Sitzung: 08.11.2023 Verbandsversammlung FVZVB RM
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 964/038/2023
Sachverhalt:
Es wird auf die beigefügten Ausführungen des
Ministeriums des Inneren und für Sport RLP Bezug genommen.
Besonderes Augenmerk sei hier auf das Gebot des
Haushaltsausgleiches gelegt (§ 18 GemHVO).
Legt eine Kommune der Aufsichtsbehörde einen
gesetz- oder rechtswidrigen Haushalt vor – z. B. Verstoß gegen den vorgenannten
Haushaltsausgleich - hat diese die Möglichkeit, Bedenken wegen Rechtsverletzung
zu erheben.
Diese Regelungen gelten ebenfalls für
Zweckverbände gem. § 7 Abs. 1 KomZG.
Durch die Erhebung von Bedenken wegen
Rechtsverletzung setzt die Aufsichtsbehörde einen gesetzlich vorgeschriebenen
Ablauf in Gang (VV zu § 97 GemO).
Im Ergebnis hat der Zweckverband der
Aufsichtsbehörde unter Einräumung von angemessenen Fristen einen
rechtskonformen Haushalt vorzulegen.
Kommt er dieser Aufforderung nicht nach,
verbleibt er im Zweifel in der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 99 GemO!
Während dieser Interimszeit sind die
Zweckverbände in ihrem Wirken stark eingeschränkt und haben kaum
Gestaltungsspielraum!
Die Verwaltung weist darauf hin dass der
Zweckverband über eine Umlage finanziert wird. Die Haushaltsplanungen des
Zweckverbandes haben somit Auswirkungen auf die Höhe der Umlage der
umlagepflichtigen Gemeinden. Eine angemessene Umlage ist anzustreben.