Sachverhalt:
Gem. § 21
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) erfolgt die Unterrichtung des
Gemeinderates über den Stand des Haushaltsvollzugs während des Haushaltsjahres
vorbehaltlich des Satzes 2 nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde. Über
das Erreichen der Finanz- und Leistungsziele zum 30. Juni und 31. Dezember soll
der Gemeinderat spätestens zwei Monate nach dem [jeweiligen] Stichtag
unterrichtet werden.
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich des 1.
Nachtragshaushaltsplanes wurde im Verbandsgemeinderat am 07.12.2022 bzw.
28.06.2023 beschlossen. Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erfolgte mit
Schreiben vom 22.12.2022 bzw. 29.06.2023.
Ausführliche
Informationen zum Haushaltsvollzug zum Stichtag 31.12.2023 sind der beigefügten
Anlage zu entnehmen. Weiterhin ist ein Auszug der Finanzrechnung mit Konten zum 31.12.2023
beigefügt.
Es gilt zu beachten, dass in den
bisherigen Buchungen die Abschreibungen, Auflösung von Sonderposten,
Rückstellungen, Buchungen der internen Leistungsverrechnung etc. nicht bzw.
nicht in Gänze berücksichtigt sind. Diese Beträge werden im Rahmen der
Jahresabschlussarbeiten ermittelt und eingebucht. Hierdurch werden sich
insbesondere in der Ergebnisrechnung noch erhebliche Veränderungen ergeben.
Das endgültige Ergebnis wird erst mit dem
Jahresabschluss feststehen und vorgelegt.