Beschluss: zurückgestellt

Beschlussvorschlag:

Beschluss wird in der Sitzung gefasst.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

 

Zustimmungen

 

Ablehnung

 

Stimmenenthaltungen

 

 

 


Sachverhalt:

Der Antragssteller beabsichtigt auf seinem Grundstück ein Carport (3,75m x 5,60m) (Gemarkung: Bell, Flur: 5, Flurstück: 339/69) zu errichten. Das Grundstück befindet sich im Gebiet des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Am Forstberg“ Teil A, 1. Änderung. Dieser setzt unter Ziffer 8 Satz 1 der textlichen Festsetzungen fest, dass Garagen nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen gestattet sind.

Laut der Einzeichnung im katasteramtlichen Lageplan (siehe Anhang) soll das Vorhaben auf der hinteren Grundstücksgrenze errichtet werden und somit außerhalb der Baugrenze. Der Bauherr beantragt daher eine Befreiung von der textlichen Festsetzung.

 

Nach § 31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

 

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von       Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder

2.  die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte              führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

In der direkten Umgebung wurden bereits Befreiungen für Carports/Garagen erteilt.

 

Die Entscheidung, ob das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB ereilt wird, bleibt der Beratung und Entscheidung des Gemeinderates Bell vorbehalten.