Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich ist. Dennoch ist der Versammlung eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe konkrete Übertragungen erfolgt sind.

 

Folgende Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind vom Haushaltsjahr 2021 auf das Haushaltsjahr 2022 und weiter auf das Haushaltsjahr 2023 übertragen worden:

 

Buchungsstelle                 Betrag                                  wofür        ___________________        __

575402.048700.2.21                  40.000,00 EUR                      Herstellung der Wegebeleuchtung entlang                                                                                                        des Waldsees bis Langenbahn

575402.082190.2.14                        1.500,00 EUR                    Beschilderung für ein Parkleitsystem