Beschlussvorschlag:
Beschluss wird in der Sitzung gefasst.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
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Zustimmungen |
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Ablehnung |
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Stimmenenthaltungen |
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Sachverhalt:
Der Antragssteller beabsichtigt auf seinem Grundstück ein Carport (3,75m
x 5,60m) (Gemarkung: Bell, Flur: 5, Flurstück: 339/69) zu errichten. Das
Grundstück befindet sich im Gebiet des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Am
Forstberg“ Teil A, 1. Änderung. Dieser setzt unter Ziffer 8 Satz 1 der
textlichen Festsetzungen fest, dass Garagen nur auf den überbaubaren
Grundstücksflächen gestattet sind.
Laut der Einzeichnung im katasteramtlichen Lageplan (siehe Anhang) soll
das Vorhaben auf der hinteren Grundstücksgrenze errichtet werden und somit
außerhalb der Baugrenze. Der Bauherr beantragt daher eine Befreiung von der
textlichen Festsetzung.
Nach § 31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit,
einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen
würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
In der direkten Umgebung wurden bereits Befreiungen für Carports/Garagen
erteilt.
Die Entscheidung, ob das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB
i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB ereilt wird, bleibt der Beratung und Entscheidung des
Gemeinderates Bell vorbehalten.