Sitzung: 24.01.2024 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/577/2024
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt gem. § 17 Abs. 5 GemHVO i. V. m. § 17 Abs. 1 GemHVO die Übertragung der im Sachverhalt aufgeführten ordentlichen Haushaltsmittel von insg. 123.682,80 EUR vom Haushaltsjahr 2023 in das Haushaltsjahr 2024.
Der Verbandsgemeinderat nimmt die Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit gem. beigefügter Übersicht zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Nach § 17 Abs. 5 GemHVO ist für die Übertragung von Ermächtigungen im ordentlichen Bereich ein Ratsbeschluss notwendig.
Folgende Ansätze für ordentliche
Aufwendungen/ordentliche Auszahlungen sollen gem. § 17 Abs. 1 GemHVO vom
Haushaltsjahr 2023 auf das Haushaltsjahr 2024 übertragen werden:
Buchungs- stelle |
Posten EH/FH |
Teil- haus- halt |
Haushalts- mittel 2023 |
verwendet in 2023 |
Übertragungs- betrag |
wofür |
Bemerkung |
114700.523100 |
E10/F10 |
6 |
60.000,00
€ |
0,00
€ |
60.000,00 € |
Unterhaltung Verwaltungsgebäude; Fenster 2. Abschnitt DG Nord-
und Westseite |
Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024
übertragen werden |
114700.523100 |
E10/F10 |
6 |
30.000,00
€ |
16.839,91
€ |
13.160,09 € |
Unterhaltung Verwaltungsgebäude; Umbau Bürgerbüro |
Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024
übertragen werden |
111301.562510 |
E14/F14 |
1 |
18.000,00
€ |
3.540,25
€ |
14.459,75 € |
Online-Zugangsgesetz
(Redesign, Homepage u.a.) |
Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024
übertragen werden |
128000.523800 * |
E10/F10 |
2 |
5.000,00
€ |
265,99
€ |
4.734,01 € |
Katastrophenschutz; Anschaffungen (Decken, Feldbetten u.a.) |
Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024
übertragen werden |
128000.529200 * |
E10/F10 |
2 |
5.000,00
€ |
0,00
€ |
5.000,00 € |
Katastropenschutz; Herrichtung Hilfskrankenhaus |
Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024
übertragen werden |
541104.523800 * |
E10/F10 |
6 |
2.000,00
€ |
0,00
€ |
2.000,00 € |
Radwege; Beschilderung Radschleife |
Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nac 2024
übertragen werden |
551201.563900 * |
E14/F14 |
1 |
5.000,00
€ |
0,00
€ |
5.000,00 € |
Wanderwege; Traumpfade-Marathon |
Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024
übertragen werden |
552101.523100 |
E10/F10 |
6 |
40.000,00
€ |
20.671,05
€ |
19.328,95 € |
Gewässer 3. Ordnung; Unterhaltung |
Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024
übertragen werden |
Gesamt |
|
|
|
|
123.682,80 € |
|
Die mit * markierten Übertragungen wurden bereits bei der Ansatzbildung zur Haushaltsplanung 2024 berücksichtigt.
Auswirkungen auf den
Haushalt:
Die Aufwands- sowie Auszahlungsermächtigungen des Jahres 2024 werden durch die Übertragung jeweils um insgesamt 123.682,80 EUR erhöht.
|
|
Ergebnishaushalt, Pos E10 |
|
Finanzhaushalt, Pos. F10 |
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|
Ermächtigung 2024 bisher |
Ermächtigung 2024 neu |
|
Ermächtigung 2024 bisher |
Ermächtigung 2024 neu |
Gesamt-haushalt |
|
1.485.110,00 € |
1.589.333,05 € |
|
1.485.110,00 € |
1.589.333,05 € |
Teilhaushalt 2 |
|
126.750,00 € |
136.484,01 € |
|
126.750,00 € |
136.484,01 € |
Teilhaushalt 6 |
|
845.770,00 € |
940.259,04 € |
|
845.770,00 € |
940.259,04 € |
|
|
Ergebnishaushalt, Pos E14 |
|
Finanzhaushalt, Pos. F14 |
||
|
|
Ermächtigung 2024 bisher |
Ermächtigung 2024 neu |
|
Ermächtigung 2024 bisher |
Ermächtigung 2024 neu |
Gesamt- haushalt |
|
1.398.120,00 € |
1.417.579,75 € |
|
1.389.300,00 € |
1.408.759,75 € |
Teilhaushalt 1 |
|
968.480,00 € |
987.939,75 € |
|
968.480,00 € |
987.939,75 € |
Bei Inanspruchnahme der Ermächtigung im Jahr 2024 verschlechtert sich das geplante Jahresergebnis. Im Finanzhaushalt erhöht sich bei Inanspruchnahme der Ermächtigung der Finanzmittelfehlbetrag entsprechend.
Im Jahr 2023 kam es jedoch durch die Nicht-Inanspruchnahme sowohl in der Ergebnis- als auch in der Finanzrechnung zu einem positiveren Ergebnis als geplant.
Im Zeitablauf gleichen sich die so hervorgerufenen Überschüsse und
Fehlbeträge betragsgenau aus.
Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu
beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich
ist. Dennoch ist dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher
Höhe konkrete Übertragungen erfolgt sind. Eine entsprechende Übersicht ist der
Anlage beigefügt.