Beschluss:
Der Gemeinderat versagt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB
i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB (Befreiung) zu der Errichtung der Anlagen außerhalb
der überbaubaren Fläche und weist den Antragsteller auf die Vorgaben des
Bebauungsplanes zur Grünfläche hin.
Der Gemeinderat empfiehlt, eine Änderung des Bebauungsplanes mit einem
Investor zu erörtern.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Hinweis: Zum
Tagesordnungspunkt erfolgen Erläuterungen, die schutzwürdige Interessen
berühren, sodass der Gemeinderat einstimmig beschließt, diese zunächst in
nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Anschließend wird die Öffentlichkeit
wieder hergestellt und über den Tagesordnungspunkt beschlossen.
Sachverhalt:
Der Antragsteller hat bei der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft
einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung
von Grundwasser aus den vorhandenen Mineralwasserfassungen -nach der Entgasung-
über ein entsprechendes Becken gestellt.
Im Rahmen der Antragsprüfung hat die SGD Nord die Gemeinde Thür am
Verfahren beteiligt und um Beratung über die Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens gebeten.
Das Bauvorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet
nördlich der L120“ und entspricht nicht dessen Festsetzungen.
Das geplante Versickerungsbecken sowie dessen vorgesehene Zuleitung
liegen in einer ausgewiesenen Grünfläche und außerhalb der überbaubaren Fläche.
Außerhalb der überbaubaren Flächen sind weder Nebenanlagen noch
Hauptanlagen zulässig.
Für die Grünfläche sind auch entsprechende Pflanz-/Pflegevorgaben
festgesetzt.
Auszug Textfestsetzungen:
Diese Vorgabe wurde im Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
gemäß Landschaftsplanerischem Beitrag als landespflegerische Maßnahme
verbindlich festgesetzt. Der Eingriff, der durch die damalige Planung
verursacht wurde, galt u.a. dadurch als ausgeglichen.
In der Anlage sind der Lageplan und die Bebauungsplanurkunde beigefügt.