Sachverhalt:
Die vom Gemeinderat am 13.02.2020 beschlossene Haushaltssatzung 2020 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
Mit Schreiben vom 21.04.2020 wurde seitens der Kommunalaufsicht
mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO vorliegt, da Ergebnis- und
Finanzhaushalt in der Planung nicht ausgeglichen sind. Gleichwohl wird unter
Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der
Gemeindehaushaltsverordnung (VV zu § 18 GemHVO-VV) von einer Beanstandung
abgesehen, da die vorläufigen Rechnungsergebnisse 2018 deutlich besser
ausfallen als in der Planung und in den kommenden Planjahren zumindest mit
einer Verbesserung der – wenngleich auch weiterhin negativen – Freien
Finanzspitze der Ortsgemeinde zu rechnen ist. Das Eigenkapital ist noch
auskömmlich.
Die aufsichtsbehördliche
Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2020 festgesetzten Gesamtbetrag
der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 185.400 EUR wird gem. §§ 95 Abs. 4
Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO unter der Voraussetzung erteilt, dass diese Kredite
nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der
ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3. der VV zu § 103 GemO
erfüllen.
Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht
beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu
gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen
Rechtsverletzung zu erheben.
Verpflichtungsermächtigungen
waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.
Die Verfügung der Kreisverwaltung sowie ein Muster zur Dokumentation über das Vorliegen der Ausnahmetatbestände der VV 4.1.3 zu § 103 GemO sind als Anlage beigefügt