Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

 

a)    Der Bau- und Vergabeausschuss empfiehlt dem Stadtrat den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes anzunehmen.

b)    Des Weiteren empfiehlt der Bau- und Vergabeausschuss dem Stadtrat die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

7

Ablehnung

2

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Person vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat:

Frank Furch

 

Sachverhalt:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde bereits in der Stadtratssitzung am 21.03.2017 gefasst.

 

In der Sitzung am 13.04.2021 hatte der Bau- und Vergabeausschuss dem Stadtrat bereits empfohlen, einen Entwurf zum Bebauungsplan anzunehmen und die Einleitung des Offenlageverfahrens zu beschließen. Im Nachgang dieser Sitzung und vor der Stadtratssitzung wurde festgestellt, dass in verschiedenen Punkten aus Sicht der Stadt Mendig ein Änderungsbedarf bei dem beschlossenen Bebauungsplanentwurf bestand.

 

Daher hat der Stadtrat bisher noch keinen Beschluss gefasst. Stattdessen wurden die verschiedenen Änderungswünsche der Stadt Mendig mit dem Investor und dem Planungsbüro erörtert.

 

Aufgrund der Gespräche hat der Investor seine bisherige Planung nochmals in Gänze überprüft und es wurde nach den Wünschen des Investors nunmehr ein neuer Bebauungsplanentwurf mit einem reduzierten Geltungsbereich durch das Planungsbüro erstellt.

 

Das Bebauungsplanverfahren wird mit den geänderten Planunterlagen weiterhin nach § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren weitergeführt.

 

Der geänderte Bebauungsplanentwurf, bestehend aus der Planurkunde, den textlichen Festsetzungen sowie die Begründung, sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.

 

Ein Vertreter des beauftragten Planungsbüros wird in der Sitzung anwesend sein, die Planung vorstellen und für potentielle Fragen zur Verfügung stehen.

 

Sofern der Ausschuss der geänderten Planung zustimmt, sollte dieser dem Stadtrat empfehlen, den Bebauungsplan im vorliegenden Entwurf anzunehmen, das förmliche Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.