Sitzung: 21.03.2024 Bau- und Friedhofsausschusses Volkesfeld
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Beschluss:
Der Vorsitzende verpflichtet die
Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, entsprechend den VV Nr. 5 zu
§ 46 i.V.m. § 30 Abs. 2 GemO namens der Gemeinde Volkesfeld durch Handschlag.
Gleichzeitig weist er auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten,
vornehmlich der Schweige- und Treuepflicht sowie auf die Ausübung des Amtes
nach Gewissensüberzeugung, hin.
Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören:
Ewald Maxein
Markus Wilbert
Nach Nr. 5 VV zu § 46 i.V.m. § 30
Abs. 2 GemO sind Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, öffentlich
durch Handschlag zu verpflichten. Dies gilt vornehmlich für die Schweige- und
Treuepflicht und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
Ausschussmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuss aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.
Die dem Ausschussmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse der Gemeinde Volkesfeld.