Sachverhalt:
Es wird auf die beigefügten Ausführungen des
Ministeriums des Inneren und für Sport RLP Bezug genommen.
Besonderes Augenmerk sei hier auf das Gebot des
Haushaltsausgleiches gelegt (§ 18 GemHVO).
Legt eine Kommune der Aufsichtsbehörde einen
gesetz- oder rechtswidrigen Haushalt vor – z. B. Verstoß gegen den vorgenannten
Haushaltsausgleich - hat diese die Möglichkeit, Bedenken wegen Rechtsverletzung
zu erheben.
Durch die Erhebung von Bedenken wegen
Rechtsverletzung setzt die Aufsichtsbehörde einen gesetzlich vorgeschriebenen
Ablauf in Gang (VV zu § 97 GemO).
Im Ergebnis hat die Kommune der
Aufsichtsbehörde unter Einräumung von angemessenen Fristen einen
rechtskonformen Haushalt vorzulegen.
Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach,
verbleibt sie im Zweifel in der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 99 GemO!
Während dieser Interimszeit sind die Gemeinden
in ihrem Wirken stark eingeschränkt und haben kaum Gestaltungsspielraum! Auch
Freiwillige Aufgaben, wie z. B. Seniorenveranstaltungen, können in dieser Zeit
nicht durchgeführt werden.
Die Verwaltung weist eindringlich darauf hin,
in den Haushaltsplanungen 2024 und Folgejahre unbedingt auf den
Haushaltsausgleich hinzuwirken.