Beschluss:
A)
Der
Gemeinderat beschließt das Verfahren gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB
durchzuführen und fasst den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den
Bebauungsplan „Auf dem Tanzberg“. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem
beigefügten Lageplan (unmaßstäblich).
Die Verwaltung wird beauftragt den
Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.
B)
Der
Gemeinderat beschließt weiterhin, dass ein Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB
(frühzeitige Unterrichtung) zu gegebener Zeit eingeleitet wird.
Die Verwaltung wird mit der Durchführung
beaufragt.
C)
Der
Gemeinderat beschließt zudem, das Büro Karst, Nörtershausen, der Durchführung
der Planung, gemäß Angebot vom 23.07.2018 zu 13.925,86 Euro (einschl. MwSt.) zu
beauftragen.
Weiterhin beauftragt der Gemeinderat das
Büro Dr. Kübler, Rengsdorf, gemäß Angebot vom 25.09.2019 zu 2.206,26 Euro
(einschl. MwSt.) mit der Erstellung einer artenschutzrechtlichen Untersuchung /
Potenzialabschätzung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Michael Ullenbruch vor, sodass dieser an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Bell sieht aufgrund der hohen und anhaltenden Nachfrage den
Bedarf zur Ausweisung weiterer Wohnbauflächen. Hierzu sollen die im Anhang
aufgeführten Flächen entwickelt und bauleitplanerisch gesichert werden.
Durch die Einführung des neuen § 13b BauGB wurde für die Gemeinden eine
zusätzliche Möglichkeit geschaffen, angrenzende, im Außenbereich liegende
Flächen zu überplanen.
Das Gesetz sieht eine Einbeziehung von diesen Flächen in ein
beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen vor. Die Regelung
verweist auf den § 13a BauGB, welcher für Bebauungspläne der Innenentwicklung
ein beschleunigtes Verfahren ermöglicht.
Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, ein
Umweltbericht, gem. § 2a BauGB, die Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie die zusammenfassende
Erklärung nach § 6a Abs. 2 BauGB und § 10 a Abs. 1 BauGB wird in diesem
Verfahren nicht durchgeführt bzw. sind nicht notwendig (s. § 13b BauGB i.V.m. §
13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 3 BauGB).
Diese Möglichkeit nach § 13b BauGB ist hinsichtlich der Grundfläche
eingeschränkt und nur für Wohnnutzungen im Sinne der Baunutzungsverordnung
vorgesehen.
Weiterhin sind bei diesem Verfahren Fristen zu wahren. Der
Aufstellungsbeschluss ist bis zum 31.12.2019 und der Satzungsbeschluss bis zum
31.12.2021 zu fassen.
Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf dem Tanzberg“
ist im beigefügten Lageplan (unmaßstäblich) abgegrenzt. Der Bereich befindet
sich im Osten der Ortslage.