Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt gem. § 17 Abs. 5 GemHVO i. V. m. § 17 Abs. 1 GemHVO die Übertragung der im Sachverhalt aufgeführten ordentlichen Haushaltsmittel von insg. 25.449,18 EUR vom Haushaltsjahr 2023 in das Haushaltsjahr 2024.

 

Der Gemeinderat nimmt die Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit gem. beigefügter Übersicht zur Kenntnis.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                                         X

Zustimmungen                                ./.

Ablehnungen                                                   ./.

Stimmenenthaltungen                 ./.

 

 


Nach § 17 Abs. 5 GemHVO ist für die Übertragung von Ermächtigungen im ordentlichen Bereich ein Ratsbeschluss notwendig.

 

Folgende Ansätze für ordentliche Aufwendungen/ordentliche Auszahlungen sollen gem. § 17 Abs. 1 GemHVO vom Haushaltsjahr 2023 auf das Haushaltsjahr 2024 übertragen werden:

 

Buchungs- stelle

Posten EH/FH

Teil- haus- halt

Haushalts-mittel 2023

In EUR

verwendet in 2023 in EUR

Über-tragungs- betrag in EUR

wofür

Bemerkung

541101.523380

E10/F10

3

20.000,00

1.550,82

18.449,18

Straßen, Unterhaltung

Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024 übertragen werden.

555900.523380

E10/F10

3

7.000,00

0,00

7.000,00

Feldwege, Unterhaltung

/Ableitung Oberflächen-wasser auf den Wirtschafts-wegen

Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024 übertragen werden.

 

Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die Aufwands- sowie Auszahlungsermächtigungen des Jahres 2024 werden durch die Übertragung jeweils um insgesamt 25.449,18 EUR erhöht.

 

 

 

Ergebnishaushalt, Pos E10

 

Finanzhaushalt, Pos. F10

 

 

Ermächtigung 2024 bisher

In EUR

Ermächtigung 2024 neu

in EUR

 

Ermächtigung 2024 bisher

in EUR

Ermächtigung 2024 neu

In EUR

Gesamt-haushalt

 

241.930,00

267.379,18

 

241.930,00

267.379,18

Teilhaushalt 3

 

176.040,00

201.489,18

 

176.040,00

201.489,18

 

 

Bei Inanspruchnahme der Ermächtigung im Jahr 2024 verschlechtert sich das geplante Jahresergebnis. Im Finanzhaushalt erhöht sich bei Inanspruchnahme der Ermächtigung der Finanzmittelfehlbetrag entsprechend.

 

Im Jahr 2023 kam es jedoch durch die Nicht-Inanspruchnahme sowohl in der Ergebnis- als auch in der Finanzrechnung zu einem positiveren Ergebnis als geplant.

 

Im Zeitablauf gleichen sich die so hervorgerufenen Überschüsse und Fehlbeträge betragsgenau aus.

 

Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich ist. Dennoch ist dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe konkrete Übertragungen erfolgt sind. Eine entsprechende Übersicht ist der Anlage beigefügt.