Sitzung: 17.02.2020 Haupt- und Finanzausschuss Rieden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 093/002/2020
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die
Realsteuerhebesätze wie folgt festzusetzen und dies in der Haushaltssatzung und
dem Haushaltsplan 2020 entsprechend zu berücksichtigen:
Grundsteuer A Hebesatz 310 v. H.
Grundsteuer B Hebesatz 420 v. H.
Gewerbesteuer Hebesatz 375 v. H.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
5 |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Im Haushaltsrundschreiben 2020 des Ministerium des Innern und für Sport
Rheinland-Pfalz vom 25.10.2019 wird angeführt, dass die Haushalts- und
Finanzsituation einiger Gemeinden nach wie vor angespannt ist und der gebotene
Haushaltsausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt vielfach nicht erreicht
wird.
Insbesondere Gemeinden mit unausgeglichenen Ergebnis- und Finanzhaushalten
sind permanent und auch über die im Rahmen des „Kommunalen Entschuldungsfonds
Rheinland-Pfalz“ (KEF-RP) vereinbarten Maßnahmen hinaus gefordert, langfristig
wirksame Konsolidierungsmaßnahmen zu verwirklichen.
Die Kommunalberichte des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz zeigen
regelmäßig Möglichkeiten auf, die zu einer Verbesserung der kommunalen
Haushalts- und Finanzsituation führen können. Im Kommunalbericht 2019 wird
ausgeführt: Kommunen, die den gesetzlich gebotenen Haushaltsausgleich
verfehlen, müssen zur Beseitigung dieses
Zustandes alles tun, um die Deckungslücke soweit als möglich zu
schließen. Gleichwohl lagen die Hebesätze der Grundsteuer B immer noch weit
unterhalb dessen, was die Rechtsprechung als zulässig erachtet hat.
Die Landesregierung hält es für unabdingbar, den Empfehlungen des
Rechnungshofs zur Ausschöpfung der Einnahmequellen und vor allem zur
Reduzierung des vielerorts hohen Ausgabeniveaus zu folgen.
Bereits bei den Genehmigungsschreiben des Haushaltsplanes 2019 hat die
Ortsgemeinde Rieden unter Bezugnahme auf das Haushaltsrundschreiben 2019 vom
25.10.2018 die Feststellung/Anmerkung erhalten, dass eine Anpassung der
Realsteuerhebesätze – insb. des Hebesatzes der Grundsteuer B – zu einer
nachhaltigen Haushaltskonsolidierung beitragen kann.
Die Nivellierungssätze belaufen sich gem. den Orientierungsdaten zur
Haushaltsplanung 2020 vom 10.10.2019
•
für die
Grundsteuer A auf 300 v. H.
•
für die
Grundsteuer B auf 365 v. H.
•
für die
Gewerbesteuer (IV. Quartal 2018) auf 296,7 v. H.
(Hinweis: Die weiterzuleitende
Gewerbesteuerumlage beläuft sich auf 64 v. H. *))
•
für die
Gewerbesteuer (I. bis III. Quartal 2019) auf 301,0 v. H.
(Hinweis: Die weiterzuleitende
Gewerbesteuerumlage beläuft sich auf 35 v. H. *))
*) Zur Gewerbesteuerumlage: Ab dem Jahr 2020 wird der
Landesvervielfältiger aufgrund Wegfall der Erhöhung für den Solidarpakt um 29
Prozentpunkte abgesenkt.
Bei Anhebungen oberhalb der
Nivellierungssätze fließen die daraus erzielten Erträge nicht in die
Umlageberechnung mit ein und verbleiben in voller Höhe bei der Ortsgemeinde.
Bei der Gewerbesteuer ist
dahingehend zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuerumlage weiterzuleiten
ist.
Die aktuellen Hebesätze der Stadt Mendig sowie der Ortsgemeinden Bell,
Rieden, Thür und Volkesfeld betragen:
Eine Übersicht über die Auswirkungen der Anhebung der
Realsteuerhebesätze ist der Anlage beigefügt.
Ebenfalls ist eine Übersicht über die Hebesätze von Gemeinden mit annähernd
gleichen Einwohnerzahlen beigefügt. Die Verwaltung bittet jedoch um Beachtung,
dass die Hebesätze der rheinland-pfälzischen Kommunen lt. Kommunalbericht 2019
im Vergleich zu anderen Flächenländern generell als zu niedrig angesehen
werden.
Bezüglich der Grundsteuerreform wird seitens der Verwaltung darauf
hingewiesen, dass hier verschiedene Übergangsfristen zur Umsetzung
berücksichtigt werden. Erst ab dem Jahr 2025 soll die Grundsteuer zum ersten
Mal nach dem neuen System eingezogen werden. Bis dahin gelten noch die
bisherigen Regelungen.
Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt in der Haushaltssatzung.
Änderungen sind nur bis zum 30.06. des laufenden Jahres möglich (s. VV Nr. 1.2
zu § 97 GemO).
Wir weisen darauf hin, dass eine Änderung der Hebesätze im laufenden
Haushaltsjahr einer Nachtragshaushaltssatzung und eines
Nachtragshaushaltsplanes bedarf.