Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und beauftragt den
Ortsbürgermister, gemeinsam mit der Verwaltung geeignete Flächen zu eruieren.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Verwaltung liegt ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur
Umsetzung der Richtlinie 2014/528/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des
neuen Zusammenlebens in der Stadt vor.
Insbesondere sieht dieser Gesetzesentwurf die Einfügung eines § 13 b in
das Baugesetzbuch vor.
Diese ergänzende Regelung soll die Einbeziehung von Außenbereichsflächen
in das beschleunigte Verfahren ermöglichen.
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13 a entsprechend für Bebauungspläne mit
einer Grundfläche im Sinne des § 13 a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000
m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird,
die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
Das Gesetz ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Da aber mit der o.a.
Befristung des § 13 b zu rechnen ist und noch unklar ist, ob sich der Stichtag
auf ein eingeleitetes Verfahren oder die Rechtskraft eines Bebauungsplanes
bezieht und wie bekannt ist, ein Bebauungsplanverfahren durchaus sehr
zeitintensiv sein kann, empfiehlt es sich, zeitnah Überlegungen anzustellen, ob
und in welchem Umfang die Gemeinden von der vorstehend dargelegten Option
Gebrauch machen möchten.