Sitzung: 02.12.2021 Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschuss Bell
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 008/115/2021
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau/Verlegung einer Reithalle in
Bell, Hauptstraße, Flur: 6 wird gemäß § 36 BauGB i. V. m. § 35 Absatz 1 Nr. 1
BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegt für folgende Person vor, sodass dieser an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat:
Stephan Müller
Sachverhalt:
Der Bauherr reichte einen Bauantrag für den Neubau/Verlegung einer
Reithalle in Bell, Hauptstraße, Flur: 6 ein.
Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Die Zulässigkeit richtet sich vorliegend
auch nicht nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) sondern nach § 35 BauGB
(Außenbereich). Aus diesem Grunde ist das gemeindliche Einvernehmen nach § 36
BauGB erforderlich.
Gemäß § 35 Absatz 1 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende
Erschließung gesichert ist und wenn einer der Punkte 1 bis 8 des
Absatzes 1 zutrifft.
Öffentliche Belange:
Im Flächennutzungsplan ist die betroffene Fläche als Acker/Grünland
ausgewiesen, sodass die Darstellung dem Vorhaben nicht widerspricht. Andere
öffentliche Belange die dem Vorhaben entgegenstehen könnten sind nicht bekannt.
Ausreichende Erschließung gesichert:
Ja.
Privilegiertes Vorhaben nach einem der Punkte 1-8 des Absatzes 1:
Vorliegend könnte die Reithalle unter den Punkt 1 subsumiert werden.
Demnach müssen Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
und dürfen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.
Die geplante Reithalle dient der bereits genehmigten landwirtschaftlichen
Nutzung auf dieser Fläche und nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche ein.
Daher kann aus Sicht der Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen nach §
36 BauGB i. V. m. § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB erteilt werden.
Die abschließende Prüfung der Privilegierung erfolgt Seitens der Unteren
Bauaufsicht der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz.