Sachverhalt:

 

Es wird auf die beigefügten Ausführungen des Ministeriums des Inneren und für Sport RLP Bezug genommen.

 

Besonderes Augenmerk sei hier auf das Gebot des Haushaltsausgleiches gelegt (§ 18 GemHVO).

 

Legt eine Kommune der Aufsichtsbehörde einen gesetz- oder rechtswidrigen Haushalt vor – z. B. Verstoß gegen den vorgenannten Haushaltsausgleich - hat diese die Möglichkeit, Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Diese Regelungen gelten ebenfalls für Zweckverbände gem. § 7 Abs. 1 KomZG.

 

Durch die Erhebung von Bedenken wegen Rechtsverletzung setzt die Aufsichtsbehörde einen gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf in Gang (VV zu § 97 GemO).

Im Ergebnis hat der Zweckverband der Aufsichtsbehörde unter Einräumung von angemessenen Fristen einen rechtskonformen Haushalt vorzulegen.

 

Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, verbleibt er im Zweifel in der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 99 GemO!

Während dieser Interimszeit sind die Zweckverbände in ihrem Wirken stark eingeschränkt und haben kaum Gestaltungsspielraum!

 

Die Verwaltung weist darauf hin dass der Zweckverband über eine Umlage finanziert wird. Die Haushaltsplanungen des Zweckverbandes haben somit Auswirkungen auf die Höhe der Umlage der umlagepflichtigen Gemeinden. Eine angemessene Umlage ist anzustreben.