Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dem beigefügten Satzungsmuster zuzustimmen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Sachverhalt:
Der
Gemeinde- und Städtebund hat zum 31.08.2023 sein Satzungsmuster zur Erhebung
von Hundesteuer angepasst. Die Anpassung der Hundesteuerbefreiungen erfolgt
nach der Nummer 1 der Regelung an die Regelungen im Gesetz zur Gleichstellung
von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27.
April 2002 (BGBI. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBI. I S. 760) geändert worden und zum 1. Juli 2023 in Kraft
getreten ist, sowie der Assistenzhundeverordnung (AHundV) vom 19. Dezember 2022
(BGBI. I S.2436).
Dazu ist
anzumerken, dass in der Hundesteuersatzung des GStB unter § 7 Steuerbefreiung
das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wie folgt eingebunden wurde:
Steuerbefreiung
ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Assistenzhunden im Sinne des § 12e
Abs.3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Ausbildung und Zertifikat gem.
§§ 12f und 12g BGG..Assistenzhunde nach § 3 Abs. 1 der Assistenzhundeverordnung
(AHundV) sind Blindenführhunde, Mobilitäts-Assistenzhunde,
Signal-Assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie
PSB-Assistenzhunde. Das Zertifikat in Form eines Ausweises nach § 22 Abs. 1
AHundV gilt als Nachweis. Außerdem für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe
blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.
Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem
Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 AHundV hat die
Ausbildungsstätte (§ 10AHundV) geprüft,
ob der Mensch mit Behinderung Bedarf für einen Assistenzhund hat
(Bedarfsprüfung). Das Ergebnis der Bedarfsprüfung sowie die Begründung hierzu
hält die Ausbildungsstätte im Ausbildungsnachweis fest (§13 Abs. 3 AHundV).
Nachrichtlich
ist zu erwähnen, dass in Rheinland-Pfalz aktuell ein Ausdruck der Zertifikate
noch nicht möglich ist, daher erhalten die Halter der Assistenzhunde vom
rheinland-pfälzischen Sozialministerium einen Bescheid, der als gleichwertiger
Nachweis anzusehen ist.
Zur
Begrifflichkeit der „völligen Hilflosigkeit“ sowie der „Unentbehrlichkeit“ wird
auf folgende Entscheidungen verwiesen: Urteil des Bayerischen VGH vom
07.08.1978, 11 IV 78, Urteil des VG Augsburg vom 28.11.2007, Au 6 K 07.612,
Urteil des VG Würzburg vom 26.11.2014, W 2 K 14.1.
Das neue
Satzungsmuster ist der Anlage beigefügt.