Beschluss:
Nach der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat über die Annahme bzw.
Vermittlung von Spenden zu entscheiden.
Es sind folgende Spenden durch den Bürgermeister bzw. die Beigeordneten
eingeworben worden:
Spende (lfd. Nr.) |
Art der Zuwendung |
Betrag € |
Zahlung am
|
Verwendungszweck |
vermittelt
/ weitergeleitet an
|
1 |
Geldspende |
300,00 |
06.07.23 |
Zweckgebundene Spende 30 Jahre
Kita Volkesfeld |
Nein |
2 |
Geldspende |
250,00 |
20.09.23 |
Spende Gemeinde Volkesfeld,
Kulturveranstaltungen |
Nein |
3 |
Geldspende |
200,00 |
29.09.23 |
Seniorentag Volkesfeld |
Nein |
4 |
Geldspende |
200,00 |
19.10.23 |
Spende zug. OG Volkesfeld für
kulturelle Zwecke |
Nein |
5 |
Geldspende |
250,00 |
07.11.23 |
Zweckgebundene Spende
Mundartabend in der OG Volkesfeld |
Nein |
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1.200,00 |
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Der Gemeinderat erteilt seine Zustimmung, die vorgenannten Spenden
anzunehmen bzw. zu vermitteln.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Sachverhalt:
In § 94 der Gemeindeordnung werden die Grundsätze über die Erzielung von
Erträgen und Einzahlungen festgelegt. Hierzu zählen auch Spenden,
Sponsoringleistungen, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen, die die Gemeinde
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Für die „Einwerbung“ und
die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung sind ausschließlich die
Bürgermeister sowie die Beigeordneten (VG + Ortsgemeinden) zuständig.
Der Gemeinderat entscheidet über die Annahme der Spende oder Vermittlung
der Spende. Zusätzlich ist die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde über die
Vorgänge zu informieren. Durch diese Kontrollfunktion wird vermieden, dass der
Eindruck bzw. der Verdacht einer Beeinflussung des Verwaltungshandelns
entsteht.
Die Annahme der Spenden in öffentlicher Sitzung
beraten wird (Transparenzgebot). Die Spender werden hier namentlich nicht
erwähnt; eine Mitteilung der Spender erfolgt im nichtöffentlichen Teil der
Sitzung.
Das Spendenverfahren ist grundsätzlich erst anzuwenden, wenn die
Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100,00 EUR übersteigt; bei mehreren
Zuwendungen eines Gebers im Haushaltsjahr werden diese addiert.