Beschluss:
1. Der
Jahresabschluss zum 31.12.2022 wurde vorberaten.
2. Der Jahresgewinn 2022 in Höhe von
11.393,31 EUR sollen in die
allgemeine Rücklage eingestellt werden.
3. Den über- und außerplanmäßigen Auszahlungen lt. Jahresabschluss 2022 wird nachträglich zugestimmt.
4. Der Werkausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, den Jahresabschluss
in der vorliegenden Form festzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der
Eigenbetrieb mit den Betriebszweigen „Wasserwerk“ und „Abwasserwerk“ ist nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO), der Eigenbetriebs- und
Anstaltsverordnung (EigAnVO) und der Betriebssatzung des Eigenbetriebes zu
führen.
Nach § 89 Abs. 1 GemO sind der
Jahresabschluss und der Lagebericht der Eigenbetriebe, jährlich durch
sachverständige Abschlussprüfer im Sinne des § 319, Abs. 1, Satz 1
Handelsgesetzbuch (HGB) zu prüfen.
Die Prüfung für das Jahr 2022 für den Betriebszweig „Abwasserwerk“ erfolgte durch die damit beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH aus Koblenz.
Hinsichtlich der gemäß Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991 vorgeschriebenen Schlussbesprechung wird auf Top 3 verwiesen.
Den Mitgliedern des Werkausschusses und des Verbandsgemeinderates ist der Prüfungs-bericht als Anlage beigefügt. Ein Vertreter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH wird den Jahresabschluss in der Sitzung näher erläutern.
Nach den vorliegenden Unterlagen schließt die Jahresbilanz zum 31.12.2022 auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 15.858.682,94 EUR ab und weist in Übereinstimmung mit der Jahreserfolgsrechnung einen Jahresgewinn in Höhe von 11.393,31 aus.
Es wird empfohlen, den Gewinn in Höhe von 11.393,31 EUR in die allgemeinen Rücklagen einzustellen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst u. Partner GmbH hat den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2022 erteilt.
Der Jahresabschluss sowie die Verwendung des Jahresgewinnes ist gem. Betriebssatzung durch den Verbandsgemeinderat zu beschließen und vom Werkausschuss vor zu beraten.