Beschluss:

1.         Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1.     Bürger 1, E-Mail vom 30.01.2024

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Der Bürger 1 trägt folgende Anregungen vor:

1.      das Vorhaben wird mit der Anschrift Blumenstraße benannt,

2.      Parkplätze,

3.      Infrastruktur an der Ecke Blumenstraße-Bahnstraße.

 

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Dabei sind die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in die Abwägung einzubeziehen.

Die aus dem Abwägungsgebot folgende Verpflichtung, „in die Abwägung an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, bedeutet, dass alle die Planung, d.h. die Planziele legitimierenden und die von der konkreten Planung berührten Belange („abwägungsbeachtlichen Belange“) ermittelt und als „Abwägungsmaterial“ zusammengestellt und in die Abwägung einbezogen werden müssen.

Diese Anforderung des Abwägungsgebots ist klargestellt in § 2 Abs. 3 BauGB; danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

Belange und Interessen, die keinen städtebaulichen (bodenrechtlichen) Bezug haben, sind i.S. d § 1 Abs. 7 BauGB, sind nicht abwägungsbeachtlich.

 

1.      Das Vorhaben wird mit der Anschrift Blumenstraße benannt.

Grundsätzlich hat die Bezeichnung eines Bebauungsplans keine Aussagekraft hinsichtlich seines Festsetzungsgehalts und können hieraus nicht abgeleitet werden.

 

Der Bebauungsplan trifft keine verbindlichen Festsetzungen für die Anbindung des Grundstücks an die äußere Erschließung. Diese Aufgabenstellung ist in der Planvollzugsebene abschließend zu klären.

 

Grundsätzlich stehen für die Erschließung die „Bahnstraße“ sowie die „Blumenstraße“ zur Verfügung. Es handelt sich um öffentlich gewidmete Straßen, die u.a. die Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke übernehmen.

Sowohl die „Bahnstraße“ als auch die „Blumenstraße“ weisen eine entsprechende Leistungsfähigkeit für die Aufnahme des hinzukommenden Verkehrs aus dem Plangebiet auf.

 

Für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind im öffentlichen Straßenraum für jedermann zugängliche öffentliche Parkplätze untergebracht wie etwa direkt vor dem „Imbiss“ an der „Bahnstraße“ oder einem zum Plangebiet gelegenen Seitenstreifen entlang der „Blumenstraße“.

Hierbei handelt es sich um öffentliche Parkplätze, die ausschließlich dem „Besucherverkehr“ der in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen Nutzungen dienen. Keinesfalls übernehmen diese Parkplätze eine Funktion für die Unterbringung des gebietsbezogenen Anliegerverkehrs auf den privaten Grundstücken. Dieser Nachweis hat nutzungsbezogen durch jeden Eigentümer auf seinem Grundstück zu erfolgen. Insofern führt ein möglicher Wegfall von Parkplätzen im öffentlichen Raum nicht zu einer Betroffenheit von privaten Belangen.

 

Die mögliche Anordnung von Grundstücksein- und -ausfahrten und der sich möglicherwiese hieraus ergebende Wegfall von Parkplätzen obliegt nicht im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des vorliegenden Bebauungsplans. Diese Klärung ist in der Planvollzugsebene auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften abschließend herbeizuführen. Für das angeführte Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern und die Verkehrssicherheit gilt dies ebenfalls.

 

Ein abwägungsrelevanter bzw. planerischer Handlungsbedarf für den vorliegenden Bebauungsplan besteht nicht.

 

2.      Parkplätze

Planungsabsicht des Maßnahmenträgers ist die Errichtung eines Parkdecks für die Unterbringung des gebietsbezogenen Verkehrs.

 

Bei der Abwägungsentscheidung ist einzustellen, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um eine sogenannte Angebotsplanung handelt.

 

Im Gegensatz zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan enthält dieser Bebauungsplan das Angebot, die im Plangebiet gelegenen Grundstücke anknüpfend an die in ihm getroffenen Festsetzungen einer baulichen Nutzung zuzuführen. Der Angebotsbebauungsplanung gibt abstrakt vor, welche baulichen und sonstigen Nutzungen im Geltungsbereich des jeweiligen Bebauungsplans zulässig sind. Die Umsetzung dieser Vorgaben steht jedoch im freien Planungsermessen des jeweiligen Eigentümers der im Plangebiet gelegenen Grundstücke.

 

Im vorliegenden Planungsfall schafft der Bebauungsplan somit „lediglich“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die künftige bauliche und sonstige Nutzung. Dies gilt u.a. für die Möglichkeit nach Errichtung eines Parkdecks, wozu der Bebauungsplan jedoch keine verpflichtende Festsetzung enthält.

 

Die abschließende Festlegung und Anordnung von künftigen Betriebstypen baulichen Anlagen und Einrichtungen erfolgt in der Planvollzugsebene in Abhängigkeit von dem jeweiligen betrieblichen Erfordernis und Ansprüchen.

 

Unter Verweis auf § 47 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) „Stellplätze und Garagen“ dürfen bauliche Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze).

 

Der Nachweis hinsichtlich der notwendigen Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Bemessungsgrundlage hierfür bildet in der Regel die konkrete Objektplanung (= Genehmigungsplanung) in der Planvollzugsebene. Die nachzuweisende Anzahl von Stellplätzen richtet sich nach der Stellplatzsatzung über die Festsetzung der Zahl der notwendigen Stellplätze der Stadt Mendig.

 

Dieser Nachweis obliegt nicht im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des vorliegenden Bebauungsplans, sondern ist vielmehr im Genehmigungsverfahren (= Planvollzugsebene) zu erbringen.

 

Sofern der Maßnahmenträger seine Planungsabsicht nach Errichtung eines Parkdecks in der Planvollzugsebene anstrebt, bedarf es i.d.R. einer Baugenehmigung. Es handelt sich um eine bauliche Anlage, die kein genehmigungsfreies Vorhaben darstellt.

 

Die Ausführungen zum Platzbedarf eines Rettungsverfahrens und die sich hieraus ergebenden Verkehrsbehinderungen stellen für die Ebene des Bebauungsplans keinen abwägungsrelevanten Belang dar.

 

Unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhalts ergibt sich für den Bebauungsplan kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.

 

3.      Infrastruktur an der Ecke Blumenstraße-Bahnstraße

Die hierzu vorgetragene Anregung berührt den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des vorliegenden Bebauungsplans nicht und löst somit keinen abwägungsrelevanten bzw. planerischen Handlungsbedarf für diese Planungsebene aus.

 

Beschluss 1.1:

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Würdigung werden die Anregungen zu den Ziffern 1 bis 3 zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

2.         Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1      Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, E-Mail vom 28.02.2024

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Oberflächenwasserbewirtschaftung/ Schmutzwasserbeseitigung

Wie die Fachbehörde in ihrer Stellungnahme richtigerweise anführt, ist aufgrund der innerstädtischen Lage die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gesichert. Die vorhandenen Einrichtungen sollen weiterhin genutzt werden, so dass eine gesicherte Erschließung i.S. des § 30 BauGB für den Bereich „Abwasser“ angenommen werden darf.

 

Die „sonstigen“ Ausführungen zur Abwasserbeseitigung obliegen nicht im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Bauleitplanung.

 

Auf die Ausführungen in Ziffer 2.5 dieser Vorlage (= Stellungnahme des Eigenbetriebs Wasser Abwasser der Verbandsgemeinde Mendig) wird an dieser Stelle hingewiesen.

 

Somit wird kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf für den vorliegenden Bebauungsplan ausgelöst.

 

Beschluss 2.1:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

2.2      Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, 9.70 Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaft, Schreiben vom 19.02.2024

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Die vorgetragenen Anregungen zur Eingriffsregelung und artenschutzrechtlichen Bewertung in der Bebauungsplanebene lösen für den vorliegenden Bebauungsplan keinen weiteren planerischen bzw. abwägungsrelevanten Handlungsbedarf aus.

 

Der Hinweis zum Umgang mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen bei Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahmen der vorhandenen bauliche Anlagen steht ebenfalls nicht im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Bauleitplanung.

 

Für diesen Fall hat der jeweilige Maßnahmenträger eigenverantwortlich die Vorgaben der Landesbauordnung und des Landes- bzw. Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen.

 

Ein weiterer abwägungsrelevanter Handlungsbedarf besteht nicht. 

 

Beschluss 2.2:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

2.3      Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 19.02.2024

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Bergbau/ Altbergbau

Die Mitteilung, wonach kein Altbergbau dokumentiert ist und aktuell kein Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt, wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Anregungen zur bekannten bergbaulichen Situation in der Stadt Mendig und die sich hieraus ergebende Empfehlung nach Einschaltung eines Baugrundgutachters für den Fall, dass bei einem geplanten Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau gestoßen wird, richtet sich grundsätzlich an die Planvollzugsebene (= Genehmigungsebene).

 

Um für diese Ebene einen frühzeitigen Hinweis geben zu können, wird der Sachverhalt redaktionell in den Bebauungsplanunterlagen berücksichtigt. Der Festsetzungsgehalt bzw. die Grundzüge der Planung bleiben hiervon unberührt. Eine erneute Beteiligung i.S. des § 4a Abs. 3 BauGB ist nicht notwendig, da sich die Ergänzung nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen, die im Zuständigkeitsbereich der Bauleitplanung stehen, führt. 

 

Boden und Bergbau - allgemein

Die fachliche Bestätigung des Hinweises in C3 und C4 der Textfestsetzungen löst für den vorliegenden Bebauungsplan keinen weiteren planerischen bzw. abwägungsrelevanten Handlungsbedarf aus.

 

Boden und Bergbau – mineralische Rohstoffe

Die Mitteilung, dass aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände bestehen, löst für den vorliegenden Bebauungsplan keinen weiteren planerischen bzw. abwägungsrelevanten Handlungsbedarf aus.

 

Geologiedatengesetz

Die Ausführung berührt nicht den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Bauleitplanung.

Daher besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanten Handlungsbedarf.

 

Beschluss 2.3:

 

Anregung zum Bergbau/ Altbergbau

Die Mitteilung, wonach kein Altbergbau dokumentiert ist und aktuell kein Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt, wird zur Kenntnis genommen.

Die Anregungen zur bekannten bergbaulichen Situation in der Stadt Mendig und die sich hieraus ergebende Empfehlung nach Einschaltung eines Baugrundgutachters in der Planvollzugsebene wird redaktionell in den Bebauungsplanunterlagen berücksichtigt.

 

Die Ausführungen zum Belang Boden und Bergbau – allgemein werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Ausführungen zum Belang Boden und Bergbau – mineralische Rohstoffe werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Ausführungen zum Geologiedatengesetz werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

2.4      Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, E-Mail vom 27.02.2024

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

Dem übersandten Lageplan ist zu entnehmen, dass es sich um eine Hausanschlussleitung handelt. Eine Leitungstrasse mit einer übergebietlichen Funktion ist von dem vorliegenden Bebauungsplan nicht betroffen.

 

Ein städtebauliches Erfordernis i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB für eine planungsrechtliche Sicherung der Hausanschlussleitung ist nicht abzuleiten. Vielmehr obliegt dies im Regelungsverhältnis des Versorgungsträgers und dem jeweiligen Eigentümer.

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.

 

Beschluss 2.4:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

2.5      Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Eigenbetrieb Wasser Abwasser, Schreiben vom 07.03.2024

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

(ZITATENDE)

 

 

Die Ausführungen werden in Kapitel 8.2 „Abwasserbeseitigung“ der Begründung zum Bebauungsplan redaktionell berücksichtigt.

 

Für den Bebauungsplan ist festzuhalten, dass eine Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung grundsätzlich möglich sind. Die abschließende Klärung und Umsetzung hat in der Planvollzugsebene (= Genehmigungsverfahren) zu erfolgen.

 

Zur Anregung einer wasserdurchlässigen Gestaltung der Parkplatzflächen und Zuwegungen ist auf die Textfestsetzung A 5.1 hinzuweisen, die das Anliegen des Eigenbetriebs berücksichtigt. Hierin ist geregelt, dass offene Stellplätze dauerhaft mit versickerungsfähigem Material befestigt werden sollen wie z.B. wassergebundene Decke, Rasenfugenpflaster, wasserdurchlässiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen und vergleichbare Materialien.

 

Für die Ebene des Bebauungsplans besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.

 

Beschluss 2.5:

Die Anregungen werden gemäß den Ausführungen in der Würdigung berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

Gesamtbeschluss:

a)       Der Stadtrat beschließt den Abschluss des Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB unter Verweis auf die gefassten Einzelbeschlüsse, die Bestandteil der Niederschrift werden.

 

b)      Des Weiteren beschließt der Stadtrat den vorliegenden Bebauungsplanentwurf „Blumenstraße“, bestehend aus Satzung, Planzeichnung und textlichen Festsetzungen als Satzung gemäß § 10 BauGB unter Berücksichtigung der gefassten Einzelbeschlüsse.

 

Weiterhin wird die als Anlage beigefügte Begründung zum Bebauungsplan ebenfalls unter Berücksichtigung der Einzelbeschlüsse beschlossen.

 

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, den Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                                         X

Zustimmungen                                ./.

Ablehnungen                                                   ./.

Stimmenenthaltungen                 ./.

 

 

 

 


Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Person vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat:

Robert Maciejowski

 

Sachverhalt:

1.      Anlass der Planung

 

Die Stadt Mendig beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans „Blumenstraße”.

 

Anlass für die Stadt Mendig das Bebauungsplanverfahren einzuleiten, ist die konkrete Absicht eines Vorhabenträgers die bisherige Brachfläche (ehemaliger Landhandel) baulich nutzbar zu machen und einer Folgenutzung zuzuführen. Es ist vorgesehen, die dort vorhandene Bebauung teilweise abzureißen und auf dieser Fläche zwei Mehrfamilienhäusern, ein gemischt genutztes Wohn- und Geschäftsgebäudes (Café mit zusätzlichen Wohneinheiten) sowie eine Anlage für den ruhenden Verkehr („Parkdeck“) zu errichten.

 

Die Planungsabsicht entspricht einer Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB.

 

2.      Verfahren

 

Der Stadtrat der Stadt Mendig hat am 23.11.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen.

 

In der gleichen Sitzung hat der Stadtrat aufgrund der ermöglichten Verfahrenserleichterung nach § 13a (2) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 1 BauGB beschlossen, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und stattdessen die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchzuführen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB fand in der Zeit vom 11.08.2023 bis einschließlich 11.09.2023 statt. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 26.01.2024 bis einschließlich 28.02.2024 statt. Seitens der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme mit abwägungsrelevanten Inhalten vorgetragen. Diese wird im weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage behandelt.

 

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 25.01.2024 am Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und hat im gleichen Zeitraum stattgefunden.

 

Die nachfolgend aufgelisteten Behörden hatten eine Stellungnahme mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:

 

1.         Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz,

2.         Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, 9.70 Naturschutz, Wasserwirtschaft,

3.         Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz,

4.         Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH und

5.         Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Eigenbetrieb Wasser Abwasser.

 

Die Behandlung dieser Stellungnahmen erfolgt im weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage.

 

Folgende Stellen haben eine Stellungnahme ohne abwägungsrelevante Inhalte für den vorliegenden Bebauungsplan abgegeben:

 

1.         Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Naturschutzbehörde,

2.         Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Gewerbeaufsicht,

3.         Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bauleitplanung,

4.         Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Brandschutzdienststelle,

5.         Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, 9.70 Naturschutz, Wasserwirtschaft,

6.         Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel,

7.         Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Straßenverkehr,

8.         Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz,

9.         Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Fachgruppe Luftverkehr,

10.       Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, (Fachgruppe Eisenbahn),

11.      Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,

12.      Forstamt Ahrweiler,

13.      Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie,

14.      Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Abteilung Erdgeschichte Koblenz,

15.      IHK Koblenz,

16.      Handwerkskammer Koblenz,

17.      Deutsche Telekom Technik GmbH,

18.      Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG,

19.      Amprion GmbH,

20.      PLEdoc GmbH,

21.      Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH,

22.      Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,

23.      Deutsche Bahn AG, DB Immobilien,

24.      Eisenbahn-Bundesamt,

25.      Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung.

 

Seitens der beteiligten Nachbargemeinden wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Weiterhin sind der Bebauungsplanentwurf (Satzung, Planurkunde, textliche Festsetzungen) sowie die Begründung dieser Vorlage beigefügt. Der vorliegende Entwurf kann als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen werden.