Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Die vom Gemeinderat am 13.02.2020 beschlossene Haushaltssatzung 2020 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 21.04.2020 wurde seitens der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO vorliegt, da Ergebnis- und Finanzhaushalt in der Planung nicht ausgeglichen sind. Gleichwohl wird unter Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindehaushaltsverordnung (VV zu § 18 GemHVO-VV) von einer Beanstandung abgesehen, da die vorläufigen Rechnungsergebnisse 2018 deutlich besser ausfallen als in der Planung und in den kommenden Planjahren zumindest mit einer Verbesserung der – wenngleich auch weiterhin negativen – Freien Finanzspitze der Ortsgemeinde zu rechnen ist. Das Eigenkapital ist noch auskömmlich.

 

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2020 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 185.400 EUR wird gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO unter der Voraussetzung erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3. der VV zu § 103 GemO erfüllen.

 

Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

 

Verpflichtungsermächtigungen waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.

 

Die Verfügung der Kreisverwaltung sowie ein Muster zur Dokumentation über das Vorliegen der Ausnahmetatbestände der VV 4.1.3 zu § 103 GemO sind als Anlage beigefügt