Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Änderung der Hauptsatzung und stimmt dem Erlass der 4. Änderungssatzung in der als Anlage vorgelegten Fassung zu.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                                         X

Zustimmungen                                ./.

Ablehnungen                                                   ./.

Stimmenenthaltungen                 ./.

 

 

Hinweis:
Die Beschussfassung über die Änderung der Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates (vgl. § 25 Abs. 2 GemO).          

 


Sachverhalt:

 

Änderung § 9 der Hauptsatzung des Verbandsgemeinderates

 

Im Dezember 2023 wurde die Elfte Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) durch den Minister des Inneren und für Sport RLP unterzeichnet und soll in Kürze im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden. Die Anpassungen beinhalten u.a. die rückwirkende Erhöhung aller Entschädigungssätze um
6 v.H. zum 01.01.2023. Außerdem ist mit Wirkung zum 01.01.2024 eine Erhöhung der Entschädigungssätze um weitere 6 v.H. vorgesehen.

 

Um den ehrenamtlichen Einsatz der Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden in der Verbandsgemeinde Mendig zu würdigen, ist hinsichtlich des nunmehr unterzeichneten Gesetzesentwurfs beabsichtigt, frühzeitigt unter Abänderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mendig die formalen Voraussetzungen zu schaffen, damit die prozentualen Anpassungen für die hiesigen Feuerwehrangehörigen unmittelbar nach Inkrafttreten der Anpassungen wirksam werden.

 

Unbestritten ist, dass die Arbeit jedes einzelnen Mitgliedes der Feuerwehr nicht hoch genug einzuschätzen ist. Alle Kameradinnen und Kameraden opfern viel Freizeit für Übungen, Wartungen von Geräten etc. Die Aufwandsentschädigung dient zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes entstandenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen.

 

In dem nachstehenden Satzungsentwurf wurde der § 9 Abs. 3 S. 2 neu eingefügt. Die weiteren Anpassungen der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung konzentrieren sich auf den Bereich der Nachwuchsarbeit, weshalb die stellvertretenden Jugendwarte in Abs. 2 Nr. 6 ebenfalls ergänzt und neu berücksichtigt werden. Weiterhin ist eine redaktionelle Änderung in § 9 Abs. 2 Nr. 2 erforderlich.

 

BISHER:

 

§ 9

Aufwandsentschädigung

für Feuerwehrangehörige

 

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.

 

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

1.            der Wehrleiter und seine ständigen Vertreter

2.            die Wehrführer und seine Vertreter

3.            die Gerätewarte

4.            der Leiter des Atemschutzes und sein Vertreter

5.            die Leiter der Führungsunterstützungseinrichtungen

6.            die Jugendwarte

7.            die für die Erstellung der Alam- und Einsatzpläne zuständigen Feuerwehrangehörigen

 

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt; ihre Höhe wird vom Verbandsgemeinderat beschlossen. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

 

(4) Werden die Sätze der §§ 10 und 11 Absatz 4 der Feuerwehrentschädigungsverordnung geändert, ändern sich die jeweiligen Sätze der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 3 Satz 1 um den gleichen v.H. Satz. Der sich hierbei ergebende neue Gesamtbetrag ist auf volle 0,05 EUR aufzurunden.

 

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des §36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz wird vom Verbandsgemeinderat festgesetzt.

 

(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Verbandsgemeinde getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

NEU:

 

§ 9

Aufwandsentschädigung

für Feuerwehrangehörige

 

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 4.

 

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

1.    der Wehrleiter und seine ständigen Vertreter,

2.    die Wehrführer und ihre Vertreter

3.    die Gerätewarte

4.    der Leiter des Atemschutzes und sein Vertreter

5.    die Leiter der Führungsunterstützungseinrichtungen

6.    die Jugendwarte und ihre Vertreter

7.    die für die Erstellung der Alam- und Einsatzpläne zuständigen Feuerwehrangehörigen

 

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Verbandsgemeinderat beschlossen. Sofern die Aufwandsentschädigungen in Form eines festen Betrags durch Beschluss bestimmt sind, verändert sich dieser künftig jeweils um den entsprechenden Vomhundertsatz nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung; diese bedürfen keiner gesonderten Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates. Der sich hierbei ergebende neue Gesamtbetrag ist auf volle 0,05 EUR aufzurunden. Ungeachtet dessen werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

 

(4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des §36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz wird vom Verbandsgemeinderat festgesetzt.

 

(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Verbandsgemeinde getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.