Beschluss:
A) Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer
Garage außerhalb des Baufensters in Volkesfeld, Am Hang (Flur 4, Flurstück
38/2) wird gemäß § 36 BauGB i. V. m. § 31 Absatz 1 BauGB
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
B)
Darüber hinaus stimmt der Gemeinderat der beantragten Grenzbebauung zum
Gemeindegrundstück 39/2 und der Überschreitung der max. zulässigen Gesamtlänge an
der östlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von 13,4m nach § 8 Absatz 9
LBauO
zu
□ nicht zu
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
C) Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Stützmauer und Abstellräumen in Volkesfeld, Am Hang (Flur 4, Flurstück 38/2) gemäß § 36 BauGB i. V. m. § 31 Absatz 2 BauGB
□
erteilt nicht erteilt
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben:
Simon Maxein
Sachverhalt:
Der Bauherr hat im
rückwärtigen Grundstücksbereich eine Stützmauer, Abstellräume und eine Garage
errichtet, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baugenehmigung zu sein. Im
Zuge eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens reicht er nun ein
Bauantragsunterlagen ein.
Das Vorhaben liegt
im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Hang“ - 1. Und
2. Änderung. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach den
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie den Änderungen dieser
Satzung.
Der Bebauungsplan
legt ein Baufenster von 20 m fest und lässt Garagen gemäß Punkt 4. der
textlichen Festsetzungen grundsätzlich nur innerhalb des Baufensters zu.
Vorliegend wird die hintere Baugrenze durch die Garage um ca. 4 m
überschritten.
Nach Punkt 4 der
textlichen Festsetzungen können Garagen auch außerhalb der überbaubaren Flächen
errichtet werden, wenn
a) diese zur Errichtung der für die zulässige
bauliche Nutzung des Grundstückes erforderliche Garagenanzahl nicht ausreicht,
b) Form und Größe des Grundstückes eine solche
Sonderregelung unter Wahrung der bauordnungs- und nachbarrechtlichen Belange
zulässt.
Ob eine Ausnahme
nach diesen Tatbestandsmerkmalen erfolgen kann, bleibt der Entscheidung des
Gemeinderates vorbehalten.
Zu den
Abstellräumen/Nebenanlagen hinter der Baugrenze trifft der Bebauungsplan keine
Aussage. Gemäß § 14 BauNVO sind Nebenanlagen auch außerhalb des Baufensters
zulässig.
Des Weiteren
übersteigt die Stützmauer an der hinteren Grundstücksgrenze die gemäß
Textziffer 9 maximal zulässige Höhe von 1 m. Die Stützmauer hat eine Höhe von
ca. 3,2 m.
Zusätzlich ist im
vorliegenden Fall auch eine bauordnungsrechtliche Abweichung von § 8 Abs. 9
LBauO RLP festzustellen, wonach nur eine Grenzbebauung in einer Länge von
maximal 12 m an einer Grundstücksgrenze erlaubt ist. Vorliegend ist eine
Gesamtlänge (Garage vorne und Garage hinten) von ca. 13,4 m an der östlichen
Grundstücksgrenze festzustellen.
Die Begründungen
des Bauherrn zu den beantragten Abweichungen sind dem Abweichungsantrag zu
entnehmen.
Ob das gemeindliche
Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu den einzelnen Abweichungen erteilt wird,
bleibt der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten.