Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dem beigefügten Satzungsmuster zuzustimmen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig X
Zustimmungen ./.
Ablehnungen ./.
Stimmenenthaltungen ./.
Sachverhalt:
Der Gemeinde- und Städtebund hat zum 31.08.2023
sein Satzungsmuster zur Erhebung von Hundesteuer angepasst. Die Anpassung der
Hundesteuerbefreiungen erfolgt nach der Nummer 1 der Regelung an die Regelungen
im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27. April 2002 (BGBI. I S. 1467,
1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBI. I S.
760) geändert worden und zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, sowie der
Assistenzhundeverordnung (AHundV) vom 19. Dezember 2022 (BGBI. I S.2436).
Dazu ist anzumerken, dass in der
Hundesteuersatzung des GStB unter § 7 Steuerbefreiung das
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wie folgt eingebunden wurde:
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für
das Halten von
1. Assistenzhunden
im Sinne des § 12e Abs.3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Ausbildung
und Zertifikat gem. §§ 12f und 12g BGG..Assistenzhunde nach § 3 Abs. 1 der
Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind Blindenführhunde,
Mobilitäts-Assistenzhunde, Signal-Assistenzhunde, Warn- und
Anzeige-Assistenzhunde sowie PSB-Assistenzhunde. Das Zertifikat in Form eines
Ausweises nach § 22 Abs. 1 AHundV gilt als Nachweis. Außerdem für Hunde, die
zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser
Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige
Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten
nachgewiesen werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 AHundV hat
die Ausbildungsstätte (§ 10AHundV) geprüft,
ob der Mensch mit Behinderung Bedarf für einen Assistenzhund hat
(Bedarfsprüfung). Das Ergebnis der Bedarfsprüfung sowie die Begründung hierzu
hält die Ausbildungsstätte im Ausbildungsnachweis fest (§13 Abs. 3 AHundV).
Nachrichtlich ist zu erwähnen, dass in
Rheinland-Pfalz aktuell ein Ausdruck der Zertifikate noch nicht möglich ist,
daher erhalten die Halter der Assistenzhunde vom rheinland-pfälzischen
Sozialministerium einen Bescheid, der als gleichwertiger Nachweis anzusehen
ist.
Zur Begrifflichkeit der „völligen
Hilflosigkeit“ sowie der „Unentbehrlichkeit“ wird auf folgende Entscheidungen
verwiesen: Urteil des Bayerischen VGH vom 07.08.1978, 11 IV 78, Urteil des VG
Augsburg vom 28.11.2007, Au 6 K 07.612, Urteil des VG Würzburg vom 26.11.2014,
W 2 K 14.1.
Aus Sicht
des Gemeinde- und Städtebundes besteht eine Anpassungsnotwendigkeit an das
Behindertengleichstellungsgesetz.
Das neue
Satzungsmuster ist der Anlage beigefügt.