Beschluss:

 

1.             Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Brandschutzdienststelle vom 19.08.2020

 

Inhalt der Stellungnahme

 

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Die genannte Grundversorgung von 800 l/min (48 m³/h) ist gemäß den Angaben des Eigenbetriebs der Verbandsgemeinde Mendig gewährleistet.

 

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

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2.             Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Landesplanung vom 12.08.2020

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Zu den Grundsätzen des RROP:

 

G 71 Es handelt sich vorliegend nicht um Waldflächen.

 

G 72 Aufgrund der bisherigen Nutzung als Lagerfläche handelt es sich nicht um Offenand- oder Ackerflächen

 

G 73 Gemäß LEP IV handelt es sich nicht um einen klima- ökologischen Ausgleichsraum. Aufgrund der ange- strebten lockeren Bebauung mittel 2-3 Einfamilienhäu- seren ist nicht von wesentlichen Beeinträchtigungen des lokalen Klimas auszugehen.

 

G 74 Aufgrund der angestrebten lockeren Bebauung mittel 2-3   Einfamilienhäuseren   ist   nicht   von   wesentlichen Beeinträchtigungen des lokalen Klimas auszugehen. Darüber hinaus werden zur Erschließung der Flächen bereits vorhandene Wegeflächen genutzt, so dass keine zusätzliche Versiegelung entsteht.

 

G 75 Zum Thema Radon liegen dem Landesamt für Geologie und Bergbau in dem vorliegenden Geltungsbe- reich keine negativen Erkenntnisse vor.

 

Insoweit die Kreisverwaltung die Auffassung vertritt, dass die Fläche, die abweichend von der Festsetzung des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche festgesetzt wird, in einem Flächennutzungsplanverfahren als solche auch planbar sein müsse, wird auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz in Koblenz (1 C 11567/18) vom 20.05.2020 verwiesen.

 

Hiernach werden Bebauungspläne im Verfahren nach § 13b BauGB nicht von den Zielfestsetzungen des Raumordnungsplanes erfasst.

 

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Das Verfahren wird nach § 13b BauGB geführt. Bebauungspläne im Verfahren nach § 13b BauGB werden nicht von den Zielfestsetzungen des Raumordnungsplanes erfasst. An der Planung wird festgehalten.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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3.             Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Kreislaufwirtschaft vom 24.08.2020

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Anregungen der Kreisverwaltung - Referat Kreislaufwirtschaft zur Kenntnis und beschließt wie folgt:

 

Für die derzeit bereits bebauten ebenfalls angrenzenden Grundstücke (Nrn. 1, 12 und 14) erfolgt die Müllabholung wie folgt:

 

Die zulässigen Müllgefäße und -behältnisse werden am Tage der Abholung am öffentlichen Straßen-/Gehwegrand verbracht.

 

Für die künftigen 3 neuen Gebäude ist die gleiche Vorgehensweise angedacht, ausreichend Platz ist vorhanden.

 

Die zwingende Notwendigkeit zur Anlage eines separaten Abholplatzes wird auch vor dem Hintergrund der bereits praktizierten Regelung der vorhandenen Anwohner nicht gesehen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

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4.             Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Naturschutz, Wasserwirtschaft vom 07.08.2020

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Die dargelegten Forderungen sind umzusetzen. Der Eigenbetrieb wurde im Verfahren beteiligt, deren Forderungen sind somit bekannt gemacht und ebenfalls einzuhalten.

 

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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5.             Deutsche Telekom Technik GmbH vom 31.07.2020

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Innerhalb des vorliegenden Geltungsbereichs befinden sich lediglich private Erschließungsflächen sowie entsprechende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.

 

Im Falle einer gewünschten Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Infrastruktur der Telekom sind hierfür gesonderte Vereinbarungen mit den Eigentümern der Flächen erforderlich. Diese sind jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

 

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

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6.             Verbandsgemeindeverwaltung Mendig – Eigenbetrieb – Wasser- und Abwasserwerk vom 10.09.2020

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Die Vorgaben des Eigenbetriebs der Verbandsgemeinde Mendig sind umzusetzen und im Rahmen der nachfolgenden Antrags- und Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

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7.             Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 06.09.2020

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Das Plangebiet grenzt lediglich im Osten unmittelbar an Ackerflächen an, diese liegen jedoch deutlich tiefer.

 

Die Vorgaben des Landesnachbarschutzgesetzes sind natürlich grundsätzlich zu beachten.

 

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

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8.             Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz vom 01.10.2020

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

 

zunächst bitten wir die verspätete Rückmeldung zu entschuldigen.

 

Aus straßenbaubehördlicher Sicht werden gegen die Bauleitplanung der Stadt Mendig zur Aufstellung des BPL „Aktienweg“ diesseits keine Bedenken erhoben.

Die verkehrliche Erschließung erfolgt über den vorhandenen Kreisverkehrsplatz L 120 / K 55 MYK.

 

Wir erlauben uns jedoch den Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt auf ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen. Die hinzukommende Wohnbebauung erfolgt in Kenntnis der vorhandenen Verkehrslärmsituation ausgehend von den klassifizierten Straßen.

Daher hat die Stadt Mendig in eigener Zuständigkeit den Erfordernissen bezüglich etwaig erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.

 

(ZITATENDE)

 

Aufgrund der Lage und Ausprägung der künftigen Bauflächen sowie der bereits vorhandenen Bebauung ist von unzumutbaren Lärmbelastungen durch überörtliche Straßen nicht auszugehen.

 

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

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9.             Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz vom 12.10.2020

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Zunächst wurde durch das Landesamt für Geologie und Bergbau mit Schreiben vom ein Antrag auf Fristverlängerung bis zum 15.10.2020 gestellt, welchem mit Schreiben vom 22.09.2020 entsprochen wurde.

 

Im laufenden Verfahren haben sich keine weiteren Erkenntnisse zum Thema Bimsvorkommen/Bimsabbau ergeben.

 

Der Forderung des Landesamtes für Geologie und Bergbau zur Erbringung eines Nachweises das keine Bimsvorkommen vorhanden sind oder vorhandener Bims vor Umsetzung der Planung abgebaut wird ist daher nachzukommen.

 

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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10.         Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 10.09.2020 (S00891341)

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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11.         Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 10.09.2020 (S00891007)

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Gesamtbeschluss:

 

A)   Der Stadtrat der Stadt Mendig beschließt den Abschluss des Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB unter Verweis auf die gefassten Einzelbeschlüsse die Bestandteil der Niederschrift werden.

 

B)   Des Weiteren beschließt der Stadtrat den vorliegenden Bebauungsplan „Aktienweg“ (Planurkunde, textliche Festsetzungen) als Satzung gem. § 10 BauGB unter Berücksichtigung der gefassten Einzelbeschlüsse.

Weiterhin wird die als Anlage beigefügte Begründung zum Bebauungsplan ebenfalls unter Berücksichtigung der Einzelbeschlüsse beschlossen.

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, den Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

Der Aufstellungsbeschluss wurde bereits in der Stadtratssitzung am 07.05.2014 gefasst.

In der Sitzung am 29.10.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss dahingehend angepasst, dass das Verfahren gem. § 13 b BauGB durchgeführt wird.

 

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB (Frist vom 09.12.2019 bis 23.12.2019), wurde am 27.11.2019 veröffentlicht. Hierbei wurde eine Stellungnahme abgegeben.

 

In der Stadtratssitzung am 09.06.2020 erfolgte die Würdigung dieser Stellungnahme. Des weiteren hat der Stadtrat in dieser Sitzung die Annahme des Entwurfes und die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die Veröffentlichung zur Offenlage erfolgte am 07.08.2020 im Bekanntmachungsorgan der Stadt Mendig. Die Offenlage fand vom 17.08.2020 bis einschl. 17.09.2020 statt.

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 31.07.2020 und hat im gleichen Zeitraum stattgefunden.

Hier sind mehrere Stellungnahmen eingegangen, die in der heutigen Sitzung beraten werden.

 

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben als Stellungnahme ab, keine Anregungen bzw. Bedenken zu äußern oder von der Planung nicht berührt zu sein. Die Behörden ohne Datum äußerten sich nicht.

 

·             Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bauleitplanung

·             Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Straßenverkehr vom 01.09.2020

·             Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel vom 15.09.2020

·             Open Grid Europe GmbH vom 11.09.2020

·             PLEDOC GmbH vom 17.08.2020

·             Energienetze Mittelrhein GmbH & Co.KG vom 09.09.2020

·             Handwerkskammer Koblenz vom 07.09.2020

·             Struktur- und Genehmigungsdrirektion Nord vom 03.09.2020

·             Forstamt Ahrweiler vom 21.08.2020

·             Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie / Erdgeschichte, vom 13.08.2020

·             Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Koblenz vom 21.08.2020

·             Industrie- und Handelskammer Koblenz, vom 18.08.2020

·             Amprion GmbH vom 17.08.2020

·             Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung vom 17.08.2020

 

Die Behandlung der sonstigen Stellungnahmen erfolgt im weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage.

 

Weiterhin sind der Bebauungsplanentwurf, die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung mit Risikoanalyse Artenschutz dieser Vorlage beigefügt.

 

Der vorliegende Entwurf kann unter Einarbeitung der Ergebnisse aus der Würdigung als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen werden.