Beschluss: zur Kenntnis genommen

Das Ratsmitglied Walter Krings wurde über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Bürgermeister das neue Ratsmitglied Walter Krings durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.

 


Sachverhalt:

 

Herr Frank Post hat mit Schreiben vom 24.08.2023 sein Mandat im Verbandsgemeinderat Mendig mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

 

Herr Post war Mitglied der SPD Fraktion im Verbandsgemeinderat Mendig. Nach dem Wahlvorschlag der SPD soll Herr Walter Krings in den Verbandsgemeinderat nachrücken, Herr Krings hat mit Eingangsschreiben vom 04.09.2023 sein Mandat im Verbandsgemeinderat Mendig angenommen.

 

Nach § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet der Bürgermeister das neue Ratsmitglied vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Verbandsgemeinde Mendig durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

 

Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.

 

Die dem Ratsmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse

des Verbandsgemeinderates Mendig.