Beschluss:
1. Der
Jahresabschluss zum 31.12.2022 wurde vorberaten.
2. Der
Jahresgewinn 2022 in Höhe von 18.032,78 EUR soll in die allgemeine Rücklage eingestellt
werden.
3. Den
über- und außerplanmäßigen Ausgaben lt. Jahresabschluss 2022 wird nachträglich
zugestimmt.
4. Der Werkausschuss empfiehlt der
Verbandsversammlung den Jahresabschluss
in der vorliegenden Form
festzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der
Eigenbetrieb mit den Betriebszweigen „Wasserwerk“ und „Abwasserwerk“ ist nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO), der Eigenbetriebs- und
Anstaltsverordnung (EigAnVO) und der Betriebssatzung des Eigenbetriebes zu
führen.
Nach § 89 Abs. 1 GemO sind der Jahresabschluss und der Lagebericht der
Eigenbetriebe jährlich durch sachverständige Abschlussprüfer im Sinne des § 319
Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) zu prüfen.
Die Prüfung für das Jahr 2022 für den Betriebszweig „Abwasserwerk“
erfolgte durch die damit beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst
und Partner GmbH aus Koblenz. Hinsichtlich der gemäß Landesverordnung über die
Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991 vorgeschriebenen
Schlussbesprechung wird auf Top 3 verwiesen.
Den Mitgliedern des Werkausschusses und der Verbandsversammlung liegt
eine Entwurfsfassung des Prüfungsberichtes vor. Ein Vertreter der
Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH wird den
Jahresabschluss in der Sitzung näher erläutern.
Nach den vorliegenden Unterlagen schließt
die Jahresbilanz zum 31.12.2022 auf der Aktiv- und Passivseite mit einer
Bilanzsumme von 1.997.897,58 EUR ab und weist in
Übereinstimmung mit der Jahreserfolgsrechnung einen Jahresgewinn in Höhe von 18.032,78
EUR aus.
Es wird empfohlen, den Gewinn in Höhe von 18.032,78 EUR, in die allgemeine
Rücklage einzustellen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH hat den
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2022 erteilt. Der
Jahresabschluss sowie die Verwendung des Jahresgewinnes ist gemäß der
Betriebssatzung durch die Verbandsversammlung zu beschließen und vom
Werkausschuss vor zu beraten.