Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 19.02.2024 wurde der am 18.01.2024 durch den Gemeinderat Volkesfeld beschlossene Haushaltsplan der Ortsgemeinde Volkesfeld von der Kommunalaufsicht genehmigt.

 

Es wird festgestellt, dass der Haushalt 2024 in der Planung sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist und somit gegen § 93 Abs. 4 GemO verstößt.

 

Sowohl für den Investitionskredit i. H. v. 193.180 EUR als auch für den Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse i. H. v. 621.180 EUR wird die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt (§§ 2 und 4 der Haushaltssatzung). Es wird ebenfalls die Genehmigung für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen i. H. v. 240.000 EUR erteilt, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen (§ 3 der Haushaltssatzung).

 

Die Investitionskredite dürfen nur unter der Voraussetzung aufgenommen werden, wenn die daraus finanzierten Maßnahmen eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen und die entsprechenden Bewilligungsbescheide über die beantragten Zuschussgewährungen vorliegen.

 

Hinsichtlich des Stellenplans weist die Kommunalaufsicht darauf hin, dass bei der Ausführung des Stellenplans die tarifvertraglichen Bestimmungen zu beachten sind.

 

Die Ortsgemeinde Volkesfeld wird weiterhin dringlichst aufgefordert, konsequent an der Konsolidierung der angespannten Finanzlage zur arbeiten und vorbehaltlos alle Einnahmen/Erträge und Ausgaben/Aufwendungen zu überprüfen. Eine Erhöhung der Steuerhebesätze zur Finanzierung der geplanten kreditfinanzierten Investitionen sowie zur Wiedererlangung der finanziellen Handlungsfähigkeit ist dringend erforderlich.

 

Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes wegen Rechtsverletzung zu erheben.

 

Die Verfügung der Kreisverwaltung sowie ein Muster zur Dokumentation über das Vorliegen der Ausnahmetatbestände der VV 4.1.3 zu § 103 GemO sind als Anlage beigefügt.