Beschluss:
1.
Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1.
Bürger 1, E-Mail vom 30.01.2024
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Der Bürger 1 trägt folgende
Anregungen vor:
1. das Vorhaben wird mit der
Anschrift Blumenstraße benannt,
2. Parkplätze,
3. Infrastruktur an der Ecke
Blumenstraße-Bahnstraße.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei
der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Dabei sind die von der Planung
berührten öffentlichen und privaten Belange in die Abwägung einzubeziehen.
Die aus dem Abwägungsgebot
folgende Verpflichtung, „in die Abwägung an Belangen einzustellen, was nach
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, bedeutet, dass alle die Planung,
d.h. die Planziele legitimierenden und die von der konkreten Planung berührten
Belange („abwägungsbeachtlichen Belange“) ermittelt und als „Abwägungsmaterial“
zusammengestellt und in die Abwägung einbezogen werden müssen.
Diese Anforderung des
Abwägungsgebots ist klargestellt in § 2 Abs. 3 BauGB; danach sind bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung
sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
Belange und Interessen, die
keinen städtebaulichen (bodenrechtlichen) Bezug haben, sind i.S. d § 1 Abs. 7 BauGB, sind nicht abwägungsbeachtlich.
1. Das Vorhaben wird mit der
Anschrift Blumenstraße benannt.
Grundsätzlich hat die Bezeichnung
eines Bebauungsplans keine Aussagekraft hinsichtlich seines Festsetzungsgehalts
und können hieraus nicht abgeleitet werden.
Der Bebauungsplan trifft keine
verbindlichen Festsetzungen für die Anbindung des Grundstücks an die äußere
Erschließung. Diese Aufgabenstellung ist in der Planvollzugsebene abschließend
zu klären.
Grundsätzlich stehen für die
Erschließung die „Bahnstraße“ sowie die „Blumenstraße“ zur Verfügung. Es
handelt sich um öffentlich gewidmete Straßen, die u.a. die
Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke übernehmen.
Sowohl die „Bahnstraße“ als auch
die „Blumenstraße“ weisen eine entsprechende Leistungsfähigkeit für die
Aufnahme des hinzukommenden Verkehrs aus dem Plangebiet auf.
Für die Unterbringung des
ruhenden Verkehrs sind im öffentlichen Straßenraum für jedermann zugängliche öffentliche
Parkplätze untergebracht wie etwa direkt vor dem „Imbiss“ an der „Bahnstraße“
oder einem zum Plangebiet gelegenen Seitenstreifen entlang der „Blumenstraße“.
Hierbei handelt es sich um
öffentliche Parkplätze, die ausschließlich dem „Besucherverkehr“ der in der
Umgebung des Plangebiets vorhandenen Nutzungen dienen. Keinesfalls übernehmen
diese Parkplätze eine Funktion für die Unterbringung des gebietsbezogenen
Anliegerverkehrs auf den privaten Grundstücken. Dieser Nachweis hat
nutzungsbezogen durch jeden Eigentümer auf seinem Grundstück zu erfolgen.
Insofern führt ein möglicher Wegfall von Parkplätzen im öffentlichen Raum nicht
zu einer Betroffenheit von privaten Belangen.
Die mögliche Anordnung von
Grundstücksein- und -ausfahrten und der sich möglicherwiese hieraus ergebende
Wegfall von Parkplätzen obliegt nicht im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich
des vorliegenden Bebauungsplans. Diese Klärung ist in der Planvollzugsebene auf
der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften abschließend herbeizuführen. Für
das angeführte Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern und die Verkehrssicherheit
gilt dies ebenfalls.
Ein abwägungsrelevanter bzw.
planerischer Handlungsbedarf für den vorliegenden Bebauungsplan besteht nicht.
2. Parkplätze
Planungsabsicht
des Maßnahmenträgers ist die Errichtung eines Parkdecks für die Unterbringung
des gebietsbezogenen Verkehrs.
Bei der
Abwägungsentscheidung ist einzustellen, dass es sich bei dem vorliegenden
Bebauungsplan um eine sogenannte Angebotsplanung handelt.
Im
Gegensatz zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan enthält dieser Bebauungsplan
das Angebot, die im Plangebiet gelegenen Grundstücke
anknüpfend an die in ihm getroffenen Festsetzungen einer baulichen Nutzung
zuzuführen. Der Angebotsbebauungsplanung gibt abstrakt vor, welche baulichen und sonstigen Nutzungen im
Geltungsbereich des jeweiligen Bebauungsplans zulässig sind. Die Umsetzung
dieser Vorgaben steht jedoch im freien Planungsermessen des jeweiligen
Eigentümers der im Plangebiet gelegenen Grundstücke.
Im vorliegenden
Planungsfall schafft der Bebauungsplan somit „lediglich“ die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die künftige bauliche und sonstige
Nutzung. Dies gilt u.a. für die Möglichkeit nach Errichtung eines Parkdecks,
wozu der Bebauungsplan jedoch keine verpflichtende Festsetzung enthält.
Die
abschließende Festlegung und Anordnung von künftigen Betriebstypen baulichen
Anlagen und Einrichtungen erfolgt in der Planvollzugsebene in Abhängigkeit von
dem jeweiligen betrieblichen Erfordernis und Ansprüchen.
Unter Verweis auf § 47 der
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) „Stellplätze und Garagen“ dürfen
bauliche Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist,
nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in
geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze).
Der Nachweis hinsichtlich der
notwendigen Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und
zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen
und Besucher der Anlagen. Bemessungsgrundlage hierfür bildet in der Regel die
konkrete Objektplanung (= Genehmigungsplanung) in der Planvollzugsebene. Die
nachzuweisende Anzahl von Stellplätzen richtet sich nach der Stellplatzsatzung
über die Festsetzung der Zahl der notwendigen Stellplätze der Stadt Mendig.
Dieser Nachweis obliegt nicht im
Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des vorliegenden Bebauungsplans, sondern
ist vielmehr im Genehmigungsverfahren (= Planvollzugsebene) zu erbringen.
Sofern der Maßnahmenträger seine
Planungsabsicht nach Errichtung eines Parkdecks in der Planvollzugsebene
anstrebt, bedarf es i.d.R. einer Baugenehmigung. Es handelt sich um eine
bauliche Anlage, die kein genehmigungsfreies Vorhaben darstellt.
Die Ausführungen zum Platzbedarf
eines Rettungsverfahrens und die sich hieraus ergebenden Verkehrsbehinderungen
stellen für die Ebene des Bebauungsplans keinen abwägungsrelevanten Belang dar.
Unter Berücksichtigung des
dargestellten Sachverhalts ergibt sich für den Bebauungsplan kein weiterer
planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
3. Infrastruktur an der Ecke
Blumenstraße-Bahnstraße
Die hierzu vorgetragene Anregung
berührt den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des vorliegenden Bebauungsplans
nicht und löst somit keinen abwägungsrelevanten bzw. planerischen
Handlungsbedarf für diese Planungsebene aus.
Beschluss 1.1:
Unter
Berücksichtigung der Ausführungen in der Würdigung werden die Anregungen zu den
Ziffern 1 bis 3 zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2.
Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
2.1
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, E-Mail vom
28.02.2024
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Oberflächenwasserbewirtschaftung/
Schmutzwasserbeseitigung
Wie die Fachbehörde in ihrer
Stellungnahme richtigerweise anführt, ist aufgrund der innerstädtischen Lage
die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gesichert. Die vorhandenen Einrichtungen
sollen weiterhin genutzt werden, so dass eine gesicherte Erschließung i.S. des
§ 30 BauGB für den Bereich „Abwasser“ angenommen werden darf.
Die „sonstigen“ Ausführungen zur
Abwasserbeseitigung obliegen nicht im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der
Bauleitplanung.
Auf die Ausführungen in Ziffer
2.5 dieser Vorlage (= Stellungnahme des Eigenbetriebs Wasser Abwasser der
Verbandsgemeinde Mendig) wird an dieser Stelle hingewiesen.
Somit wird kein weiterer
planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf für den vorliegenden
Bebauungsplan ausgelöst.
Beschluss 2.1:
Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2.2
Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz, 9.70 Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaft, Schreiben vom
19.02.2024
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Die vorgetragenen Anregungen zur
Eingriffsregelung und artenschutzrechtlichen Bewertung in der
Bebauungsplanebene lösen für den vorliegenden Bebauungsplan keinen weiteren
planerischen bzw. abwägungsrelevanten Handlungsbedarf aus.
Der Hinweis zum Umgang mit den
artenschutzrechtlichen Bestimmungen bei Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahmen
der vorhandenen bauliche Anlagen steht ebenfalls nicht im Zuständigkeits- und
Aufgabenbereich der Bauleitplanung.
Für diesen Fall hat der jeweilige
Maßnahmenträger eigenverantwortlich die Vorgaben der Landesbauordnung und des
Landes- bzw. Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen.
Ein weiterer abwägungsrelevanter
Handlungsbedarf besteht nicht.
Beschluss 2.2:
Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2.3
Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Schreiben vom
19.02.2024
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Bergbau/ Altbergbau
Die
Mitteilung, wonach kein Altbergbau dokumentiert ist und aktuell kein Bergbau
unter Bergaufsicht erfolgt, wird zur Kenntnis genommen.
Die
Anregungen zur bekannten bergbaulichen Situation in der Stadt Mendig und die
sich hieraus ergebende Empfehlung nach Einschaltung eines Baugrundgutachters
für den Fall, dass bei einem geplanten Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau
gestoßen wird, richtet sich grundsätzlich an die Planvollzugsebene (=
Genehmigungsebene).
Um für
diese Ebene einen frühzeitigen Hinweis geben zu können, wird der Sachverhalt
redaktionell in den Bebauungsplanunterlagen berücksichtigt. Der
Festsetzungsgehalt bzw. die Grundzüge der Planung bleiben hiervon unberührt.
Eine erneute Beteiligung i.S. des § 4a Abs. 3 BauGB ist nicht notwendig, da
sich die Ergänzung nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von
Belangen, die im Zuständigkeitsbereich der Bauleitplanung stehen, führt.
Boden und Bergbau - allgemein
Die
fachliche Bestätigung des Hinweises in C3 und C4 der Textfestsetzungen löst für den vorliegenden
Bebauungsplan keinen weiteren planerischen bzw. abwägungsrelevanten
Handlungsbedarf aus.
Boden und Bergbau – mineralische Rohstoffe
Die
Mitteilung, dass aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände bestehen, löst für den vorliegenden
Bebauungsplan keinen weiteren planerischen bzw. abwägungsrelevanten
Handlungsbedarf aus.
Geologiedatengesetz
Die Ausführung berührt nicht den
Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Bauleitplanung.
Daher besteht kein weiterer
planerischer bzw. abwägungsrelevanten Handlungsbedarf.
Beschluss 2.3:
Anregung zum Bergbau/ Altbergbau
Die
Mitteilung, wonach kein Altbergbau dokumentiert ist und aktuell kein Bergbau
unter Bergaufsicht erfolgt, wird zur Kenntnis genommen.
Die
Anregungen zur bekannten bergbaulichen Situation in der Stadt Mendig und die
sich hieraus ergebende Empfehlung nach Einschaltung eines Baugrundgutachters in
der Planvollzugsebene wird redaktionell in den Bebauungsplanunterlagen
berücksichtigt.
Die
Ausführungen zum Belang Boden und Bergbau – allgemein werden zur Kenntnis
genommen.
Die
Ausführungen zum Belang Boden und Bergbau – mineralische Rohstoffe werden zur
Kenntnis genommen.
Die
Ausführungen zum Geologiedatengesetz werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2.4
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, E-Mail vom 27.02.2024
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Dem
übersandten Lageplan ist zu entnehmen, dass es sich um eine
Hausanschlussleitung handelt. Eine Leitungstrasse mit einer übergebietlichen
Funktion ist von dem vorliegenden Bebauungsplan nicht betroffen.
Ein städtebauliches
Erfordernis i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB für eine planungsrechtliche Sicherung der
Hausanschlussleitung ist nicht abzuleiten. Vielmehr obliegt dies im
Regelungsverhältnis des Versorgungsträgers und dem jeweiligen Eigentümer.
Für den vorliegenden
Bebauungsplan besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter
Handlungsbedarf.
Beschluss 2.4:
Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2.5
Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Eigenbetrieb Wasser Abwasser, Schreiben
vom 07.03.2024
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Die
Ausführungen werden in Kapitel 8.2 „Abwasserbeseitigung“ der Begründung zum
Bebauungsplan redaktionell berücksichtigt.
Für den
Bebauungsplan ist festzuhalten, dass eine Wasserversorgung sowie
Abwasserbeseitigung grundsätzlich möglich sind. Die abschließende Klärung und
Umsetzung hat in der Planvollzugsebene (= Genehmigungsverfahren) zu erfolgen.
Zur
Anregung einer wasserdurchlässigen Gestaltung der Parkplatzflächen und
Zuwegungen ist auf die Textfestsetzung A 5.1 hinzuweisen, die das Anliegen des
Eigenbetriebs berücksichtigt. Hierin ist geregelt, dass offene Stellplätze
dauerhaft mit versickerungsfähigem Material befestigt werden sollen wie z.B.
wassergebundene Decke, Rasenfugenpflaster, wasserdurchlässiges Pflaster,
Rasengittersteine, Schotterrasen und vergleichbare Materialien.
Für die
Ebene des Bebauungsplans besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter
Handlungsbedarf.
Beschluss 2.5:
Die
Anregungen werden gemäß den Ausführungen in der Würdigung berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Gesamtbeschluss:
a)
Der Stadtrat beschließt den Abschluss des
Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
unter Verweis auf die gefassten Einzelbeschlüsse, die Bestandteil der
Niederschrift werden.
b)
Des Weiteren beschließt der Stadtrat den
vorliegenden Bebauungsplanentwurf „Blumenstraße“, bestehend aus Satzung,
Planzeichnung und textlichen Festsetzungen als Satzung gemäß § 10 BauGB unter
Berücksichtigung der gefassten Einzelbeschlüsse.
Weiterhin wird die
als Anlage beigefügte Begründung zum Bebauungsplan ebenfalls unter
Berücksichtigung der Einzelbeschlüsse beschlossen.
Der Stadtrat
beauftragt die Verwaltung, den Beschluss öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Person vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat:
Robert Maciejowski
Sachverhalt:
1.
Anlass
der Planung
Die
Stadt Mendig beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans „Blumenstraße”.
Anlass für die Stadt Mendig das Bebauungsplanverfahren einzuleiten, ist
die konkrete Absicht eines Vorhabenträgers die
bisherige Brachfläche (ehemaliger Landhandel) baulich nutzbar zu machen und
einer Folgenutzung zuzuführen. Es ist vorgesehen, die dort vorhandene Bebauung
teilweise abzureißen und auf dieser Fläche zwei
Mehrfamilienhäusern, ein gemischt genutztes Wohn- und Geschäftsgebäudes (Café
mit zusätzlichen Wohneinheiten) sowie eine Anlage für den ruhenden Verkehr
(„Parkdeck“) zu errichten.
Die
Planungsabsicht entspricht einer Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB.
2.
Verfahren
Der Stadtrat der Stadt Mendig hat
am 23.11.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen.
In der gleichen Sitzung hat der
Stadtrat aufgrund der ermöglichten Verfahrenserleichterung nach § 13a (2) Nr. 1
BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 1 BauGB beschlossen, von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
abzusehen und stattdessen die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit
gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchzuführen.
Die frühzeitige Unterrichtung
der Öffentlichkeit nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB fand in der Zeit vom
11.08.2023 bis einschließlich 11.09.2023 statt. Seitens der Öffentlichkeit
wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 26.01.2024 bis
einschließlich 28.02.2024 statt. Seitens der Öffentlichkeit wurde eine
Stellungnahme mit abwägungsrelevanten Inhalten vorgetragen. Diese wird im weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage behandelt.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 25.01.2024 am Verfahren
nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und hat im gleichen Zeitraum stattgefunden.
Die nachfolgend aufgelisteten
Behörden hatten eine Stellungnahme mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:
1.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft, Bodenschutz,
2.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, 9.70 Naturschutz, Wasserwirtschaft,
3.
Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz,
4.
Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH und
5.
Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Eigenbetrieb Wasser Abwasser.
Die Behandlung dieser
Stellungnahmen erfolgt im weiteren Verlauf der
Sitzungsunterlage.
Folgende Stellen haben eine
Stellungnahme ohne abwägungsrelevante Inhalte für den vorliegenden
Bebauungsplan abgegeben:
1.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Naturschutzbehörde,
2.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Gewerbeaufsicht,
3.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bauleitplanung,
4.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Brandschutzdienststelle,
5.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, 9.70 Naturschutz, Wasserwirtschaft,
6.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel,
7.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Straßenverkehr,
8.
Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz,
9.
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Fachgruppe Luftverkehr,
10. Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz,
(Fachgruppe Eisenbahn),
11. Landwirtschaftskammer
Rheinland-Pfalz,
12. Forstamt Ahrweiler,
13. Generaldirektion Kulturelles Erbe
Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie,
14. Generaldirektion Kulturelles Erbe
Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Abteilung Erdgeschichte Koblenz,
15. IHK Koblenz,
16. Handwerkskammer Koblenz,
17. Deutsche Telekom Technik GmbH,
18. Energienetze Mittelrhein GmbH
& Co. KG,
19. Amprion GmbH,
20. PLEdoc GmbH,
21. Vodafone GmbH/ Vodafone
Deutschland GmbH,
22. Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
23. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien,
24. Eisenbahn-Bundesamt,
25. Landesbetrieb Liegenschafts- und
Baubetreuung.
Seitens der beteiligten Nachbargemeinden
wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Weiterhin sind der Bebauungsplanentwurf (Satzung, Planurkunde, textliche
Festsetzungen) sowie die Begründung dieser Vorlage beigefügt. Der vorliegende
Entwurf kann als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen werden.