Sachverhalt:

Gemäß § 21 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) hat die Werkleitung den Bürgermeister und den Werksausschuss spätestens zum 30.09. über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, sowie über die Entwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.

 

Der Zwischenbericht zum 30.09.2022 wurde von der Buchhaltung erstellt und ist als Anlage beigefügt.

 

Die Planansätze bei den Erträgen und Aufwendungen wurden weitestgehend eingehalten.

 

 

Der Stand der Investitionen lt. Vermögensplan 2023 kann der Anlage entnommen werden.

 

Da im Gesamtvolumen die Ansätze der Investitionen unterschritten wurden ist die Aufstellung eines Nachtragsplanes 2023 nicht erforderlich.

 

Eine Beschlussfassung zu dem Zwischenbericht ist nicht erforderlich.