Das Ratsmitglied Edgar Girolstein wurde über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Stadtbürgermeister das neue Ratsmitglied Edgar Girolstein durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Sachverhalt:
Herr Gerhard Stern hat mit Nachricht vom 29.02.2024 sein Mandat im
Stadtrat Mendig wegen eines Umzuges außerhalb der Verbandsgemeinde mit
sofortiger Wirkung niedergelegt. Herr Stern war Mitglied der Bündnis 90/ Die
Grünen Fraktion im Stadtrat Mendig. Nach dem Wahlvorschlag der Bündnis 90/ Die
Grünen soll Herr Edgar Girolstein in den Stadtrat nachrücken. Herr Girolstein
hat mit Nachricht vom 11.03.2024 sein Mandat im Stadtrat Mendig angenommen.
Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Stadtbürgermeister das neue
Ratsmitglied vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Stadt
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten (vgl. § 30
Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere
aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur
nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze
berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist. Die dem Ratsmitglied
obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse der Stadt
Mendig.