Beschluss:
Der Gemeinderat
befürwortet den Antrag und stimmt der beantragten Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB zur Überschreitung der Baugrenze zu.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben:
Achim Massion, Christoph Merkler
Sachverhalt:
Die Antragssteller beabsichtigen den Umbau des bestehenden
Sportplatzgebäudes (Gemarkung: Thür, Flur: 15 Flurstück: 538/28) zu einem
Zweifamilienhaus mit Garage. Da die Garage des geplanten Vorhabens die Baugrenze
überschreitet und sich das Vorhaben im Bereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes „Auf dem Sportplatz“ befindet, wird im Rahmen des Bauantrages
ein Abweichungsantrag gestellt.
In dem Antrag wird angegeben, dass die Platzierung der Garage aufgrund des
bereits bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück begrenzt ist, sodass die Garage
zum Teil über die Baugrenze tritt. Da es sich bei der Garage um ein
untergeordnetes Nebengebäude handelt und die Baugrenze nur minimal
überschritten wird, wird die Zulassung der Abweichung für die Garage beantragt.