Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt:

a) Gemäß § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO die Wahl in öffentlicher Abstimmung

vorzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                                         X

Zustimmungen                                ./.

Ablehnungen                                                   ./.

Stimmenenthaltungen                 ./.

 

 

b) Für die Nachfolge von Herrn Gerhard Bermel Herrn Alfred Nett, wohnhaft Rieden, als

stellvertretende Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Mendig vorzuschlagen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                                         X

Zustimmungen                                ./.

Ablehnungen                                                   ./.

Stimmenenthaltungen                 2

 

 


Sachverhalt:

 

Nach § 5 Abs. 1 der Schiedsamtsordnung (SchO) beträgt die Amtszeit des Schiedsmannes/der Schiedsfrau sowie seines Vertreters fünf Jahre. Herr Gerhard Bermel wurde am 18.03.2021 vom Direktor des Amtsgerichtes Mayen für die Dauer von 5 Jahren zum stellvertretenden Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Mendig ernannt.

 

Mit Schreiben vom 08.09.2023 hat Herr Bermel das Amt des stellvertretenden Schiedsmannes der Verbandsgemeinde Mendig aus persönlichen Gründen niedergelegt.

 

Das Amtsgericht Mayen hat mit Wirkung vom 01.10.2023 Herrn Bermel aus dem Amt des stellvertretenden Schiedsmanns für den Schiedsamtsbezirk Mendig entlassen.

 

Die Ratsfraktionen des Verbandsgemeinderates wurden bereits frühzeitig im Rahmen der Beigeordnetengespräche dahingehend informiert, der Verwaltung rechtzeitig Kandidatinnen/Kandidaten für das Ehrenamt des stellvertretenden Schiedsmannes/der stellvertretenden Schiedsfrau zu benennen.

 

Herr Alfred Nett, wohnhaft in Rieden, hat sich im Beigeordnetengespräch am 15.11.2023 bereiterklärt, das Amt des stellvertretenden Schiedsmannes zu übernehmen. Die Fraktionsvorsitzenden schlagen Herrn Nett zur Wahl vor.

 

Die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Kandidatinnen nach den §§ 3 ff. Schiedsamtsordnung

(SchO) in der derzeit gültigen Fassung liegen vor. Da es sich um eine Wahl im Sinne des § 40 GemO handelt, ruht das Stimmrecht des Bürgermeisters.

 

Bei Wahlen ist i.d.R. eine geheime Abstimmung gefordert. Der Verbandsgemeinderat kann

jedoch gem. § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 Gem0 mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder

beschließen, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.

Ausschließungsgründe finden keine Anwendung.