Beschluss:

 

A) Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Garage außerhalb des Baufensters in Volkesfeld, Am Hang (Flur 4, Flurstück 38/2) wird gemäß § 36 BauGB i. V. m. § 31 Absatz 1 BauGB

erteilt             nicht erteilt

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                                         X

Zustimmungen                                ./.

Ablehnungen                                                   ./.

Stimmenenthaltungen                 ./.

 

 

 

 

B) Darüber hinaus stimmt der Gemeinderat der beantragten Grenzbebauung zum Gemeindegrundstück 39/2 und der Überschreitung der max. zulässigen Gesamtlänge an der östlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von 13,4m nach § 8 Absatz 9 LBauO

 zu    nicht zu

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                                         X

Zustimmungen                                ./.

Ablehnungen                                                   ./.

Stimmenenthaltungen                 ./.

 

 

 

 

C) Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Stützmauer und Abstellräumen in Volkesfeld, Am Hang (Flur 4, Flurstück 38/2) gemäß § 36 BauGB i. V. m. § 31 Absatz 2 BauGB

erteilt             nicht erteilt

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                                         X

Zustimmungen                                ./.

Ablehnungen                                                   ./.

Stimmenenthaltungen                 ./.

 

 


Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben:

Simon Maxein

 

 

Sachverhalt:

 

Der Bauherr hat im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Stützmauer, Abstellräume und eine Garage errichtet, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baugenehmigung zu sein. Im Zuge eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens reicht er nun ein Bauantragsunterlagen ein.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Hang“ - 1. Und 2. Änderung. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie den Änderungen dieser Satzung.

 

Der Bebauungsplan legt ein Baufenster von 20 m fest und lässt Garagen gemäß Punkt 4. der textlichen Festsetzungen grundsätzlich nur innerhalb des Baufensters zu. Vorliegend wird die hintere Baugrenze durch die Garage um ca. 4 m überschritten.

 

Nach Punkt 4 der textlichen Festsetzungen können Garagen auch außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden, wenn

a)       diese zur Errichtung der für die zulässige bauliche Nutzung des Grundstückes erforderliche Garagenanzahl nicht ausreicht,

b)      Form und Größe des Grundstückes eine solche Sonderregelung unter Wahrung der bauordnungs- und nachbarrechtlichen Belange zulässt.

 

Ob eine Ausnahme nach diesen Tatbestandsmerkmalen erfolgen kann, bleibt der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten.

 

Zu den Abstellräumen/Nebenanlagen hinter der Baugrenze trifft der Bebauungsplan keine Aussage. Gemäß § 14 BauNVO sind Nebenanlagen auch außerhalb des Baufensters zulässig.

 

Des Weiteren übersteigt die Stützmauer an der hinteren Grundstücksgrenze die gemäß Textziffer 9 maximal zulässige Höhe von 1 m. Die Stützmauer hat eine Höhe von ca. 3,2 m.

 

Zusätzlich ist im vorliegenden Fall auch eine bauordnungsrechtliche Abweichung von § 8 Abs. 9 LBauO RLP festzustellen, wonach nur eine Grenzbebauung in einer Länge von maximal 12 m an einer Grundstücksgrenze erlaubt ist. Vorliegend ist eine Gesamtlänge (Garage vorne und Garage hinten) von ca. 13,4 m an der östlichen Grundstücksgrenze festzustellen.

 

Die Begründungen des Bauherrn zu den beantragten Abweichungen sind dem Abweichungsantrag zu entnehmen.

 

Ob das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu den einzelnen Abweichungen erteilt wird, bleibt der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten.