Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Gemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister, die erforderlichen Aufträge zur Durchführung der Artenschutzrechtlichen Kartierung und zur Durchführung eines Schallschutzgutachtens zu erteilen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben:

Herr Michael Ullenbruch

 

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat am 25.11.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Am Tanzberg“ gefasst. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat vom 12.12.2019 bis zum 08.01.2020 stattgefunden.

 

In Vorbereitung des Bauleitplanverfahrens wurde im Frühjahr 2020 die Artenschutz-Potenzial-Abschätzung durchgeführt. Dabei wurden sechs vorkommende Artengruppen als planungsrelevant festgestellt.

Aufgrund dessen ist es erforderlich, hierfür systematische Erfassungen durchzuführen. Zur Durchführung der notwendigen Kartierungen wurden Angebote angefordert und liegen der Verwaltung noch nicht vor. Da diese Untersuchungen mindestens bis Mitte des Jahres 2021 laufen, wird von der Verwaltung vorgeschlagen, den Ortsbürgermeister für die Beauftragung der notwendigen Arbeiten zu bevollmächtigen, damit kein zeitlicher Verzug im Verfahren eintritt.

 

Weiterhin erstellt das Planungsbüro Karst Ingenieure GmbH derzeit den Entwurf der Unterlagen für das Bauleitplanverfahren. Ein erster Vorabentwurf ist bereits als Anlage beigefügt. Im Zuge der Entwurfsplanung wurde darauf hingewiesen, dass das Neubaugebiet an einer Stelle bis auf ca. 25 m an die L 120 heranreicht.

Aufgrund dessen ist es hierfür erforderlich eine Schallschutzuntersuchung durchzuführen. Ein Angebot zur Durchführung eines Schallschutzgutachtens wurde beim Schalltechnischen Ingenieurbüro Pies angefordert. Das Angebot liegt der Verwaltung zurzeit noch nicht vor. Hier wird ebenfalls empfohlen, den Ortsbürgermeister für die Beauftragung der notwendigen Arbeiten zu bevollmächtigen.

 

Nach Durchführung der beiden o.g. Untersuchungen sind die Ergebnisse in den Entwurf einzuarbeiten. Erst nach Vorlage der fertigen Entwurfsunterlagen ist dann im nächsten Verfahrensschritt die Offenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB  und der Nachbargemeinden gem. §2 Abs. 2 BauGB durch den Gemeinderat zu beschließen.