Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, dem beigefügten Satzungsmuster zuzustimmen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                                         X

Zustimmungen                                ./.

Ablehnungen                                                   ./.

Stimmenenthaltungen                 ./.

 

 

 

 


Sachverhalt:

Der Gemeinde- und Städtebund hat zum 31.08.2023 sein Satzungsmuster zur Erhebung von Hundesteuer angepasst. Die Anpassung der Hundesteuerbefreiungen erfolgt nach der Nummer 1 der Regelung an die Regelungen im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27. April 2002 (BGBI. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBI. I S. 760) geändert worden und zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, sowie der Assistenzhundeverordnung (AHundV) vom 19. Dezember 2022 (BGBI. I S.2436).

 

 

Dazu ist anzumerken, dass in der Hundesteuersatzung des GStB unter § 7 Steuerbefreiung das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wie folgt eingebunden wurde:

 

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1.            Assistenzhunden im Sinne des § 12e Abs.3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Ausbildung und Zertifikat gem. §§ 12f und 12g BGG..Assistenzhunde nach § 3 Abs. 1 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind Blindenführhunde, Mobilitäts-Assistenzhunde, Signal-Assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie PSB-Assistenzhunde. Das Zertifikat in Form eines Ausweises nach § 22 Abs. 1 AHundV gilt als Nachweis. Außerdem für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.

 

Gemäß  § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 AHundV hat die Ausbildungsstätte (§ 10AHundV) geprüft,  ob der Mensch mit Behinderung Bedarf für einen Assistenzhund hat (Bedarfsprüfung). Das Ergebnis der Bedarfsprüfung sowie die Begründung hierzu hält die Ausbildungsstätte im Ausbildungsnachweis fest (§13 Abs. 3 AHundV).

 

Nachrichtlich ist zu erwähnen, dass in Rheinland-Pfalz aktuell ein Ausdruck der Zertifikate noch nicht möglich ist, daher erhalten die Halter der Assistenzhunde vom rheinland-pfälzischen Sozialministerium einen Bescheid, der als gleichwertiger Nachweis anzusehen ist.

 

Zur Begrifflichkeit der „völligen Hilflosigkeit“ sowie der „Unentbehrlichkeit“ wird auf folgende Entscheidungen verwiesen: Urteil des Bayerischen VGH vom 07.08.1978, 11 IV 78, Urteil des VG Augsburg vom 28.11.2007, Au 6 K 07.612, Urteil des VG Würzburg vom 26.11.2014, W 2 K 14.1.

 

Aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes besteht eine Anpassungsnotwendigkeit an das Behindertengleichstellungsgesetz.

 

 

Das neue Satzungsmuster ist der Anlage beigefügt.