zu wertende Auswirkungen auf die Umwelt ergeben, welche Veranlassung geben, von der Planung Abstand zu nehmen.
Bei Rückfragen, für Auskünfte und Beratung stehen wir darüber hinaus jederzeit gerne zur Verfügung.“
(ZITATENDE)
Die
Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus. Es ist keine Abwägung erforderlich.
10.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Straßenverkehrsbehörde, vom 09.11.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„gegen die o.g.
geplante Maßnahme in der Ortsgemeinde Volkesfeld bestehen aus
straßenverkehrsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Wir weisen
jedoch darauf hin, dass verkehrsrechtliche Anordnungen im innerörtlichen
Bereich und auf nicht klassifizierten Straßen im Zuständigkeitsbereich der
Verbandsgemeindeverwaltung liegt.
Sofern jedoch geplant sein sollte aufgrund dieser Maßnahmen die bestehende Verkehrsbeschilderung im außerörtlichen Bereich anzupassen oder zu ändern, ist dies bei uns als zuständige Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig vorher zu beantragen.
Ggf. wäre in einem solchen Fall ein Abstimmungstermin zwischen der Verbandsgemeindeverwaltung, uns als Straßenverkehrsbehörde, der zuständigen Polizeiwache Mayen sowie dem Straßenbaulastträger ratsam.“
(ZITATENDE)
Die
Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus. Es ist nach derzeitigem
Sachstand nicht geplant, die außerörtliche Beschilderung an der Kreisstraße zu
ändern. Sollte dies dennoch geplant werden, erfolgt die gewünschte Abstimmung
im Planvollzug. Zu der Stellungnahme ist keine Abwägung erforderlich.
11.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Brandschutzdienststelle, vom 26.10.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„gegen o.a.
Bauleitplan bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken, wenn
folgende Punkte berücksichtigt werden:
1.
Zur
Löschwasserversorgung muss eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung
stehen. Die Löschwassermenge ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des
DVGW-Regelwerkes zu bestimmen. (DVGW = Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches e.V.).
Als ausreichend wird eine Wassermenge
von mindestens 800 1/min. über einen Zeitraum von 2 Stunden angesehen.
Zur Sicherstellung der erforderlichen
Löschwassermenge können folgende Einrichtungen genutzt werden:
·
An
das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossene Hydranten gem. DIN 3221
bzw. DIN 3222,
·
Löschwasserteiche
gem. DIN 14210,
·
Löschwasserbrunnen
gem. DIN 14220 (mind. Kennzahl 800),
·
große
unterirdische Löschwasserbehälter gem. DIN 14230, oder
·
offene
Gewässer mit Löschwasser-Entnahmestellen gem. DIN 14210.
2.
Hydranten
für die Entnahme von Löschwasser sind so anzuordnen, dass sie nicht zugestellt
werden können und jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sind. Der Abstand
zwischen den Hydranten ist nach dem Arbeitsblatt W 400-1 des DVGW-Regelwerkes
zu bestimmen. Als ausreichend wird in der Regel ein Abstand von 150 m
angesehen.“
(ZITATENDE)
Die
als ausreichend angesehene Löschwassermenge steht laut der Stellungnahme des
Wasserversorgers zur Verfügung. Die übrigen Inhalte der Stellungnahme betreffen
den Planvollzug und sind dort zu beachten. Die Stellungnahme wirkt sich
nicht auf die Planinhalte aus. Zu der Stellungnahme ist keine Abwägung
erforderlich.
12.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Wasserwirtschaft, vom 02.11.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„zu den o.g.
Unterlagen nehmen wir wie folgt wasserwirtschaftlich Stellung:
I.
Wasserwirtschaftliche und bodenschutzrechtliche Beurteilung des Plangebiets:
Das betrachtete Teilgebiet befindet sich teilweise im Entwurf befindlichen Wasserschutzgebiet „Weibern-Rieden-Süd-Ost, Zone III B.
Es befinden sich keine Wasserrechte im Plangebiet.
Durch die geplante Maßnahme werden keine Oberflächengewässer tangiert.
Das Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz enthält für das Gebiet keinen Eintrag.
Die Niederschlagswasser sollen gemäß vorliegender Planung zentral über eine Abwasseranlage ins Grundwasser eingeleitet werden.
Die anfallenden häuslichen Abwässer sollen der öffentlichen Abwasserentsorgung angedient werden (vorh. Schmutzwasserkanal).
Wasserwirtschaftlich bestehen gegen die Planungen keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Punkte beachtet werden:
II.
Hinweise:
A. Schutzgebiete:
1. Bedingt durch spätere Vorhaben innerhalb des Wasserschutzgebiets können die Schutzziele des Schutzgebiets tangiert werden. Aus diesem Grund ist die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft. Abfallwirtschaft, Bodenschutz zu beteiligen und eine Stellungnahme einzuholen.
B. Bodenschutz:
2. Sollten zur Baugrundvorbereitung und Erschließung Aufschüttungen mit Fremdmassen erforderlich werden, ist dies anhand einer Baugrunduntersuchung zu den hydrogeologischen Standortbedingungen und mit Angabe der vorgesehenen Boden- und Bauschuttmaterialien entsprechend des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) und den Anforderungen der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), Mitteilung M 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, darzustellen.
C. Schmutzwasser:
3. Die Schmutzwässer sollen der öffentlichen Kanalisation angedient werden. Hierfür ist eine Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen erforderlich.
D. Niederschlagswasser:
4. Aufgrund der beabsichtigten zentralen Versickerung der unbelasteten Niederschlagswässer ins Grundwasser ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis für die Gewässerbenutzung zu beantragen. Erst wenn diese Erlaubnis vorliegt ist eine funktionsfähige Abwasserbeseitigung gesichert, die Bestandteil einer ordnungsgemäßen Erschließung ist. Ggf. ist auch die bereits bestehende Erlaubnis N072955 (wie in der Begründung des BBP erwähnt) zu ändern/anzupassen.
E. Löschwasserbereitstellung:
5. Sofern die Bereitstellung von Löschwasser problematisch ist, empfehlen wir eine Sammlung von Niederschlagswässern in einer Zisterne, sowie den Anschluss des Überlaufs an die geplante Niederschlagsentwässerung. Die Entnahmeeinrichtungen für das Löschwasser sind mit dem Träger der Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle der Kreisverwaltung abzustimmen. Die regelmäßige Reinigung der Zisterne (z.B. Schmutz, Schwebstoffe) sollte hierbei beachtet werden.“
(ZITATENDE)
Die
Informationen der Unteren Wasserbehörde waren bekannt und in der Begründung
bereits enthalten bzw. betreffen den Planvollzug und sind dort zu beachten. Die
Eigenbetriebe Abwasser der Verbandsgemeinde Mendig wurden im Verfahren
beteiligt. Im Übrigen siehe Würdigung zur Stellungnahme der Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,
Bodenschutz. Die Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus. Es ist
keine Abwägung erforderlich.
13.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Landesplanung, vom 09.11.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„die Ortsgemeinde Volkesfeld
plant die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes (WA) zur Deckung des Bedarfs an
Wohnraum. Das Plangebiet verfügt über eine Größe von ca. 3.424 qm.
Im wirksamen
Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Mendig ist das Plangebiet lt.
Begründung zum Bebauungsplan „Am Riethel" als Acker- und Grünfläche
dargestellt.
Hinsichtlich der
Wohnsiedlungsentwicklung und damit bezüglich der Schwellenwerte für die
Wohnbauflächenentwicklung gilt zunächst Folgendes zu beachten:
„Zwar gelten Ziel Z 31 des LEP IV und verbindliche
Schwellenwerte zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung, wie sie derzeit in den
Regionalen Raumordnungsplänen der Region Trier und der Region
Mittelrhein-Westerwald konzipiert sind, gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht unmittelbar
für Bebauungspläne nach § 13 a als auch § 13 b BauGB, gleichwohl unterliegen
sie mittelbar der Zielbindung.
Für Bebauungspläne nach § 13 a BauGB ist nämlich zu beachten,
dass die Freistellung vom Entwicklungsgebot eine rechtliche Grenze darin
erfährt, dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung „die geordnete
städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets" nicht beeinträchtigen
darf. Daraus folgt im Ergebnis, dass das, was der Bebauungsplan am
Flächennutzungsplan ändert, bei regulärer Änderung des Flächennutzungsplans
planbar sein muss (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
BauGB, 110. Lfg./August 2013, § 13 a, Rn. 7 4; Schrödter, in Schrödter,
BauGB, 8 Aufl. 2015, § 13 a, Rn. 44). Für Bebauungspläne nach § 13 b BauGB gilt
dies entsprechend."
Gemäß dem Anhang „Methodik
Schwellenwerte" des geltenden RROP 2017 übersteigt für die
Verbandsgemeinde Mendig das Flächenpotenzial (38,4 ha) den Bedarf an weiteren
Wohnbauflächen (25,2 ha).
Hierzu merken wir an, dass
für die Verbandsgemeinde Mendig bereits das Flächenpotenzial den Bedarf an
weiteren Wohnbauflächen nach dem geltenden RROP 2017 um ca. 13 ha übersteigt
und damit bei regulärer Flächennutzungsplanänderung Zielverletzungen gegen das
LEP IV und den RROP 2017 vorliegen würden.“
(ZITATENDE)
Zur
Wohnsiedlungsentwicklung:
Die Untere Landesplanungsbehörde baut ihre Stellungnahme darauf auf, dass auch bei Verfahren nach § 13b BauGB, bei denen der Flächennutzungsplan lediglich berichtigt werden muss, die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden darf. Dies wird wiederum damit gleichgesetzt, dass eine Flächennutzungsplanänderung planbar sein müsse.
Diese Aussage steht im Widerspruch zu Z 33, wonach der Schwellenwert nur für die Darstellung von weiteren Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan zu beachten ist. Das Ziel der Raumordnung wurde im Regionalen Raumordnungsplan für die Ebene der Flächennutzungspläne und nicht für die Ebene der Bebauungspläne eingeführt. Vorliegend wird ein Bebauungsplan aufgestellt und eben nicht der Flächennutzungsplan geändert. Bei Aufstellung von Bebauungsplänen muss der Schwellenwert nicht beachtet werden, was auch in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil zum Schwellenwert bestätigt wurde „… der Fall einer bloßen berichtigten Anpassung an eine bereits im Vorfeld durch Bebauungsplan erfolgten Baulandausweisung (ist) von der Zielfestsetzung nicht erfasst.“ ((1 C 11567/18.OVG vom 20.05.2020, Seite 19, Nr. 7 letzter Teilsatz)
Aus diesem Grund enthält die Begründung zum Bebauungsplan auch keine Schwellenwertberechnung, weder für die Ortsgemeinde noch für die Verbandsgemeinde, sondern lediglich einen Bedarfsnachweis. Die Begründung beschreibt zudem, dass die Nachfrage bzw. der Bedarf nicht über verfügbare Innenpotentiale und Baulücken abdeckbar ist. Ein Zielverstoß gegen Z 31 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) liegt daher nicht vor.
Beschluss 3:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist kein Zielverstoß gegen Z 31
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ erkennbar.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„Im geltenden RROP 2017 ist
das Plangebiet als weiße Fläche (= Fläche ohne Darstellung) gekennzeichnet.
Darüber hinaus befindet sich die Fläche innerhalb eines Vorranggebietes
Grundwasserschutz, sowie eines Vorbehaltsgebietes Erholung und Tourismus.
Folgende Ziele und
Grundsätze des RROP 2017sind daher im Rahmen der vorliegenden Planung zu
beachten bzw. zu berücksichtigen:
2.1.3.2 Wasser
und Hochwasserschutz
G 64 |
Eine in qualitativer wie quantitativer Hinsicht
ausreichende Wasserversorgung in allen Teilräumen der Region ist als
Lebensgrundlage für die Bevölkerung entscheidend und soll deshalb bei allen
Planungen und Maßnahmen besonders beachtet werden. Begründung/Erläuterung: Für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung sind in der Plankarte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Ressource Grundwasser dargestellt. In diesen Gebieten kommt dem Grundwasserschutz bei raumbedeutsamen Entscheidungen besonderes Gewicht zu. Die bestehenden Wasserschutzgebiete, die bereits durch Rechtsverordnungen unbefristet geschützt sind, wurden nicht in der Plankarte dargestellt. Sie wurden jedoch bei der Ausweisung konkurrierender Vorranggebiete berücksichtigt, da die Trinkwasserversorgung ein unverzichtbarer Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge ist. |
Z 65 |
In den Vorranggebieten Grundwasserschutz darf das Wasserdargebot weder quantitativ noch qualitativ durch konkurrierende Nutzungen gefährdet werden. Bei leichter Verletzlichkeit sind mögliche Gefährdungen von vornherein abzuwehren. Begründung/Erläuterung: Als Vorranggebiete Grundwasserschutz sind im wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag dargestellte Wassergewinnungsgebiete von herausragender Bedeutung für die öffentliche Wasserversorgung festgelegt, soweit es sich um 1. rechtskräftig bestehende Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, deren Rechtsverordnungen zeitlich befristet sind, sowie 2. geplante oder abgegrenzte Wasser- und Heilquellenschutzgebiete handelt. Die dort vorhandenen Wasserressourcen sind einem strengen Schutzregime zu unterwerfen, weil nur mit diesen Ressourcen insgesamt eine nachhaltige Entwicklung der daraus versorgten Siedlungsgebiete zu gewährleisten ist. Ein Ausweichen auf alternative Wasserbezugsmöglichkeiten ist weder wirtschaftlich noch ökologisch sinnvoll machbar. Die Erweiterung von Siedlungsflächen für Wohnen in Vorranggebieten Grundwasserschutz ist aus regionalplanerischer Sicht nicht von vornherein als Gefährdung der vorrangigen Funktion des Grundwasserschutzes zu betrachten. Inwieweit Siedlungsflächen zumindest in der Zone 3 von zukünftigen Wasserschutzgebieten zulässig sind, wäre im Einzelfall zu prüfen. Neben den dargestellten Vorranggebieten für den Grundwasserschutz haben unbefristet festgesetzte Wasserschutzgebiete aus sich selbst heraus eine herausragende Bedeutung für den Grundwasserschutz. Sie sind von störenden Nutzungen frei zu halten und werden in der Beikarte dargestellt. |
G 70 |
Die Auensysteme der Gewässer, soweit diese Bestandteil des Biotopverbundes sind, sollen von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Bei Aufgabe einer früheren Nutzung soll dem Gewässer wieder seine ursprüngliche Aue zurückgegeben werden. Begründung/Erläuterung: Neben den landesweiten Verbindungsflächen, die die Flüsse und größeren Bäche umfassen, bilden die kleineren und mittleren Fließgewässer mit ihren Auen einen wichtigen Bestandteil des im Landschaftsrahmenplan dargestellten Biotopverbunds. Wesentlich ist die Erhaltung und Entwicklung der Fließgewässer im Hinblick auf · naturnahe, unverbaute Ufer, · freie Gewässerentwicklung, · angepasste Nutzungen in der Aue, · Niederschlagswasserbewirtschaftung, Wasserrückhalt in der Fläche, · Gewässergüte (mindestens Güteklasse II). Die natürliche morphologische Regeneration der Fließgewässer ist nur möglich, wenn ausreichend Raum für eine naturgemäße Entwicklung zur Verfügung steht. Ein Gewässer braucht einen ausreichenden seitlichen Spielraum, um sein Bett naturgemäß krümmen, verbreitern und strukturieren zu können. Konflikte mit Gewässeranliegern werden vermieden, wenn ausreichend breite Gewässerrandstreifen im öffentlichen Eigentum angelegt oder entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit privaten Gewässeranliegern getroffen werden. Im Bewirtschaftungsplan werden Gewässerrandstreifen angegeben, in denen durch Nutzungsaufgabe oder extensive Nutzung der Nähr- und Schadstoffeintrag in die Gewässer vermindert werden sollte. Durch natürliche Sukzession entwickeln sich naturnahe bis natürliche Standortverhältnisse für die Vegetation (Uferstauden, Ufergehölze).“ |
(ZITATENDE)
G 64 war in der Begründung schon erwähnt und abgewogen. Für das Z 65 gilt die Abwägung zu G 66. Hinsichtlich G 70 ist festzuhalten, dass das Plangebiet nicht in einem Auensystem der Gewässer liegt. Daher ist G 70 nicht anzuwenden. Der Inhalt der Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planung aus.
Beschluss 4:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um eine Abwägung
zu Z 65 ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„2.2.4 Freizeit, Erholung und Tourismus
G 95 |
Die
Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten und die Stärkung des Tourismus sind
unter Nutzung und weitgehender Schonung des Landschaftspotentials so
vorzunehmen, dass eine ausreichende räumliche Ordnung der verschiedenen
Formen von Tourismus, Freizeitgestaltung und Erholungsnutzung erfolgt und
eine wirtschaftliche Auslastung der Infrastruktureinrichtungen durch
geeignete Kombinationen von unterschiedlichen Erholungsnutzungen und
Freizeitaktivitäten möglich ist. Begründung/Erläuterung: |
G 96 |
Der Tourismus
soll in der Region in seiner regionalwirtschaftlichen Bedeutung erhalten und
in denjenigen Teilräumen und Gemeinden gestärkt werden, die über die naturräumlichen
und infrastrukturellen Voraussetzungen dafür verfügen. Begründung/Erläuterung: Siehe G 98 |
G 97 |
In den
Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus (Karte 7) soll der hohe
Erlebniswert der Landschaft erhalten bleiben und nachhaltig weiterentwickelt
werden. In den Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus soll dem Schutz des
Landschaftsbildes bei raumbedeutsamen Entscheidungen ein besonderes Gewicht
beigemessen werden. Begründung/Erläuterung: Siehe G 98 |
G 98 |
Für den
Ausflugsverkehr soll der hohe Erlebniswert der Flusstäler von Mittelrhein,
Ahr, Mosel, Lahn, Sieg, Wied und Nette mit ihren besonders bedeutsamen
Landschaftsbildelementen und den Bereichen mit starker Hangneigung erhalten
bleiben. Die Weinbaugebiete in den Flusstälern sollen als traditionelle
Zielgebiete weiterhin genutzt und weiterentwickelt werden. Begründung/Erläuterung
zu G 96 bis G 98: Die Region
verfügt auf Grund ihrer landschaftlichen Potentiale in den großen Flusstälern
und in den Mittelgebirgslagen von Eifel, Hunsrück, Taunus und Westerwald, auf
Grund der historischen Städte in den großen Flusstälern sowie der ländlich
geprägten Gemeinden in den Höhenlagen über ein außerordentliches Potential
für touristische Angebote und Ferienangebote. Landschaftliche Vielfalt, ein
reichhaltiges kulturelles Angebot, zahlreiche Möglichkeiten im Kur- und
Bäderbereich, die Gastlichkeit in den berühmten Weinbaugebieten und die durch
den Weinanbau und die Landwirtschaft geprägte und gepflegte Kulturlandschaft
sind die bedeutenden Elemente des Tourismus in der Region
MittelrheinWesterwald. Teilräume mit besonders günstigen natürlichen
Voraussetzungen für den Tourismus sind die Landschaftsräume mit hohem
Erlebniswert (Karte 7) einschließlich der großen Flusslandschaften von
Mittelrhein, Mosel, Ahr und Lahn, die bereits über eine traditionelle
umfangreiche touristische Ausstattung verfügen und deren wirtschaftliche
Grundlage im Wesentlichen der Tourismus ist. Ein zukunftsweisendes Potential
ergibt sich aus der Anerkennung des Oberen Mittelrheintals sowie des
obergermanisch-raetischen Limes als UNESCO-Welterbe. Neben den bestehenden
Naturparken RheinWesterwald, Nassau und Soonwald-Nahe wurde im Jahr 2010 auch
der Naturpark Vulkaneifel ausgewiesen. Das naturnahe touristische Potenzial
der Region wird ergänzt durch geotouristische Attraktionen, im Natur- und
Geopark Vulkaneifel (seit November 2015 als UNESCO Global Geopark
ausgezeichnet) und dem Geopark Westerwald-Lahn-Taunus, sowie im nationalen
Geopark Laacher See. Der hohe Erlebniswert dieser Kulturlandschaften soll als
Grundlage für die Erholungsfunktion und den Tourismus nachhaltig geschützt
werden. Punktuelle Beeinträchtigungen der Erholungsräume, wie z. B. durch
störende Bauwerke, sollen behoben werden. Alle Planungen und Maßnahmen, die
die Erholungsfunktion beeinträchtigen können, sollen in den
Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus vermieden werden. Die
Besonderheiten dieser Räume und die Begründung für ihre landesweite Bedeutung
sind im Landschaftsprogramm und im Anhang des LEP IV dargelegt. Die Auswahl
der regional bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume erfolgte nach den
Kriterien • hoher
Erlebniswert, attraktives Landschaftsbild • hohes
Entwicklungspotenzial für die Erholung • relative
Störungsarmut für die ruhige, landschaftsbezogene Erholung • vorhandene
Erholungsinfrastruktur (Qualitätswanderwege, regionale Radwege) • Bedarf im
Umfeld von Siedlungsschwerpunkten •
Verbindungsfunktion zwischen wichtigen Erholungs- und Erlebnisräumen. Die
ausgewählten Landschaftsräume bilden im Zusammenhang mit den landesweit
bedeutsamen Flächen ein Netz von Erholungs- und Erlebnisräumen mit
Kernflächen und Erweiterungs- bzw. Verbindungsflächen. Grundsätzlich
sind die landesweiten und regional bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume,
die i.d.R. auch ein reizvolles, attraktives Landschaftsbild mit geringen
Störungen aufweisen, von visuell beeinträchtigenden Bauwerken und Anlagen
freizuhalten. Die
Darstellung der landesweit und regional bedeutsamen Erholungs- und
Erlebnisräume ist der Abbildung 2 der SUP zu entnehmen. (vgl. auch
Ausführungen zum Freiraumschutz in Kap. 2.1.2) |
G 99 |
Die Gemeinden
in den Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus sollen entsprechend ihrer
Eignung und Standortgunst zur gemeinsamen Entwicklung des Erholungsraumes
beitragen. In verkehrsgünstig gelegenen Gemeinden soll bevorzugt die
touristische Infrastruktur konzentriert werden. In den Vorbehaltsgebieten
Erholung und Tourismus, die schon traditionell Tourismusgebiete sind, soll
besonders durch qualitativ wirksame Maßnahmen die künftige Entwicklung
begünstigt werden. Die Entwicklung dieser Vorbehaltsgebiete Erholung und
Tourismus soll dazu beitragen, die Erwerbsgrundlagen für die Bevölkerung zu
sichern und die Strukturschwächen zu verringern. Begründung/Erläuterung: Die
Vorbehaltsgebiete Erholung und Tourismus (Karte 7), bei denen es sich u. a.
auch um traditionelle Tourismusregionen handelt, liegen in Landschaftsräumen
mit hohem Erlebniswert und sind deshalb für die weitere touristische
Entwicklung besonders gut geeignet. Die spezifische Standortbindung an
besondere Natur-, Kultur- und Landschaftspotentiale soll für eine
bedarfsgerechte Infrastruktur und Dienstleistungsangebote im Tourismus
besonders genutzt werden. Dies ist in der Regel nur im Zusammenwirken zwischen
den Gemeinden durch Nutzung von Synergieeffekten möglich. In den
Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus soll darauf geachtet werden, dass
sowohl Räume für die Aktiverholung wie auch Ruhezonen geschaffen werden bzw.
erhalten bleiben und die touristische Nutzung ausgewogen über den Bereich
verteilt wird. |
G 100 |
Die
Vorbehaltsgebiete Erholung und Tourismus dienen auch zur Sicherung der
ruhigen Erholung in Natur und Landschaft. In sensiblen Gebieten sollen alle
Maßnahmen und Planungen vermieden werden, welche die Erholungsfunktion dieser
Räume erheblich beeinträchtigen. Begründung/Erläuterung: Innerhalb der
dargestellten Gebiete sind lärmarme Räume enthalten, die sich in besonderem
Maße für die ruhige Erholung in Natur und Landschaft eignen und in dieser
Funktion gesichert werden sollen. |
G 101 |
In den hochverdichteten und
verdichteten Räumen der Region (Karte 1) sollen die Voraussetzungen und die
Möglichkeiten für die Naherholung durch Naherholungsräume und durch
Regionalparks (Karte 4) verbessert werden. Begründung/Erläuterung: In den Verdichtungsräumen soll der
Naherholung ein besonderes Gewicht beigemessen werden.“ |
(ZITATENDE)
Die oben aufgeführten Grundsätze sind in der Begründung schon komplett wiedergegeben und abgewogen worden. Eine nochmalige Wiederholung bringt daher keinen Erkenntnisgewinn. Der Inhalt der Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planung aus. Es ist keine Abwägung erforderlich.
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„Aufgrund der
Flut-/ Starkregenkatastrophe vom Juli 2021 bringen wir nunmehr ergänzend
folgende Informationen in Planverfahren zukünftig ein:
Gefährdungsanalyse
Sturzflut nach Starkregen
Mit fortschreitender Erhöhung der Lufttemperaturen werden sommerliche lokale Starkregenereignisse in Deutschland immer wahrscheinlicher. Dabei kann Starkregen, also außergewöhnlich hoher Niederschlag in kurzer Zeit, überall auftreten, denn diese Ereignisse sind nicht an die Geländegestalt gebunden.
Umso wichtiger ist es, die Risiken für Ortslagen durch Starkregen abzuschätzen. Das Landesamt für Umwelt (LfU) hat hierzu Landschaftsanalysen durchgeführt. Deren Ergebnisse sind in einer Karte „Gefährdungsanalyse Sturzflut nach Starkregen" zusammengestellt, die im Internet für jedermann zugänglich ist.
Die Auswertungen werden in drei Themen wie folgt dargestellt:
Wo
konzentriert sich der oberflächliche Wasserabfluss bei Starkregen?
→ Layer: Sturzflut-Entstehungsgebiete Bergland
Sturzflut-Entstehungsgebiete Flachland
Bei Starkregen kann ein Großteil des Niederschlagswassers nicht versickern, sondern konzentriert sich in Geländemulden und fließt dort oberflächlich ab. Über eine Geländeanalyse wurde ermittelt, wo diese fließwegbestimmenden Strukturen sind und wie hoch dort die Abflusskonzentrationen sind. Diese werden in der Karte in Gelb- und Rottönen dargestellt. Dabei gilt: Je größer das Einzugsgebiet dieser konzentrierenden Strukturen und je höher deren Gefälle ist, umso höher ist die Abflusskonzentration und damit die Gefahr, dass dort eine Sturzflut entsteht.
Gemäß der
Starkregenkarte des Umweltministeriums RLP verläuft südöstlich des Plangebietes
ein Sturzflut-Entstehungsgebiet Bergland (Klasse: hoch) mit einen Einzugsgebiet
von 10.000 qm - 50.000 qm.
Wo kann es
zu Überflutungen kommen?
→ Layer: Wirkungsbereiche: pot. Überflutung an Tiefenlinien
Erreicht das Wasser einer abfließenden Sturzflut eine Tiefenlinie, d. h. eine größere Abflussrinne im Gelände, einen vorhandenen Bach oder Graben, kann es entlang dieser Tiefenlinien zu Ausuferungen und Überschwemmungen kommen. Diese potenziellen Überschwemmungsbereiche über Tiefenlinien werden in der Karte als Wirkungsbereiche bezeichnet und sind blau schraffiert.
Außerhalb
des Plangebietes sind die östlichen Flächen entlang der K 19 als Wirkungsbereiche
potenzieller Überflutungen an Tiefenlinien dargestellt.
Wie hoch ist
die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Ortslagen?
→ Layer: Gefährdung der Ortslage durch Sturzflut
Trifft eine Sturzflut auf bebautes Gebiet, so kann es dort zu Überflutungsschäden kommen, auch wenn dort kein Gewässer verläuft. Je höher die Anzahl und Stärke der Abflusskonzentrationen und je größer die Zahl der Wirkungsbereiche, die auf eine Ortslage treffen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Ortslage durch eine Sturzflut gefährdet ist. Die Wahrscheinlich der Gefährdung wird mittels einer farbigen Markierung des Ortsnamens dargestellt.
Die Gefährdung der Ortslage Volkesfeld
durch eine Sturzflut ist als hoch eingestuft.
Aufgrund der Darstellungen in der Starkregenkarte
des Umweltministeriums RLP sollten die Auswirkungen von Starkregen auf das
Plangebiet genauer untersucht werden.“
(ZITATENDE)
Die Begründung befasst sich schon mit der Gefährdung des Plangebietes durch Sturzflut nach Starkregen und enthält einen Auszug aus der Karte 5 „Gefährdungsanalyse Sturzflut nach Starkregen“. Diese Karten aus dem Hochwasserinfopaket für die Verbandsgemeinde sind genauer und detaillierter als die frei zugängigen Informationen aus dem Internet. Zudem verwies die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz nicht auf eine Gefährdung des Plangebietes, wie sie es in anderen Planverfahren bei Vorliegen einer solchen Gefährdung vornimmt. Daher sollten auch weiter die detaillierten Daten aus dem Hochwasserinfopaket als Planungsgrundlage herangezogen werden.
Beschluss 5:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und zurückgewiesen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
14.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Naturschutzbehörde, vom 11.11.2021
Inhalt
der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
„nach Ansicht
der Unteren Naturschutzbehörde fehlt die Prüfung, ob es sich bei der
überplanten Wiese um ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG
i.V.m. § 15 LNatSchG handelt. Die Anwesenheit der Büschel-Nelke und des
Hauhechel-Bläulings lassen dies vermuten. Eine Erfassung und Darlegung des
floristischen Artinventars ist deshalb erforderlich.
Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des § 30 Abs 2 BNatSchG (z.B. Beseitigung eines gesetzlich geschützten Biotops) zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.“
(ZITATENDE)
Die Ansicht der
Unteren Naturschutzbehörde, dass es sich bei dem Plangebiet um eine nach
§ 15 LNatSchG pauschal geschützte Wiese handelt, kann nicht ohne eine
floristische Bestandsaufnahme widerlegt werden. Der Nachweis ist von der
Ortsgemeinde zu führen. Hierfür ist eine Kartierung auf Grundlage der
„Kartieranleitung der gesetzlich geschützten Biotope in Rheinland-Pfalz“ (2018)
bzw. der „Kartieranleitung der FFH-Lebensraumtypen in Rheinland-Pfalz“ (2018)
erforderlich. Dabei ist bei den Grünland-Biotoptypen der etwaige Schutzstatus
zu prüfen und gegebenenfalls der Erhaltungszustand einzustufen.
Als „magere Flachland-Mähwiesen“ im Sinne des § 15 LNatSchG werden gemäß der Kartieranleitung alle Grünlandflächen angesprochen, die eindeutig die nachfolgend aufgeführten Mindestkriterien erfüllen:
· Kräuteranteil ohne Störzeiger mindestens 20%
· Störzeigeranteil nicht über 25%
· Vorhandensein von mindestens 4 Arten des Arrhenatherion (lebensraumtypische Pflanzenarten (Arrhenatherion), die für die Kartierung des LRT 6510 ausschlaggebend sind gemäß Liste in der Kartieranleitung), von denen mindestens 1 Art frequent vorkommen muss, insgesamt ist eine Deckung der Arrhenatherion-Arten von > 1 % erforderlich.
„Magerweiden“ werden als gesetzlich geschütztes Biotop lt. §15 LNatSchG RLP kartiert,
· wenn mindestens 1 Magerkeitszeiger auf der kartierten Fläche frequent mit einer Deckung > 1 % vorhanden ist oder wenn mehrere Magerkeitszeiger in der Summe frequent auf der Fläche vorhanden sind und insgesamt ein Deckungsgrad > 1% erreicht wird.
Die Referenzliste der Magerkeitszeiger ist in der Kartieranleitung enthalten.
Der Deckungsgrad sollte bei den Erfassungen nach der Methodik nach BRAUN-BLANQUET aufgenommen werden.
Die Kartierungen können frühestens Ende Mai/Anfang Juni unmittelbar vor der 1. Mahd vorgenommen werden.
Sofern die Kartierungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Wiese unter den Schutzstatus nach § 15 LNatSchG fällt, kommt es auf die Ausprägung an. Bei besonders hochwertigen Wiesen (Kategorie A), ist kein Ausgleich möglich und ein Befreiungsantrag muss bei der Oberen Naturschutzbehörde gestellt werden. Bei den übrigen Wiesen, die zwar auch unter den Schutzstaus fallen, aber nicht der Kategorie A zuzuordnen sind, ist ein Ausnahmeantrag bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
Mit beigefügt zu den Anträgen (Befreiung oder Ausnahme) sind geeignete Ausgleichsflächen. Am besten geeignet sind hier intensiv bewirtschaftete Fettwiesen oder -weiden. Da die Aufwertbarkeit der Ausgleichsflächen nachgewiesen werden muss, wird dringend empfohlen potenzielle Ausgleichsflächen direkt mit zu kartieren.
Die Planung in einen Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestand ist abwägungsfehlerhaft. Daher kann der Satzungsbeschluss nicht gefasst werden.
Beschluss 6:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet soll hinsichtlich
eines eventuellen Schutzstatus nach § 15 LNatSchG kartiert werden.
Nach der Kartierung wird der Ortsgemeinderat über das weitere Vorgehen beraten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Gesamtbeschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Abschluss des Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens
gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB unter Verweis auf die gefassten
Einzelbeschlüsse. Diese sollen Bestandteil der Niederschrift werden. Die
redaktionellen Änderungen werden in den Bebauungsplan sowie die Begründung
aufgenommen.
Hinsichtlich des Einzelbeschlusses Nr. 6 wird
der Ortsbürgermeister ermächtigt den Auftrag für die Kartierung zu erteilen.
Nach erfolgter Kartierung wird der Gemeinderat über das weitere Vorgehen
beraten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
1.
Planerfordernis und Plananpassungen
Das Plangebiet liegt am östlichen Siedlungsrand und hat eine Gesamtgröße von ca. 0,3 ha. Die zur Überplanung anstehenden Flächen sind aus bauplanungsrechtlicher Sicht derzeit dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Anlass für die planerische Aktivität der Ortsgemeinde ist die starke Nachfrage insbesondere von jungen, ortsansässigen Familien nach Bauland. So liegen in der Ortsgemeinde Nachfragen von 8 Interessenten vor. Nicht zuletzt wegen des Nachfragebedarfs stand für die Ortsgemeinde neben der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen auch die Frage nach der Umsetzung bzw. der Anwendung eines geeigneten Baulandbereitstellungsmodells im Vordergrund. Zur Gewährleistung einer umsetzbaren und bedarfsorientierten Planung war es das wesentliche Ziel der Ortsgemeinde, die Marktverfügbarkeit der Flächen zu gewährleisten. Aus diesem Grund hat die Ortsgemeinde bereits vor 2 Jahren die Grundstücke im Plangebiet zunächst optioniert und danach erworben. Stand heute stehen die Grundstücke im Eigentum der Gemeinde.
Mit dieser Vorgehensweise kann die Gemeinde das Entstehen von Baulandreserveflächen vermeiden. Nach Schaffung des Baurechts und der Herstellung der Erschließungseinrichtungen ist von einer zeitnahen Bebauung des Plangebiets auszugehen.
2.
Verfahrensverlauf
Der Einleitungsbeschluss für die Aufstellung
des Bebauungsplans wurde vom Ortsgemeinderat am 28.11.2019 gefasst. Der
Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde
am 11.12.2019 ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte mittels einer Auslegung vom 12.12.2019 bis zum 08.01.2020. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
Nach Fertigstellung eines
Schutzkonzeptes für die Schlingnatter wurde der Entwurf des Bebauungsplans im
Ortsgemeinderat am 17.03.2021 beraten und die Entscheidung für die Variante mit
Erschließung über die Kirchstraße gefasst. Nach Klärung der Entwässerung und
Anpassung des Fachbeitrages Artenschutz wurde die Offenlage des Bebauungsplans
am 13.10.2021 bekanntgemacht und die Planunterlagen vom 25.10.2021 bis
25.11.2021 ausgelegt.
Aus der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
erfolgte mit Schreiben vom 18.10.2021 und hat im gleichen Zeitraum
stattgefunden.
Hier sind mehrere Stellungnahmen eingegangen, die in der heutigen
Sitzung beraten werden.
Folgende Behörden und Träger öffentlicher
Belange gaben als Stellungnahme
ab, keine Anregungen bzw. Bedenken
zu äußern oder von der Planung nicht berührt zu sein.
· Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, vom 20.10.2021
· Eisenbahn-Bundesamt, Frankfurt, vom 02.11.2021
· Amprion GmbH vom 02.11.2021
· Forstamt Ahrweiler vom 05.11.2021
· Energienetze Mittelrhein GmbH vom 09.11.2021
· Industrie- und Handelskammer Koblenz vom 11.11.2021
· Handwerkskammer Koblenz vom 15.11.2021
· Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung vom 17.11.2021
· Vodafon GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 22.11.2021
· Landwirtschaftskammer vom 25.11.2021
· PLEDOC GmbH vom 25.11.2021
Die Behandlung der sonstigen Stellungnahmen
erfolgt im weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage.
Weiterhin ist der Bebauungsplanentwurf aus der Offenlage bestehend aus
der Satzung, der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie die
zugehörige Begründung mit Anlagen und ein Übersichtslageplan dieser Vorlage
beigefügt.