Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2025 unter Berücksichtigung eines Hebesatzes

  • für die Grundsteuer A mit 345 v. H. und
  • für die Grundsteuer B mit 465 v. H.

Der Hebesatz der Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 380 v. H.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                                         X

Zustimmungen                                ./.

Ablehnungen                                                   ./.

Stimmenenthaltungen                 ./.

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

Auf der Grundlage des § 36 Grundsteuergesetz findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt.

Bedingt durch die sog. „Grundsteuerreform“ wurde jedes Grundstück neu bewertet. Die Finanzämter haben neue Grundsteuermessbescheide mit entsprechenden Steuermessbeträgen erlassen, welche mit dem jeweiligen Hebesatz der Ortsgemeinde multipliziert werden. Hieraus ergibt sich dann die jeweilige Steuerschuld.

In der Folge bedeutet dies, dass jeder Steuerpflichtige für das Jahr 2025 einen neuen Dauerabgabenbescheid erhält.

 

Im Reformprozess wurde betont, dass das Aufkommen der Grundsteuer in der einzelnen Kommune allein in Auswirkung der Reform nicht steigen soll (Aufkommensneutralität). Das Ministerium der Finanzen hat auf Basis der Veränderungen Hebesätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B errechnet, von denen nach aktuellem Stand der Auswertung (September 2024) erwartet werden darf, dass sie in 2025 zu einem ungefähr gleichen Aufkommen führen wie in 2024.

 

Für die Ortsgemeinde Volkesfeld belaufen sich die vom Finanzministerium ermittelten Hebesätze wie folgt:

 

 

Die Ortsgemeinde hat eine Hebesatzautonomie. Allerdings verlangt die Gemeindeordnung den Haushaltsausgleich. Diese Vorgabe gilt auch hinsichtlich der als Appell an die Städte und Gemeinden formulierten „Aufkommensneutralität“ der Reformumsetzung. Wobei es auch angesichts der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie den Städten und Gemeinden überlassen bleibt, wie sie einen Haushaltsausgleich erreichen.

 

Es steht noch nicht fest, ob die Nivellierungssätze seitens des Landes angepasst werden. Bei der Neufestsetzung der Hebesätze ist darauf zu achten, dass die Nivellierungssätze nicht unterschritten werden, da ansonsten bei einem unausgeglichenen Haushalt Zuweisungen seitens des Landes versagt werden könnten.

 

Damit die entsprechenden Abgabenbescheide erlassen werden können, ist eine gesetzliche Grundlage für die Hebesätze erforderlich. Diese wurde bisher in den Festsetzungen der entsprechenden Haushaltssatzung geschaffen.

Sofern die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht werden kann, wird seitens der Verwaltung zur Rechtssicherheit empfohlen, die Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung festzusetzen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anhebung der Hebesätze für das Jahr 2025 noch bis zum 30.06.2025 durch Beschluss des Gemeinderates möglich ist. Eine Senkung des Hebesatzes ist bis zum Ablauf des Jahres 2025 möglich.

Änderungsbescheide aufgrund neu beschlossener Hebesätze können demnach im Jahr 2025 versandt werden.