Sitzung: 22.04.2021 Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschuss Bell
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 008/085/2021
Beschluss:
Der Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschuss beschließt die
nachfolgenden Punkte in den Bebauungsplanentwurf aufzunehmen.
- Es sind nur Einzelhäuser zulässig. Es sind 2 Wohnungen pro Haus
zulässig.
- Für Garagen und Carports soll die nachfolgende Formulierung, gem.
Vorschlag des Planungsbüros in den Plan aufgenommen werden.
„Garagen
und überdachte Stellplätze (Carports) sind innerhalb der zeichnerisch
festgesetzten Flächen zulässig.“
Die
zeichnerischen Festetzungen werden vom Planer in den Entwurfsplan
eingearbeitet.
- Schottergärten sollen ausgeschlossen
werden. Hierfür wird die folgende Formulierung des Planungsbüros in den
baugestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
„Private
grundstücksflächen
Die nicht überbauten Grundstücksflächen
bebauter Grundstücke sind, soweit sie nicht als Stellplatz,
Gebäudeerschließung, Zufahrt oder für sonstige zulässige Nutzung benötigt
werden, landschaftsgärtnerisch anzulegen, zu gestalten und dauerhaft zu
unterhalten.
Hierbei ist eine Gestaltung der
Vorgärten und übrigen Garten-/ Freiflächenanteile des Baugrundstücks als
flächenhafte Gärten mit Kies-, Splitt- oder Schotterschüttungen unzulässig.“
- Hinsichtlich Einfriedungen wird die
folgende Formulierungsempfehlung des Planungsbüros in den Bebauungsplan
aufgenommen.
„Einfriedungen der Grundstücke sind an
den straßenseitigen Grenzen als Zäune, Mauern und sichtundurchlässige
Einfriedungen (ausgenommen lebende Einfriedungen (Hecken) u.ä.) nur bis max.
1,10 m Höhe zulässig.
Bei Eckgrundstücken gilt die Regelung
nur für eine Grundstücksseite.
Die Höhe wird gemessen zwischen dem
obersten Punkt der Einfriedung und Oberkante Straßenverkehrsfläche.“
Weiterhin soll die Planung unter
Berücksichtigung der Grundstückszuschnitte entsprechend der Planungsalternative
3 (nördlicher Teil aus Alternative 1 und südlicher Teil aus Alternative 2)
fortgeführt werden.
Der Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf unter
Berücksichtigung der vorstehenden Beschlüsse das weitere Bauleitplanverfahren
durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegt für folgende Person vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat:
Michael
Rothbrust
Sachverhalt:
In der Sitzung des Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschusses am
25.02.2021 wurde über diesen Punkt vorberaten. Die Ausschussmitglieder sollten
sich über die Regelung verschiedener Punkte Gedanken machen. Des Weiteren
sollte das Planungsbüro Alternativen zu möglichen Grundstückszuschnitten
aufzeigen.
Der Sitzungsvorlage sind hierzu zwei Planungsvarianten beigefügt. Als
Alternative 1 wurde ein neuer Entwurf erstellt, welcher aufgrund der Beschränkungen des
abgegrenzten Plangebietes, gerade für den Bereich der südlichen Hälfte eine
etwas atypische Straßenführung ergibt, die jedoch sicherlich zu einer starken
"Verkehrsberuhigung" führt.
Weiterhin wurde als Alternative 2 im ursprünglichen
Planentwurf der Wunsch berücksichtigt, dass in der nordöstlichsten Bauzeile aus
ursprünglich 5 Baugrundstücken 6 Grundstücke konzipiert wurden. Ansonsten
stimmt dieser Entwurf mit der ursprünglichen Planung überein.
Bei beiden Planentwürfen wurde berücksichtigt, dass für zwei
konkret benannte Baugrundstücke am oberen und unteren Rand der Bauzeile
ungefähre Grundstücksgrößen gewünscht sind.
Eine denkbare Alternative 3 wäre eine Kombination der beiden
Planentwürfe: Für den nördlichen Teil: Übernahme der Konzeption aus der
Alternative 1. Für den südlichen Teil: Übernahme der Konzeption aus der
Alternative 2.
Herr Heuser vom Planungsbüro Karst stellt die Planungsalternativen in der
Sitzung vor und steht anschließend für Fragen zur Planung zur Verfügung.
Die Verwaltung hat die Festsetzungen in den Bebauungsplänen „Auf dem
Engwinkel“ und „Im Kindtal“ (Straße: Hochsteinring) hinsichtlich der
aufgeworfenen Fragen und noch festzulegenden Punkte geprüft. Diese stellen sich
wie nachfolgend aufgeführt dar.
·
Wie
viele Wohnungen sollen pro Haus möglich sein?
Engwinkel: Es sind 2 Wohnungen je Gebäude zulässig.
Kindtal: Hierzu
ist keine Festsetzung enthalten.
·
Sollen
Garagen auch außerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche zulässig sein?
Engwinkel: Garagen sind nur innerhalb der bebaubaren Fläche zulässig.
Stellplätze
sind auch außerhalb der bebaubaren Fläche, aber nicht zwischen
Straßenbegrenzungslinie und Baufläche, zulässig.
Kindtal: Garagen
sind nur innerhalb der bebaubaren Fläche zulässig. In definierten Sonderfällen
sind sie auch außerhalb erlaubt.
Der
Mindestabstand zur Straßenbegrenzungslinie muss 5 m betragen.
·
Sollen
Schottergärten in den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden?
Engwinkel: Bei den landespflegerischen Festsetzungen ist eine Regelung
enthalten.
Mind.
20 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit heimischen Gehölzen zu
bepflanzen. ..… Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Kindtal: Die
nicht überbaubaren Flächen, mit Ausnahme der erforderlichen Zufahrten und
Zugänge sowie der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, sind als Grünflächen oder
Rasenflächen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
·
Wie
soll die Einfriedung der Grundstücke aussehen bzw. die Einfriedungshöhe
festgelegt werden?
Engwinkel: Sichtdreiecke:
Sichtdreiecke sind von jeglicher Bebauung
freizuhalten. Anpflanzungen und Einfriedungen dürfen im Bereich der
Sichtdreiecke eine Höhe von max. 0,50 m über Oberkante ausgebauter
Erschließungsstraße an keiner Stelle überschreiten. Dies gilt nicht für
hochkronige Bäume.
Einfriedungen:
Einfriedungen entlang öffentlicher
Verkehrsflächen sind bis 0,30 m Höhe über Straßenoberkante nur als Sockelmauer,
oder als Holzstaketenzaun bis max. 0,65 m Höhe zulässig. Bei Holzzäunen ist nur
eine Abgrenzung mit einem Rasenkantstein zulässig. Lebende Hecken oder
Einfriedungsbeflanzungen dürfen diese Höhe außerhalb der festgesetzten
Sichtdreiecke überschreiten. Die Einfriedungshöhe beträgt hier 1,20 m.
Kindtal: Sichtdreiecke:
An
Straßeneinmündungen darf die Bepflanzungshöhe – in einem Winkelbereich von 10,00
m, die Grundstücksseite gemessen – 0,75 m nicht übersteigen.
Einfriedungen
und Stützmauern:
Erforderlich
werdende Abböschungen der Baugrundstücke im Straßenbereich sind in einem Winkel
von max. 45 Grad anzulegen. Entlang der Straßengrenze sind die Böschungen durch
ein Mäuerchen von max. 0,50 m Höhe abzufangen, damit Verunreinigungen des
Straßenraumes durch Erdreich vermieden werden.
Die
Grundstücke können eingefriedet werden. Die Gesamthöhe vor der Baugrenze darf
1,20 m nicht übersteigen, Sockel aus Mauerwerk oder Beton sind bis max. 0,50 m
über Terrain zulässig. Erwünscht sind Einfriedungen aus lebenden Hecken. An
Straßeneinmündungen darf die Einfriedungshöhe – in einem Winkelbereich von
10,00 m, die Grundstücksseite gemessen – 0,75 m nicht übersteigen.
An
den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Stützmauern bis max.
1,00 m Höhe gestattet.
Weiterhin ist als Anlage nochmal der Planentwurf einschl. textlicher
Festsetzungen sowie die Begründung beigefügt. Der Bau-, Friedhofs- und Liegenschaftsausschuss
sollte über die noch offenen Punkte für den Bebauungsplan und über den Entwurf
vorberaten.