Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Volkesfeld berät über die o.g. Punkte und beschließt,
das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB zum
Antrag auf Baugenehmigung mit der Abweichung der Dachform (Pultdach) und der
Dachneigung (5 Grad) zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die Bauherren stellen einen Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau
eines Einfamilienwohnhauses mit Garage in der Gemarkung Volkesfeld, Flur 4,
Flurstück 54.
Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am
Hang“ 1. und 2. Änderung.
Der Bebauungsplan setzt eine Dachneigung von 20 bis 35 Grad sowie als
Dachform eine Sattel- oder Walmdach fest.
Abweichend vom Bebauungsplan wird der Neubau mit einem Pultdach mit einer
Dachneigung von 5 Grad beantragt. Diesbezüglich hatten die Bauherren in 2018
bereits eine Bauvoranfrage gestellt. Der Gemeinderat Volkesfeld hatte seinerzeit
sein Einvernehmen nach § 36 BauGB bezüglich des Pultdaches mit einer
Dachneigung von 5 Grad erteilt. Der Bauvorbescheid wurde am 19.10.2018 positiv
von der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz beschieden (AZ BA-63-2018-2618).
Nunmehr beantragen die Bauherren zusätzlich eine Abweichung bezüglich der
Abstandsflächen zum Nachbarn. Es soll in Grenzbebauung eine Garage errichtet
werden, die eine mittlere Wandhöhe von 4,45 m hat. Ohne Abstandsflächen dürfen
Garagen nach § 8 Abs. 9 LBauO jedoch nur errichtet werden, wenn sie u.a. eine
mittlere Wandhöhe von 3,20 m nicht übersteigen.
Der Bauherr begründet die Abweichung damit, dass sich die Garage so
aufgrund der ungünstigen Hanglage des Grundstücks an die Nachbarbebauung
anpassen würde.
Gemäß § 36 Abs. 2 BauGB darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den in
den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.
Im vorliegenden Fall ist das Vorhaben nach § 31 BauGB zu bewerten, da es
einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan gibt.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans erfolgen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur
Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung
erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde.
Der Ortsgemeinderat
Volkesfeld hat, wie oben bereits genannt, in seiner Sitzung am 20.09.2018 sein
Einvernehmen bezüglich der abweichenden Dachform (Pultdach) und der Dachneigung
(hier 5 Grad) erteilt. Weiterhin gibt es im Bereich des Bebauungsplans bereits
ein Flachdach und ein Zeltdach, die genehmigt wurden.
Ob der
Ortsgemeinderat Volkesfeld sein Einvernehmen zu der Befreiung von den
Festsetzungen der Dachform (hier Pultdach) und der Dachneigung (hier ca. 5
Grad) erteilt, liegt im Ermessen des Rates.
Von Seiten der
Verbandsgemeindeverwaltung Mendig bestehen keine Bedenken.
Bezüglich der abweichenden Wandhöhe der Garage ist es Sache der
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als Bauordnungsbehörde darüber zu entscheiden.
Grundsätzlich müssten bei einer mittleren Wandhöhe über 3,20 m die
Abstandsregelungen der LBauO angewandt werden. Dies fällt jedoch in den Bereich
des Bauordnungsrechts und ist somit im Rahmen des Einvernehmens (bei dem nur
bauplanungsrechtliche Dinge relevant sind) nicht zu berücksichtigen.