Sachverhalt:
Gemäß § 21 der Eigenbetriebs- und
Anstaltsverordnung (EigAnVO) hat die Werkleitung den Bürgermeister und den
Werksausschuss spätestens zum 30.09. über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen, sowie über die Entwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
Der Zwischenbericht zum 30.09.2022 wurde von der Buchhaltung erstellt
und ist als Anlage beigefügt.
Die Planansätze bei den Erträgen und Aufwendungen wurden weitestgehend
eingehalten.
Der Stand der Investitionen lt. Vermögensplan 2023 kann der
Anlage entnommen werden.
Da im Gesamtvolumen die Ansätze der Investitionen unterschritten wurden
ist die Aufstellung eines Nachtragsplanes 2023 nicht erforderlich.
Eine
Beschlussfassung zu dem Zwischenbericht ist nicht erforderlich.