Sachverhalt:
Kredite zur Liquiditätssicherung (bei Einheitskassen: Verbindlichkeiten gegenüber der
Verbandsgemeinde)
dienen grundsätzlich zur Sicherstellung einer jederzeitigen Zahlungsfähigkeit
der Kommune und sind nur zur kurzfristigen Liquiditätssicherung bestimmt.
In den vergangenen Jahren haben sich
Liquiditätskredite in der Praxis jedoch zu einem dauerhaften Finanzierungsinstrument
für laufende Auszahlungen entwickelt und haben in Rheinland-Pfalz eine
kritische Höhe erreicht.
Mit dem Landesgesetz über die Partnerschaft zur
Entschuldung der Kommunen möchte der Landtag Rheinland-Pfalz die von einer
besonders hohen Liquiditätskreditverschuldung betroffenen Kommunen in
Rheinland-Pfalz entlasten. Die Teilnahme ist freiwillig. Durch das Gesetz
werden Kommunen von einem Teil ihrer Schuldenlast befreit. Die Kommunen
erhalten die Möglichkeit und haben zugleich die Verpflichtung, die verbleibenden
Liquiditätskredite selbst zu kontrollieren und zu reduzieren.
Die bei den Gemeinden verbleibenden
Liquiditätskredite sollen binnen 30 Jahren vollständig getilgt werden;
unabhängig davon, ob eine Kommune an dem Programm PEK-RP teilnimmt oder nicht.
Die Ortsgemeinde Thür hat das
Informationsschreiben zum Programm vom Ministerium der Finanzen erhalten (s.
Anlage).
Demnach steht der Ortsgemeinde Thür bei
Teilnahme am Programm ein vorläufiges Entschuldungsvolumen von 41.443 EUR zu;
als Bemessungsgrundlage wurde hier der Stand der Verbindlichkeit gegenüber der
Verbandsgemeinde Mendig zum Stichtag 31.12.2021 von 335.172 EUR zugrunde
gelegt.
Von Seiten der Verwaltung wurde gem. § 6 Nr. 5
LGPEK-RP eine Anpassung der Bemessungsgrundlage um kurzfristig verfügbares
Finanzvermögen aus Investitionskrediten (422,50 EUR) vorgenommen. Die Angaben
wurden fristgerecht bis zum 30.06.2023 im Antragsportal der ISB erfasst.
Das endgültige Entschuldungsvolumen kann für
jede antragstellende Kommune erst ermittelt werden, wenn der Bewilligungsstelle
die Anträge aller teilnehmenden Kommunen vorliegen, da das Gesamtvolumen des
Landes RLP auf 3 Mrd. EUR begrenzt ist.
Die Kommunen haben gem. § 16 des Gesetzes
insbesondere zu erklären,
1. dass sie die von dem Programm PEK-RP
erfassten Liquidiätskredite jenseits der Angaben zur Bemessungsgrundlage nach §
6 nicht aufgrund eigener finanzieller Mittel selbstständig zurückführen kann,
2. dass die statistischen Daten, die
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 6 zugrundeliegen, und die Anzahl
der Einwohnerinnen und Einwohner keine offensichtlich unzutreffenden Angaben
enthalten […]
Diese Erklärung ist durch den Ortsbürgermeister
schriftlich bei der Antragstellung über das Antragsportal zu bestätigen.
Da die Anträge auf Teilnahme spätestens bis zum
30.09.2023 im Portal der ISB zu stellen sind (Ausschlussfrist), erhalten die
Kommunen frühestens ab diesem Zeitpunkt Mitteilung über die endgültige Höhe der
Entschuldung.
Das Land RLP, vertreten durch die
Bewilligungsstelle ISB, und die teilnehmende Kommune schließen im Anschluss
einen Vertrag über die wesentlichen Einzelheiten der Teilnahme am Programm
PEK-RP ab. Insbesondere die Pflicht zur Rückführung der verbleibenden
Liquiditätskreditbestände wird dort geregelt.
Der Vertrag ist von der kommunalen
Vertretungskörperschaft kurzfristig zu beschließen und der Beschluss ist der
ISB innerhalb von 2 Wochen vorzulegen.