Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Volkesfeld berät über die o.g. Punkte und beschließt,
das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB zum
Antrag auf Baugenehmigung mit der Abweichung der Drempelhöhe und der Abweichung des Herausragens des Kellergeschosses
über die Geländeoberfläche zu
erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Bauherr stellt einen Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines
Einfamilienwohnhauses mit Kellergeschoss-Garage in der Gemarkung Volkesfeld,
Flur 3, Flurstück 115 (siehe Lageplan, Anlage 1).
Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Im
Tal“ 3. Änderung.
Der Bauherr beantragt folgende Abweichungen vom Bebauungsplan:
- Drempelhöhe: Der Bebauungsplan sieht eine Drempelhöhe von 0,50 m bei
der Variante IIS (2 Vollgeschosse, wobei das 2. Vollgeschoss /Geschoss
seinem äußeren Erscheinungsbild nach einem Sockelgeschoss entsprechen
muss) bzw. einen Drempelhöhe von 0,75 m bei der Variante IID (2
Vollgeschosse, wobei das 2. Vollgeschoss/Geschoss seinem äußeren
Erscheinungsbild nach einem Dachgeschoss entsprechen muss) vor. Der
Bauherr beantragt eine Drempelhöhe von 0,70 m und gibt dabei an, dass
weder das Sockelgeschoss (Kellergschoss) noch das Dachgeschoss ein
Vollgeschoss sind.
- Laut dem Bebauungsplan darf das durch die Hanglage bedingt
freistehende Kellergeschoss nicht mehr als 2,80 m über die
Geländeoberfläche hinausragen. Der Bauherr gibt an, dass diese 2,80 m im
Bereich der Garagenzufahrt überschritten werden.
- Zulässige Gebäudehöhe: Laut Bebauungsplan liegt die zulässige
Gebäudehöhe bei 11,50 m. Dabei wird die Gebäudehöhe an der talseitigen
Gebäudemitte von der Oberkante Dachhaut am First bis zum vorhandenen
Gelände gemessen. Diese beträgt laut Bauherr 9,60 m. Eine Abweichung liegt
hier somit nicht vor.
Gemäß § 36 Abs. 2 BauGB darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den in
den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.
Im vorliegenden Fall ist das Vorhaben nach § 31 BauGB zu bewerten, da es
einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan gibt.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans erfolgen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur
Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung
erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde.
Der Bauherr führt an, dass Abweichungen bezüglich der Drempehöhe bereits
bei den Hausnummern 24 und 24a in der Talstraße erteilt worden sind. Hier wurde
eine Drempelhöhe von 1,58 m bzw. 0,748 m durch die Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz genehmigt.
Durch die o.g. relevanten Abweichungen der Drempelhöhe und des
Herausragens des Kellergeschosses über die Geländeoberfläche werden die
Grundzüge der Planung nicht berührt. Weiterhin ist die Abweichung städtebaulich
vertretbar. Die Durchführung des Bebauungsplans würde zudem, da schon ähnliche
Abweichungen bei der Drempelhöhe erteilt wurden, eine offenbar nicht
beabsichtigte Härte darstellen.
Ob der
Ortsgemeinderat Volkesfeld sein Einvernehmen zu der abweichenden Drempelhöhe
und dem abweichenden Herausragen des Kellergeschosses über die
Geländeoberfläche erteilt, liegt im Ermessen des Rates.
Von Seiten der
Verbandsgemeindeverwaltung Mendig bestehen keine Bedenken.
Bezüglich der Gebäudehöhe liegt keine Abweichung vor, die Erteilung eines Einvernehmens ist daher nicht erforderlich.