Beschluss:
Das Ratsmitglied Robert Maciejowski wurde über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Stadtbürgermeister das neue Ratsmitglied Robert Maciejowski durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Sachverhalt:
Frau Jennifer Hamann hat mit Nachricht vom 13.11.2023 ihr Mandat im
Stadtrat Mendig wegen eines Umzuges innerhalb der VG mit sofortiger Wirkung
niedergelegt. Frau Hamann war Mitglied der CDU Fraktion im Stadtrat Mendig.
Nach dem Wahlvorschlag der CDU soll Herr Robert Maciejowski in den Stadtrat
nachrücken, Herr Maciejowski hat mit Nachricht vom 05.01.2024 sein Mandat im
Stadtrat Mendig angenommen.
Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Stadtbürgermeister das neue
Ratsmitglied vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Stadt
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten (vgl. § 30
Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere
aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur
nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze
berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist. Die dem Ratsmitglied
obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse der Stadt
Mendig.