Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Kredite zur Liquiditätssicherung (bei Einheitskassen: Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde) dienen grundsätzlich zur Sicherstellung einer jederzeitigen Zahlungsfähigkeit der Kommune und sind nur zur kurzfristigen Liquiditätssicherung bestimmt.

 

In den vergangenen Jahren haben sich Liquiditätskredite in der Praxis jedoch zu einem dauerhaften Finanzierungsinstrument für laufende Auszahlungen entwickelt und haben in Rheinland-Pfalz eine kritische Höhe erreicht.

 

Mit dem Landesgesetz über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen möchte der Landtag Rheinland-Pfalz die von einer besonders hohen Liquiditätskreditverschuldung betroffenen Kommunen in Rheinland-Pfalz entlasten. Die Teilnahme ist freiwillig. Durch das Gesetz werden Kommunen von einem Teil ihrer Schuldenlast befreit. Die Kommunen erhalten die Möglichkeit und haben zugleich die Verpflichtung, die verbleibenden Liquiditätskredite selbst zu kontrollieren und zu reduzieren.

Die bei den Gemeinden verbleibenden Liquiditätskredite sollen binnen 30 Jahren vollständig getilgt werden; unabhängig davon, ob eine Kommune an dem Programm PEK-RP teilnimmt oder nicht.

 

Die Ortsgemeinde Thür hat das Informationsschreiben zum Programm vom Ministerium der Finanzen erhalten (s. Anlage).

Demnach steht der Ortsgemeinde Thür bei Teilnahme am Programm ein vorläufiges Entschuldungsvolumen von 41.443 EUR zu; als Bemessungsgrundlage wurde hier der Stand der Verbindlichkeit gegenüber der Verbandsgemeinde Mendig zum Stichtag 31.12.2021 von 335.172 EUR zugrunde gelegt.

 

Von Seiten der Verwaltung wurde gem. § 6 Nr. 5 LGPEK-RP eine Anpassung der Bemessungsgrundlage um kurzfristig verfügbares Finanzvermögen aus Investitionskrediten (422,50 EUR) vorgenommen. Die Angaben wurden fristgerecht bis zum 30.06.2023 im Antragsportal der ISB erfasst.

 

Das endgültige Entschuldungsvolumen kann für jede antragstellende Kommune erst ermittelt werden, wenn der Bewilligungsstelle die Anträge aller teilnehmenden Kommunen vorliegen, da das Gesamtvolumen des Landes RLP auf 3 Mrd. EUR begrenzt ist.


 

Die Kommunen haben gem. § 16 des Gesetzes insbesondere zu erklären,

1.    dass sie die von dem Programm PEK-RP erfassten Liquidiätskredite jenseits der Angaben zur Bemessungsgrundlage nach § 6 nicht aufgrund eigener finanzieller Mittel selbstständig zurückführen kann,

2.    dass die statistischen Daten, die der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 6 zugrundeliegen, und die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner keine offensichtlich unzutreffenden Angaben enthalten […]

 

Diese Erklärung ist durch den Ortsbürgermeister schriftlich bei der Antragstellung über das Antragsportal zu bestätigen.

 

Da die Anträge auf Teilnahme spätestens bis zum 30.09.2023 im Portal der ISB zu stellen sind (Ausschlussfrist), erhalten die Kommunen frühestens ab diesem Zeitpunkt Mitteilung über die endgültige Höhe der Entschuldung.

 

Das Land RLP, vertreten durch die Bewilligungsstelle ISB, und die teilnehmende Kommune schließen im Anschluss einen Vertrag über die wesentlichen Einzelheiten der Teilnahme am Programm PEK-RP ab. Insbesondere die Pflicht zur Rückführung der verbleibenden Liquiditätskreditbestände wird dort geregelt.

 

Der Vertrag ist von der kommunalen Vertretungskörperschaft kurzfristig zu beschließen und der Beschluss ist der ISB innerhalb von 2 Wochen vorzulegen.