Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt gem. § 17 Abs. 5 GemHVO i. V. m. § 17 Abs. 1 GemHVO die Übertragung der im Sachverhalt aufgeführten ordentlichen Haushaltsmittel von insg. 123.682,80 EUR vom Haushaltsjahr 2023 in das Haushaltsjahr 2024.

 

Der Verbandsgemeinderat nimmt die Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit gem. beigefügter Übersicht zur Kenntnis.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Nach § 17 Abs. 5 GemHVO ist für die Übertragung von Ermächtigungen im ordentlichen Bereich ein Ratsbeschluss notwendig.

 

Folgende Ansätze für ordentliche Aufwendungen/ordentliche Auszahlungen sollen gem. § 17 Abs. 1 GemHVO vom Haushaltsjahr 2023 auf das Haushaltsjahr 2024 übertragen werden:

 

Buchungs- stelle

Posten EH/FH

Teil- haus- halt

Haushalts- mittel 2023

verwendet in 2023

Übertragungs- betrag

wofür

Bemerkung

114700.523100

E10/F10

6

60.000,00 €

0,00 €

      60.000,00 €

Unterhaltung Verwaltungsgebäude; Fenster 2. Abschnitt DG Nord- und Westseite

Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024 übertragen werden

114700.523100

E10/F10

6

30.000,00 €

16.839,91 €

      13.160,09 €

Unterhaltung Verwaltungsgebäude; Umbau Bürgerbüro

Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024 übertragen werden

111301.562510

E14/F14

1

18.000,00 €

3.540,25 €

      14.459,75 €

Online-Zugangsgesetz (Redesign, Homepage u.a.)

Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024 übertragen werden

128000.523800 *

E10/F10

2

5.000,00 €

265,99 €

        4.734,01 €

Katastrophenschutz; Anschaffungen (Decken, Feldbetten u.a.)

Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024 übertragen werden

128000.529200 *

E10/F10

2

5.000,00 €

0,00 €

        5.000,00 €

Katastropenschutz; Herrichtung Hilfskrankenhaus

Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024 übertragen werden

541104.523800 *

E10/F10

6

2.000,00 €

0,00 €

        2.000,00 €

Radwege; Beschilderung Radschleife

Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nac 2024 übertragen werden

551201.563900 *

E14/F14

1

5.000,00 €

0,00 €

        5.000,00 €

Wanderwege; Traumpfade-Marathon

Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024 übertragen werden

552101.523100

E10/F10

6

40.000,00 €

20.671,05 €

      19.328,95 €

Gewässer 3. Ordnung; Unterhaltung

Die im Vorjahr nicht verwendeten Mittel sollen nach 2024 übertragen werden

Gesamt

 

 

 

 

    123.682,80 €

 

 

 

Die mit * markierten Übertragungen wurden bereits bei der Ansatzbildung zur Haushaltsplanung 2024 berücksichtigt.

 

 

Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die Aufwands- sowie Auszahlungsermächtigungen des Jahres 2024 werden durch die Übertragung jeweils um insgesamt 123.682,80 EUR erhöht.

 

 

 

Ergebnishaushalt, Pos E10

 

Finanzhaushalt, Pos. F10

 

 

Ermächtigung 2024 bisher

Ermächtigung 2024 neu

 

Ermächtigung 2024 bisher

Ermächtigung 2024 neu

Gesamt-haushalt

 

  1.485.110,00 €

     1.589.333,05 €

 

   1.485.110,00 €

   1.589.333,05 €

Teilhaushalt 2

 

    126.750,00 €

       136.484,01 €

 

      126.750,00 €

      136.484,01 €

Teilhaushalt 6

 

     845.770,00 €

        940.259,04 €

 

      845.770,00 €

      940.259,04 €

 

 

Ergebnishaushalt, Pos E14

 

Finanzhaushalt, Pos. F14

 

 

Ermächtigung 2024 bisher

Ermächtigung 2024 neu

 

Ermächtigung 2024 bisher

Ermächtigung 2024 neu

Gesamt- haushalt

 

  1.398.120,00 €

     1.417.579,75 €

 

   1.389.300,00 €

   1.408.759,75 €

Teilhaushalt 1

 

     968.480,00 €

        987.939,75 €

 

      968.480,00 €

      987.939,75 €

 

 

Bei Inanspruchnahme der Ermächtigung im Jahr 2024 verschlechtert sich das geplante Jahresergebnis. Im Finanzhaushalt erhöht sich bei Inanspruchnahme der Ermächtigung der Finanzmittelfehlbetrag entsprechend.

 

Im Jahr 2023 kam es jedoch durch die Nicht-Inanspruchnahme sowohl in der Ergebnis- als auch in der Finanzrechnung zu einem positiveren Ergebnis als geplant.

 

Im Zeitablauf gleichen sich die so hervorgerufenen Überschüsse und Fehlbeträge betragsgenau aus.

 

Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich ist. Dennoch ist dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe konkrete Übertragungen erfolgt sind. Eine entsprechende Übersicht ist der Anlage beigefügt.