Sitzung: 04.02.2020 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/008/2020
Beschluss:
Der Bau- und Vergabeausschuss der Stadt Mendig erteilt sein Einvernehmen
gem. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu
dem o.g. Antrag auf Baugenehmigung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben
„Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten“ in Mendig, Gemarkung
Obermendig, Flur 5, Flurstück 428/4 (Keltenstraße). Ein entsprechender Auszug
aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Vorhabens ist der Vorlage als
Anlage 1 beigefügt.
Die Stadt Mendig hat im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu
entscheiden, ob sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Stadt Mendig ihr Einvernehmen nur aus
den sich aus den §§ 31,33,34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen.
Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplans „Im Limborn“.
Mangels hinreichender Festsetzungen im Bebauungsplan richtet sich die
Zulässigkeit des Verfahrens nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB. Der
bestehende Bebauungsplan ist für das o.g. Grundstück nicht hinreichend
qualifiziert. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich im vorliegenden
Fall somit nach § 34 BauGB.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben;
das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Art der baulichen Nutzung:
Der Bebauungsplan „Im Limborn“ weist hier ein allgemeines Wohngebiet aus.
Der Bauherr plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Einheiten zu
Wohnzwecken.
Maß der baulichen Nutzung:
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem
Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des
Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.
Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:
- der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und
- dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.
Das geplante Gebäude ist 9,74 m hoch, 13,74 m breit und 14,94 m (mit Erker im Erdgeschoss),
sonst 12,94 m tief. Geplant sind zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss.
Wie auf der Liegenschaftskarte (Anlage 1) erkennbar, ist das Verhältnis
der Grundfläche zur vorhandenen Fläche relativ ausgeglichen.
Bauweise:
Unproblematisch. Das geplante Vorhaben ist in offener Bauweise geplant.
Laut dem vorhandenen Bebauungsplan ist dort eine offene Bauweise mit Einzel
bzw. Doppelhäusern zugelassen.
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll:
Unproblematisch
Erschließung gesichert:
Unproblematisch
Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig fügt sich das Vorhaben
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Ob das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB erteilt wird,
bleibt der Entscheidung des Bau- und Vergabeausschusses vorbehalten.