Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt gem. § 17 Abs. 5 GemHVO i. V. m. § 17 Abs. 1 GemHVO die Übertragung der im Sachverhalt aufgeführten ordentlichen Haushaltsmittel von insg. 25.449,18 EUR vom Haushaltsjahr 2023 in das Haushaltsjahr 2024.
Der Gemeinderat nimmt die Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit gem. beigefügter Übersicht zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Nach § 17 Abs. 5 GemHVO ist für die
Übertragung von Ermächtigungen im ordentlichen Bereich ein Ratsbeschluss
notwendig.
Folgende Ansätze für ordentliche
Aufwendungen/ordentliche Auszahlungen sollen gem. § 17 Abs. 1 GemHVO vom
Haushaltsjahr 2023 auf das Haushaltsjahr 2024 übertragen werden:
Buchungs- stelle |
Posten EH/FH |
Teil- haus- halt |
Haushalts-mittel 2023 In EUR |
verwendet in 2023 in EUR |
Über-tragungs- betrag in EUR |
wofür |
Bemerkung |
541101.523380 |
E10/F10 |
3 |
20.000,00 |
1.550,82 |
18.449,18 |
Straßen, Unterhaltung |
Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024
übertragen werden. |
555900.523380 |
E10/F10 |
3 |
7.000,00 |
0,00 |
7.000,00 |
Feldwege, Unterhaltung /Ableitung Oberflächen-wasser auf den Wirtschafts-wegen |
Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024
übertragen werden. |
Auswirkungen auf den
Haushalt:
Die Aufwands- sowie Auszahlungsermächtigungen des Jahres 2024 werden durch die Übertragung jeweils um insgesamt 25.449,18 EUR erhöht.
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Ergebnishaushalt, Pos E10 |
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Finanzhaushalt, Pos. F10 |
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Ermächtigung 2024 bisher In EUR |
Ermächtigung 2024 neu in EUR |
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Ermächtigung 2024 bisher in EUR |
Ermächtigung 2024 neu In EUR |
Gesamt-haushalt |
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241.930,00 |
267.379,18 |
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241.930,00 |
267.379,18 |
Teilhaushalt 3 |
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176.040,00 |
201.489,18 |
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176.040,00 |
201.489,18 |
Bei Inanspruchnahme der Ermächtigung im Jahr 2024 verschlechtert sich das geplante Jahresergebnis. Im Finanzhaushalt erhöht sich bei Inanspruchnahme der Ermächtigung der Finanzmittelfehlbetrag entsprechend.
Im Jahr 2023 kam es jedoch durch die Nicht-Inanspruchnahme sowohl in der Ergebnis- als auch in der Finanzrechnung zu einem positiveren Ergebnis als geplant.
Im Zeitablauf gleichen sich die so hervorgerufenen Überschüsse und
Fehlbeträge betragsgenau aus.
Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu
beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich
ist. Dennoch ist dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher
Höhe konkrete Übertragungen erfolgt sind. Eine entsprechende Übersicht ist der
Anlage beigefügt.