Das Ratsmitglied Walter Krings wurde über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Bürgermeister das neue Ratsmitglied Walter Krings durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Sachverhalt:
Herr
Frank Post hat mit Schreiben vom 24.08.2023 sein Mandat im Verbandsgemeinderat
Mendig mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
Herr Post war Mitglied der SPD Fraktion im Verbandsgemeinderat Mendig.
Nach dem Wahlvorschlag der SPD soll Herr Walter Krings in den
Verbandsgemeinderat nachrücken, Herr Krings hat mit Eingangsschreiben vom
04.09.2023 sein Mandat im Verbandsgemeinderat Mendig angenommen.
Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Bürgermeister das neue
Ratsmitglied vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der
Verbandsgemeinde Mendig durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner
Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder
ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2
zu § 30 GemO).
Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur
nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze
berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Ratsmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln
im Interesse
des Verbandsgemeinderates Mendig.