Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Nach der Gemeindeordnung hat der Verbandsgemeinderat über die Annahme bzw. Vermittlung von Spenden zu entscheiden.

 

Es sind folgende Spenden durch den Bürgermeister bzw. die Beigeordneten eingeworben worden:

 

 

 

Spende (lfd. Nr.)

Art der Zuwendung

Betrag €

Zahlung am

Verwendungszweck

vermittelt / weitergeleitet an

1

Geldspende

1.315,00

20.09.2023

Seniorentag der VG Mendig 2023

Nein

2

Sachspende

10.000,00

27.09.2023

Tiny Haus (Inventar)

Nein

3

Geldspende

750,00

23.10.2023

Zweckgebundene Spende f. d. Verbandsgemeindehallenturnier der VG Mendig vom 27. bis 30.12.2023

Nein

4

Geldspende

20.000,00

24.10.2023

Spende Feuerwehr Mendig

Nein

 

 

32.065,00

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig                                         X            

Zustimmungen                 ./.          

Ablehnungen                                   ./.          

Stimmenenthaltungen  ./.          

 

 

 

 


Sachverhalt:

In § 94 der Gemeindeordnung werden die Grundsätze über die Erzielung von Erträgen und Einzahlungen festgelegt.

Hierzu zählen auch Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen, die die Gemeinde einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf.

 

Für die „Einwerbung“ und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung sind ausschließlich die Bürgermeister sowie die Beigeordneten (VG + Ortsgemeinden) zuständig.

 

Der Verbandsgemeinderat entscheidet über die Annahme der Spende oder Vermittlung der Spende. Zusätzlich ist die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde über die Vorgänge zu informieren. Durch diese Kontrollfunktion wird vermieden, dass der Eindruck bzw. der Verdacht einer Beeinflussung des Verwaltungshandelns entsteht.

 

Die Annahme der Spenden in öffentlicher Sitzung beraten wird (Transparenzgebot). Die Spender werden hier namentlich nicht erwähnt; eine Mitteilung der Spender erfolgt im nichtöffentlichen Teil der Sitzung.

Das Spendenverfahren ist grundsätzlich erst anzuwenden, wenn die Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100,00 EUR übersteigt; bei mehreren Zuwendungen eines Gebers im Haushaltsjahr werden diese addiert.