Sachverhalt:

 

Es wird auf die beigefügten Ausführungen des Ministeriums des Inneren und für Sport RLP Bezug genommen.

 

Besonderes Augenmerk sei hier auf das Gebot des Haushaltsausgleiches gelegt (§ 18 GemHVO).

 

Legt eine Kommune der Aufsichtsbehörde einen gesetz- oder rechtswidrigen Haushalt vor – z. B. Verstoß gegen den vorgenannten Haushaltsausgleich - hat diese die Möglichkeit, Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

 

Durch die Erhebung von Bedenken wegen Rechtsverletzung setzt die Aufsichtsbehörde einen gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf in Gang (VV zu § 97 GemO).

Im Ergebnis hat die Kommune der Aufsichtsbehörde unter Einräumung von angemessenen Fristen einen rechtskonformen Haushalt vorzulegen.

 

Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, verbleibt sie im Zweifel in der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 99 GemO!

Während dieser Interimszeit sind die Gemeinden in ihrem Wirken stark eingeschränkt und haben kaum Gestaltungsspielraum! Auch Freiwillige Aufgaben, wie z. B. Seniorenveranstaltungen, können in dieser Zeit nicht durchgeführt werden.

 

Die Verwaltung weist eindringlich darauf hin, in den Haushaltsplanungen 2024 und Folgejahre unbedingt auf den Haushaltsausgleich hinzuwirken.