Sitzung: 06.12.2023 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/570/2023
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt:
a) Gemäß § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO die Wahl in öffentlicher Abstimmung
vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
b) Für die Nachfolge von Herrn Gerhard Bermel Herrn Alfred Nett, wohnhaft Rieden, als
stellvertretende Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Mendig vorzuschlagen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen 2
Sachverhalt:
Nach § 5 Abs. 1 der Schiedsamtsordnung (SchO)
beträgt die Amtszeit des Schiedsmannes/der Schiedsfrau sowie seines Vertreters
fünf Jahre. Herr Gerhard Bermel wurde am 18.03.2021 vom Direktor des
Amtsgerichtes Mayen für die Dauer von 5 Jahren zum stellvertretenden
Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Mendig ernannt.
Mit Schreiben vom 08.09.2023 hat Herr Bermel
das Amt des stellvertretenden Schiedsmannes der Verbandsgemeinde Mendig aus
persönlichen Gründen niedergelegt.
Das Amtsgericht Mayen hat mit Wirkung vom
01.10.2023 Herrn Bermel aus dem Amt des stellvertretenden Schiedsmanns für den
Schiedsamtsbezirk Mendig entlassen.
Die Ratsfraktionen des Verbandsgemeinderates
wurden bereits frühzeitig im Rahmen der Beigeordnetengespräche dahingehend
informiert, der Verwaltung rechtzeitig Kandidatinnen/Kandidaten für das
Ehrenamt des stellvertretenden Schiedsmannes/der stellvertretenden Schiedsfrau
zu benennen.
Herr Alfred Nett, wohnhaft in Rieden, hat sich
im Beigeordnetengespräch am 15.11.2023 bereiterklärt, das Amt des
stellvertretenden Schiedsmannes zu übernehmen. Die Fraktionsvorsitzenden
schlagen Herrn Nett zur Wahl vor.
Die Wählbarkeitsvoraussetzungen der
Kandidatinnen nach den §§ 3 ff. Schiedsamtsordnung
(SchO) in der derzeit gültigen Fassung liegen
vor. Da es sich um eine Wahl im Sinne des § 40 GemO handelt, ruht das
Stimmrecht des Bürgermeisters.
Bei Wahlen ist i.d.R. eine geheime Abstimmung
gefordert. Der Verbandsgemeinderat kann
jedoch gem. § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 Gem0 mit der
Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder
beschließen, die Wahl im Wege der offenen
Abstimmung durchzuführen.
Ausschließungsgründe finden keine Anwendung.