Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB für die
Umnutzung einer Scheune zu Wohnzwecken in der Fallerstraße, Flur: 15, Flurstück
383/5 wird nicht erteilt, weil der Gemeinderat die Stellplatzsituation nicht
als geklärt ansieht.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben:
Jürgen Jakob
Lukas Ellerich
Achim Massion
Sachverhalt:
Die Bauherren reichten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig einen
Bauantrag zur Umnutzung einer Scheune zu Wohnzwecken in der Fallerstraße,
(Flur: 15, Flurstück 383/5) ein.
Da sich das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines rechtswirksamen
Bebauungsplanes befindet, ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB) -unbeplanter Innenbereich- zu beurteilen und die Gemeinde
hat nach § 36 BauGB über das gemeindliche Einvernehmen zu beraten und
entscheiden.
Nach § 34 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist.
Art der baulichen Nutzung:
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche nach der allgemeinen Art der
baulichen Nutzung (Baufläche) als gemischte Baufläche dargestellt. In dem
Bauantrag wird angegeben, dass die Scheune zu Wohnzwecken umgenutzt werden
soll, sodass sich das Vorhaben nach der Art (Wohnen) in die nähere Umgebung
einfügt.
Maß der baulichen Nutzung:
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung, nach dem
Maß der baulichen Nutzung, ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des
Gebäudes, im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.
Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:
-
der
absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und
-
dem
Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.
Da es sich bei dem Antrag jedoch lediglich um eine Umnutzung handelt,
wird das vorhandene Maß der baulichen Nutzung nicht verändert, sodass sich das
Vorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt.
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll:
Unproblematisch, da sich dies durch die Umnutzung nicht verändert.
Bauweise:
Unproblematisch, da offene Bauweise
Erschließung gesichert:
Ja
Die erforderlichen 2 Stellplätze wurden ebenfalls auf dem eigenen
Grundstück nachgewiesen.
Aus Sicht der Verwaltung steht dem Erteilen des gemeindlichen
Einvernehmens nach § 36 BauGB i.v.m. § 34 BauGB nichts im Wege, da auch bereits
im Jahr 2020 für ein ähnliches Vorhaben in der näheren Umgebung ebenfalls das
gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde und auch von der Bauaufsichtsbehörde
positiv beschieden wurde.