Sitzung: 24.01.2024 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/586/2024
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat
beschließt die Änderung der Hauptsatzung und stimmt dem Erlass der 4. Änderungssatzung in der als Anlage
vorgelegten Fassung zu.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Hinweis:
Die Beschussfassung über die Änderung der Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates (vgl. § 25 Abs. 2
GemO).
Sachverhalt:
Änderung § 9 der
Hauptsatzung des Verbandsgemeinderates
Im Dezember 2023 wurde die Elfte
Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO)
durch den Minister des Inneren und für Sport RLP unterzeichnet und soll in
Kürze im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden. Die Anpassungen
beinhalten u.a. die rückwirkende Erhöhung aller Entschädigungssätze um
6 v.H. zum 01.01.2023. Außerdem ist mit Wirkung zum 01.01.2024 eine Erhöhung
der Entschädigungssätze um weitere 6 v.H. vorgesehen.
Um den ehrenamtlichen Einsatz der Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden in der Verbandsgemeinde Mendig zu würdigen, ist hinsichtlich des nunmehr unterzeichneten Gesetzesentwurfs beabsichtigt, frühzeitigt unter Abänderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mendig die formalen Voraussetzungen zu schaffen, damit die prozentualen Anpassungen für die hiesigen Feuerwehrangehörigen unmittelbar nach Inkrafttreten der Anpassungen wirksam werden.
Unbestritten ist, dass die Arbeit jedes einzelnen Mitgliedes der Feuerwehr nicht hoch genug einzuschätzen ist. Alle Kameradinnen und Kameraden opfern viel Freizeit für Übungen, Wartungen von Geräten etc. Die Aufwandsentschädigung dient zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes entstandenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen.
In dem nachstehenden Satzungsentwurf wurde der § 9 Abs. 3 S. 2 neu eingefügt. Die weiteren Anpassungen der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung konzentrieren sich auf den Bereich der Nachwuchsarbeit, weshalb die stellvertretenden Jugendwarte in Abs. 2 Nr. 6 ebenfalls ergänzt und neu berücksichtigt werden. Weiterhin ist eine redaktionelle Änderung in § 9 Abs. 2 Nr. 2 erforderlich.
BISHER:
§ 9
Aufwandsentschädigung
für Feuerwehrangehörige
(1) Zur Abgeltung
der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen
erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.
(2) Eine
Aufwandsentschädigung erhalten:
1. der Wehrleiter und seine ständigen
Vertreter
2. die Wehrführer und seine Vertreter
3. die Gerätewarte
4. der Leiter des Atemschutzes und sein
Vertreter
5. die Leiter der
Führungsunterstützungseinrichtungen
6. die Jugendwarte
7. die für die Erstellung der Alam- und
Einsatzpläne zuständigen Feuerwehrangehörigen
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen
Pauschalbetrages gewährt; ihre Höhe wird vom Verbandsgemeinderat beschlossen.
Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten
Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Werden die
Sätze der §§ 10 und 11 Absatz 4 der Feuerwehrentschädigungsverordnung geändert,
ändern sich die jeweiligen Sätze der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 3 Satz
1 um den gleichen v.H. Satz. Der sich hierbei ergebende neue Gesamtbetrag ist
auf volle 0,05 EUR aufzurunden.
(5) Ehrenamtliche
Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung,
wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des §36 LBKG
Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt
sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen
Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats
herangezogen worden ist. Der Stundensatz wird vom Verbandsgemeinderat festgesetzt.
(6) Sofern nach den
steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem
Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der
Verbandsgemeinde getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
NEU:
§ 9
Aufwandsentschädigung
für Feuerwehrangehörige
(1) Zur Abgeltung
der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen
erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 4.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:
1.
der Wehrleiter und seine ständigen
Vertreter,
2.
die Wehrführer und ihre Vertreter
3.
die Gerätewarte
4.
der Leiter des Atemschutzes und sein
Vertreter
5. die Leiter der Führungsunterstützungseinrichtungen
6.
die Jugendwarte und ihre Vertreter
7.
die für die Erstellung der Alam- und
Einsatzpläne zuständigen Feuerwehrangehörigen
(3) Die
Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Verbandsgemeinderat beschlossen. Sofern die Aufwandsentschädigungen in Form eines festen
Betrags durch Beschluss bestimmt sind, verändert sich dieser künftig jeweils um
den entsprechenden Vomhundertsatz nach den einschlägigen landesrechtlichen
Regelungen der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung; diese bedürfen keiner
gesonderten Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates. Der sich hierbei
ergebende neue Gesamtbetrag ist auf volle 0,05 EUR aufzurunden. Ungeachtet
dessen werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten
Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben
Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen
herangezogen werden bei denen auf Grund des §36 LBKG Kostenersatz geleistet
worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt
des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der
Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der
Stundensatz wird vom Verbandsgemeinderat festgesetzt.
(5) Sofern nach den steuerrechtlichen
Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich
ist, wird der Pauschsteuersatz von der Verbandsgemeinde getragen. Der
Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.