Beschluss:
Die im Entwurf als Anlage beigefügte „Satzung über die
2. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplans ‚Ober den fünf Morgen‘“ wird als Satzung
beschlossen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan der Satzung über
die Anordnung einer Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes „Ober den fünf Morgen“ vom 05.03.2021.
Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung über die 2. Verlängerung der
Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen 1
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben:
Hans Peter Ammel
Helmut Selig
Joachim Plitzko
Den Vorsitz
übernimmt der 1. Beigeordnete Achim Grün.
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat am 23.02.2021 für den Geltungsbereich des in
Aufstellung befindlichen eines Bebauungsplanes „Ober den fünf Morgen“ eine
Veränderungssperre beschlossen, die am 05.03 2021 öffentlich bekannt gemacht
worden ist. Am 31.01.2023 hat der Stadtrat die 1. Verlängerung der
Veränderungssperre beschlossen, die am 15.02.2023 öffentlich bekannt gemacht
worden ist. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre ist vom
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt worden (Urt. v. 02.03.2023 – 1
C 10398/21.OVG).
Die Geltungsdauer der bereits einmal verlängerten Veränderungssperre
läuft am 05.03.2024 ab. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB ist im November/Dezember 2023 durchgeführt worden. Der
Abwägungs- und Satzungsbeschluss sollte vor Ablauf der Geltungsdauer der
Veränderungssperre gefasst werden.
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die
Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB bis zu einem weiteren Jahr
nochmals verlängern. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Untere
Naturschutzbehörde hat mit Schreiben vom 05.12.2023 (Anlage) die Lösung
des Artenschutzkonfliktes als unzureichend beanstandet. Die Thematik müsse auf
der Ebene des Bebauungsplans gelöst werden. Die Ausweichhabitate müssten
hinreichend konkret bestimmt werden und es müsse öffentlich-rechtlich – z.B.
durch einen städtebaulichen Vertrag – gesichert werden, dass diese auch
rechtzeitig bereitgestellt werden. Damit konnte nicht gerechnet werden, weil
die Konfliktlösung aufgrund des § 24 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz
(LNatSchG) auch im Vollzug möglich wäre.
Der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags ist aufgrund fehlender
Kooperationsbereitschaft des Eigentümers nicht möglich. Eine
öffentlich-rechtliche Sicherung kann daher auf der Ebene des Bebauungsplans nur
durch Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen, die eine erneute Offenlage
erforderlich und einen Abwägungs- und Satzungsbeschluss vor Ablauf der
Veränderungssperre unmöglich machen. Soweit eine Konfliktlösung im Vollzug
möglich ist, bedarf dies zumindest einer Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und einer Bestätigung durch
die Untere Naturschutzbehörde, um den Abwägungs- und Satzungsbeschluss fassen
zu können. Daher liegen besondere Umstände vor, die eine nochmalige
Verlängerung der Veränderungssperre erfordern. Eine Verlängerung um 3 Monate
wird für ausreichend erachtet.