Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die als
Anlage beigefügte Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2025 unter
Berücksichtigung eines Hebesatzes
- für die Grundsteuer A mit 345 v.
H. und
- für die Grundsteuer B mit 465 v.
H.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer bleibt
unverändert bei 380 v. H.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Sachverhalt:
Auf der Grundlage des § 36
Grundsteuergesetz findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der
Grundsteuermessbeträge statt.
Bedingt durch die sog.
„Grundsteuerreform“ wurde jedes Grundstück neu bewertet. Die Finanzämter haben
neue Grundsteuermessbescheide mit entsprechenden Steuermessbeträgen erlassen,
welche mit dem jeweiligen Hebesatz der Ortsgemeinde multipliziert werden.
Hieraus ergibt sich dann die jeweilige Steuerschuld.
In der Folge bedeutet dies, dass jeder
Steuerpflichtige für das Jahr 2025 einen neuen Dauerabgabenbescheid erhält.
Im Reformprozess wurde betont, dass das
Aufkommen der Grundsteuer in der einzelnen Kommune allein in Auswirkung der
Reform nicht steigen soll (Aufkommensneutralität). Das Ministerium der Finanzen
hat auf Basis der Veränderungen Hebesätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer
B errechnet, von denen nach aktuellem Stand der Auswertung (September 2024)
erwartet werden darf, dass sie in 2025 zu einem ungefähr gleichen Aufkommen
führen wie in 2024.
Für die Ortsgemeinde Volkesfeld
belaufen sich die vom Finanzministerium ermittelten Hebesätze wie folgt:
Die Ortsgemeinde hat eine
Hebesatzautonomie. Allerdings verlangt die Gemeindeordnung den
Haushaltsausgleich. Diese Vorgabe gilt auch hinsichtlich der als Appell an die
Städte und Gemeinden formulierten „Aufkommensneutralität“ der Reformumsetzung.
Wobei es auch angesichts der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie den Städten
und Gemeinden überlassen bleibt, wie sie einen Haushaltsausgleich erreichen.
Es steht noch nicht fest, ob die Nivellierungssätze seitens des Landes
angepasst werden. Bei der Neufestsetzung der Hebesätze ist darauf zu achten,
dass die Nivellierungssätze nicht unterschritten werden, da ansonsten bei einem
unausgeglichenen Haushalt Zuweisungen seitens des Landes versagt werden
könnten.
Damit die entsprechenden
Abgabenbescheide erlassen werden können, ist eine gesetzliche Grundlage für die
Hebesätze erforderlich. Diese wurde bisher in den Festsetzungen der
entsprechenden Haushaltssatzung geschaffen.
Sofern die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr nicht vor dem
01.01.2025 veröffentlicht werden kann, wird seitens der Verwaltung zur
Rechtssicherheit empfohlen, die Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2025
mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung festzusetzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anhebung
der Hebesätze für das Jahr 2025 noch bis zum 30.06.2025 durch Beschluss des
Gemeinderates möglich ist. Eine Senkung des Hebesatzes ist bis zum Ablauf des
Jahres 2025 möglich.
Änderungsbescheide aufgrund neu beschlossener
Hebesätze können demnach im Jahr 2025 versandt werden.