Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Volkesfeld berät über die o.g. Punkte und beschließt,
das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB zur
Bauvoranfrage bezüglich der Errichtung eines Neubaus mit Pultdach zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die Bauherren stellen eine Bauvoranfrage bezüglich des Grundstückes
Gemarkung Volkesfeld, Flur 4, Flurstück 46/2 (Am Hang). Der katasteramtliche
Lageplan ist beigefügt.
Die Bauherren möchten mit der Bauvoranfrage klären, ob abweichend von
den Festsetzungen des Bebauungsplans, die Errichtung eines Gebäudes mit
Pultdach (Dachneigung ca. 15 Grad) möglich ist. Das Gebäude soll eine
Grundfläche von 11 x 11 Metern haben. Die im Bebauungsplan festgesetzte
Firstrichtung wird eingehalten. Die Gesamthöhe des Gebäudes wird die im
Bebauungsplan festgesetzten 11,50 m nicht übersteigen.
Das Grundstück liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans
„Am Hang“, 1. und 2. Änderung. Der Bebauungsplan legt u.a. folgende Regelungen
fest:
Auszug aus dem Bebauungsplan „Am Hang“, 2.
Änderung von 1996:
2 Vollgeschosse,
wobei das 2. Vollgeschoss/Geschoss seinem äußeren Erscheinungsbild nach einem
Sockelgeschoss entsprechen muss.
Drempel: maximal
0,50 m
Dachneigung: 20 –
30 Grad
Dachgauben:
zulässig, jedoch erst ab einer Dachneigung von 25 Grad
Laut dem
Bebauungsplan „Am Hang“, 1. Änderung sind im Bereich des B-Plans nur Gebäude
mit Sattel- oder Walmdächern zugelassen.
Im vorliegenden Fall würden somit die
Dachform und die Dachneigung nicht eingehalten werden.
Gemäß § 36 Abs. 2
BauGB darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den in den §§ 31, 33, 34 und
35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.
Im vorliegenden
Fall ist das Vorhaben nach §§ 30, 31 BauGB zu bewerten.
Gemäß § 31 Abs. 2
BauGB kann eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung
von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
- die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde.
Der Ortsgemeinderat
Volkesfeld hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 bereits auf der
gegenüberliegenden Seite der Straße sein Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage
erteilt, bei der ein Pultdach mit einer Dachneigung von 5 Grad genehmigt wurde.
Weiterhin gibt es im Bereich des Bebauungsplans bereits ein Flachdach und ein
Zeltdach, die genehmigt wurden.
Ob der
Ortsgemeinderat Volkesfeld sein Einvernehmen zu der Befreiung von den
Festsetzungen der Dachform (hier Pultdach) und der Dachneigung (hier ca. 15
Grad) erteilt, liegt im Ermessen des Rates.
Von Seiten der Verbandsgemeindeverwaltung bestehen keine Bedenken.